Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

154 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 863. 
2. Den Abgeordneten der Gemeinden, in jedem Amtsbezirke durch eine Versammlung 
von Gemeindevertretern in geheimer Wahl bestellt, die ihrerseits in jeder Gemeinde durch 
den Gemeinderath mit Abstufung in der Zahl je nach der Größe der Gemeinde gewählt 
werden. 
Die Gesammtzahl der Abgeordneten der Kreiswahlmänner muß das Doppelte jener 
der Gemeindeabgeordneten betragen ½. 
3. Den Vertretern der größeren, d. h. über 7000 Einwohner zählenden Städte, mit 
Abstufung bis zu vier Abgeordneten, je nach der Bevölkerungszahl. Diese Vertreter 
werden vom Gemeinderath (Stadtrath) ernannt und zwar je auf drei Jahre, während die 
Dienstzeit der unter 1 und 2 erwähnten Abgeordneten sechs Jahre, mit hälftiger Erneue- 
rung, dauert?). 
4. Den größten Grundbesitzern im Kreise, vorausgesetzt, daß ihr Grundsteuerkapital 
mindestens 70.000 M. beträgt und von ihnen oder ihren Familienvorfahren seit minde- 
stens fünf Jahren versteuert wird. Sie brauchen nicht im Kreise zu wohnen, müssen aber 
im Uebrigen die gleichen persönlichen Erfordernisse (Staatsbürgereigenschaft, 25, Lebens- 
jahr, Unbescholtenheit im Sinne der Gemeindegesetze 2c.) besitzen, wie die durch Wahl be- 
rufenen Mitglieder. « 
Ihre Zahl darf ein Sechstel jener der gewählten Mitglieder nicht übersteigen. Der 
Vorrang zum Eintritt in die Kreisversammlung bestimmt sich nach der Größe des Steuer- 
kapitals 3. 
Außerdem sind die Mitglieder des Kreisausschusses zugleich Mitglieder der Kreis- 
versammlung. 
Die Kreisversammlung faßt die maßgebenden Beschlüsse in den zur Aufgabe der 
Kreise gehörigen Angelegenheiten, insbesondere über die Ausgaben und Einnahmen des 
Kreises und die zur Deckung der ersteren erforderlichen Vorausbeiträge und Umlagen auf 
die Kreisgemeinden, über etwaige Anlehen, setzt die Satzungen der Kreisanstalten fest, 
wählt die Mitglieder des Kreisausschusses und der Sonderausschüsse und bestellt die Be- 
amten des Kreisverbandes und seiner Anstalten. 
Eine besondere Aufgabe ist die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Ernennung 
der Bezirksräthe (s. § 49). 
Es steht ihr das Recht zu, Anträge und Beschwerden über solche Angelegenheiten, 
welche in unmittelbarer Beziehung zu der Aufgabe des Kreisverbandes stehen, an die 
Staatsregierung oder die Ständeversammlung zu richten. Auch kann sie zur Abgabe von 
Gutachten über wichtige Fragen der Kreis-, Amts= und Gemeindeverwaltung aufgefordert 
werden"). 
Die Kreisversammlung wird im ersten Vierteljahr jeden Jahres durch den Kreis- 
hauptmann unter Angabe der Berathungsgegenstände berufen und eröffnet. Auf Anord- 
nung der Regierung oder Verlangen des Kreisausschusses findet eine außerordentliche Ein- 
berufung statt. 
Sie wählt ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte; ihre Sitzungen, bei denen das Mi- 
nisterium des Innern sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen kann, sind öffentlich. 
Die Geschäftsordnung ist durch Regierungs-Verordnung bestimmt ). 
steuerkapital, von ihnen oder ihren Familienvorfahren seit mindestens fünf Jahren versteuert, voraus- 
gesetzt, Verw.G. § 380. 
1) Verw.G. 88 27, 31—33. 
2) Das. §§ 35—37. Die Kreiswahlordnung s. G.u. V. Bl. 1886, Nr. XXX7UIIII, S. 353, und 
Nr. XIIV, S. 453. 
3) Verw.G. 5 27, 38. 4) Dafs. § 44. 
5) Verw.G. 88 44—47. Die Geschäftsordnung s. Centr. V. Bl. 1866, Nr. XV, S.77.
	        
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