154 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 863.
2. Den Abgeordneten der Gemeinden, in jedem Amtsbezirke durch eine Versammlung
von Gemeindevertretern in geheimer Wahl bestellt, die ihrerseits in jeder Gemeinde durch
den Gemeinderath mit Abstufung in der Zahl je nach der Größe der Gemeinde gewählt
werden.
Die Gesammtzahl der Abgeordneten der Kreiswahlmänner muß das Doppelte jener
der Gemeindeabgeordneten betragen ½.
3. Den Vertretern der größeren, d. h. über 7000 Einwohner zählenden Städte, mit
Abstufung bis zu vier Abgeordneten, je nach der Bevölkerungszahl. Diese Vertreter
werden vom Gemeinderath (Stadtrath) ernannt und zwar je auf drei Jahre, während die
Dienstzeit der unter 1 und 2 erwähnten Abgeordneten sechs Jahre, mit hälftiger Erneue-
rung, dauert?).
4. Den größten Grundbesitzern im Kreise, vorausgesetzt, daß ihr Grundsteuerkapital
mindestens 70.000 M. beträgt und von ihnen oder ihren Familienvorfahren seit minde-
stens fünf Jahren versteuert wird. Sie brauchen nicht im Kreise zu wohnen, müssen aber
im Uebrigen die gleichen persönlichen Erfordernisse (Staatsbürgereigenschaft, 25, Lebens-
jahr, Unbescholtenheit im Sinne der Gemeindegesetze 2c.) besitzen, wie die durch Wahl be-
rufenen Mitglieder. «
Ihre Zahl darf ein Sechstel jener der gewählten Mitglieder nicht übersteigen. Der
Vorrang zum Eintritt in die Kreisversammlung bestimmt sich nach der Größe des Steuer-
kapitals 3.
Außerdem sind die Mitglieder des Kreisausschusses zugleich Mitglieder der Kreis-
versammlung.
Die Kreisversammlung faßt die maßgebenden Beschlüsse in den zur Aufgabe der
Kreise gehörigen Angelegenheiten, insbesondere über die Ausgaben und Einnahmen des
Kreises und die zur Deckung der ersteren erforderlichen Vorausbeiträge und Umlagen auf
die Kreisgemeinden, über etwaige Anlehen, setzt die Satzungen der Kreisanstalten fest,
wählt die Mitglieder des Kreisausschusses und der Sonderausschüsse und bestellt die Be-
amten des Kreisverbandes und seiner Anstalten.
Eine besondere Aufgabe ist die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Ernennung
der Bezirksräthe (s. § 49).
Es steht ihr das Recht zu, Anträge und Beschwerden über solche Angelegenheiten,
welche in unmittelbarer Beziehung zu der Aufgabe des Kreisverbandes stehen, an die
Staatsregierung oder die Ständeversammlung zu richten. Auch kann sie zur Abgabe von
Gutachten über wichtige Fragen der Kreis-, Amts= und Gemeindeverwaltung aufgefordert
werden").
Die Kreisversammlung wird im ersten Vierteljahr jeden Jahres durch den Kreis-
hauptmann unter Angabe der Berathungsgegenstände berufen und eröffnet. Auf Anord-
nung der Regierung oder Verlangen des Kreisausschusses findet eine außerordentliche Ein-
berufung statt.
Sie wählt ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte; ihre Sitzungen, bei denen das Mi-
nisterium des Innern sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen kann, sind öffentlich.
Die Geschäftsordnung ist durch Regierungs-Verordnung bestimmt ).
steuerkapital, von ihnen oder ihren Familienvorfahren seit mindestens fünf Jahren versteuert, voraus-
gesetzt, Verw.G. § 380.
1) Verw.G. 88 27, 31—33.
2) Das. §§ 35—37. Die Kreiswahlordnung s. G.u. V. Bl. 1886, Nr. XXX7UIIII, S. 353, und
Nr. XIIV, S. 453.
3) Verw.G. 5 27, 38. 4) Dafs. § 44.
5) Verw.G. 88 44—47. Die Geschäftsordnung s. Centr. V. Bl. 1866, Nr. XV, S.77.