Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

156 Dritter Abschnitt: Die Kommunalverbände, öffentl. Korporationen u. Stiftungen. 864. 
behalten die besondere Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses und die 
Aufnahme von Anlehen auf Rechnung des Kreises, kann ferner — abgesehen von der oben 
schon erwähnten Entscheidung auf Beschwerden einzelner Gemeinden wegen der Höhe von 
Vorausbeiträgen — auf ähnliche Beschwerde die Ausführung eines Beschlusses von der Er- 
hebung angemessener Vorausbeiträge abhängig gemacht werden, ist die Regierung befugt, 
einzelne Rechnungen des Kreises der Oberabhör zu unterziehen, ist sie befugt, einzelne 
Beschlüsse der Kreisorgane, welche das Gesetz oder das allgemeine Interesse verletzen, für 
nichtig zu erklären und hat sie andererseits darüber zu wachen, daß die durch Gesetze oder 
gesetzmäßig ergangene Verordnungen dem Kreisverband auferlegten Lasten und Verbind- 
lichkeiten in den dem Gesetze entsprechenden Umfange erfüllt werden. 
Gegen Entschließungen, welche eine solche Aufhebung von Beschlüssen der Kreisorgane 
aussprechen koder den Kreisverbänden ungerechtfertigte Leistungen auferlegen, ist durch das 
Verw.R.Pfl.Ges. die Klage an den Verwaltungsgerichtshof mit der in § 4 jenes Gesetzes 
bezeichneten Schranke gegeben. 
Die Staatsregierung ist ferner befugt, 
die Entlassung der Kreisbediensteten, insbesondere des Rechners, nach Anhörung des 
Kreisausschusses, im Wege des dienstpolizeilichen Einschreitens zu verfügen, 
ebenso jene der Mitglieder der Kreisausschüsse und Sonderausschüsse aus dringenden 
Gründen, aus den nach den Gemeindegesetzen Gemeindebeamte wegen Verschuldens dienst- 
polizeilich entlassen werden können; 
endlich ist sie jederzeit befugt, die Kreisversammlung aufzulösen und neue Wahlen 
anzuordnen, was auch eine Neuwahl des Kreisausschusses zur Folge hat!). 
§ 64. III. Die Bezirksverbände. Innerhalb des Kreisverbandes können sich zur 
Förderung gemeinsamer öffentlicher Interessen und Angelegenheiten, die sich nur auf einzelne 
Gemeinden des Kreisverbandes erstrecken und nicht als Kreisangelegenheiten behandelt wer- 
den, engere Verbände (Bezirksverbände) bilden, welche in einer besonderen Versammlung 
(Bezirksversammlung) ihre Vertretung finden. 
Dieser Versammlung stehen hinsichtlich des Bezirkes, welchen diese Gemeinden bilden, 
und der speziellen Interessen, deren Pflege den Bezirksverband hervorgerufen, die nämlichen 
Befugnisse zu, wie der Kreisversammlung hinsichtlich des Kreises. 
Das von der Bezirksversammlung zu entwerfende Statut darf keine Bestimmungen 
enthalten, welche im Widerstreit mit den Verpflichtungen gegen den Kreisverband stehen. 
Das Statut ist mit Begutachtung des Kreisausschusses und den Anträgen der Kreisver- 
sammlung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen. 
Der genehmigte Bezirksverband besitzt, wie der Kxeisverband, die körperschaftliche 
Berechtigung. Er kann ohne Zustimmung aller betheiligten Gemeinden nur mit Genehmi- 
gung des Ministeriums des Innern und nach Vernehmung der Anträge der Kreisversamm- 
lung ganz oder theilweise wieder aufgelöst werden?). 
Bis jetzt haben sich nur ganz wenige derartige Bezirksverbände gebildet. 
Zu dem besonderen Zwecke der Erfüllung der ihnen durch das R.G. vom 13. Juni 
1873, die Kriegsleistungen betr., in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. Dez. 1870 
gleichen Betreffs, das R.G. vom 28. Febr. 1888, die Unterstützung von Familien in 
den Dienst eingetretener Mannschaften betr., und das R.G. vom 10. Mai 1892, die Unter- 
stützung der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften betr., auferlegten Leistungen 
  
1) Das. 25, 40, 47, 51, 54—55. 
2) Das. 88 57, 58.
	        
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