Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 65. Die öffentlichen Körperschaften. 157 
hat die ldh. Verord. vom 30. Juni 1892 ) die je zu einem Amtsbezirke gehörigen Ge- 
meinden zu Verbänden mit körperschaftlicher Berechtigung vereinigt. 
Der Verband wird durch den Bezirksrath vertreten. Zur Deckung der Ausgaben 
des Verbandes erforderliche Geldmittel können durch Umlagen auf die zu dem Verband 
gehörigen Gemeinden nach dem Kreissteuerkataster aufgebracht werden. 
§ 65. IV. Die öffentlichen Körperschaften. Das II. Konstitutions-Edikt vom 14. Juli 
1807 5= bestimmt: 
„Wenn mehrere Staatsbürger unter einer leitenden Gesellschaftsgewalt sich verbinden, um 
damit die Erreichung eines Lebenszwecks und den Genuß der davon abauellenden Vortheile zu 
sichern, und wenn dabei für steten Nachwuchs neuer Glieder statt der abgehenden gesorgt wird, 
so entsteht damit eine ewige Gesellschaft; ist nun der Zweck einer solchen Gesellschaft zugleich 
ein Theil des Staatszwecks, und in dieser Hinsicht einer besonderen Staatseinwirkung empfäng- 
lich und bedürftig, ist also diese Gesellschaft eine ewige Staatsgesellschaft, so bedarf sie eben 
wegen dieser engen Verbindung mit dem Staatszweck einer eigenen landesherrlichen Bestätigung 
und festbestimmten Beiwirkung, — — durch diese erst erlangt sie das Recht der Untheilbarkeit 
— —, sodann das Recht der Persönlichkeit. — Jede bestätigte ewige Staatsgesellschaft ist eine 
Körperschaft“. 
Hiernach sind im Sinne des badischen Rechtes öffentliche Körperschaften solche Ver- 
einigungen physischer Personen, welche öffentliche, dem allgemeinen Staatszweck entsprechende 
Zwecke verfolgen und die Genehmigung der Regierung erlangt haben. Diese Genehmigung 
muß eine ausdrückliche 3) sein und die Verleihung der Körperschaftsrechte aussprechen. 
Vereine, welche diese Rechte erlangen wollen, haben nach der ldh. Verord. v. 17. Nov. 
1883 dem zuständigen Ministerium in doppelter Fertigung ein Statut vorzulegen, welches 
Bestimmungen trifft 
a) über Name, Sitz und Zweck des Vereins; 
b) über Aufnahme und Austritt der Mitglieder; 
) über Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder, insbesondere auch über die 
von ihnen zu entrichtenden Beiträge; 
d) über Bildung des Vorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse; 
e) über die Mitwirkung der Vereinsmitglieder bei der Verwaltung der Vereins- 
angelegenheiten, insbesondere über die Zusammensetzung, Berufung der mit Vertretung des 
Vereins gegenüber dem Vorstand betrauten Mitgliederversammlung, über das Stimmrecht 
in derselben, die Art der Beschlußfassung, 
f) über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung; 
8) über die Voraussetzungen und Formen von Beschlüssen, welche eine Abänderung 
des Statuts oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben; 
h) über die Verwendung des Vermögens des Vereins im Falle der Auflösung, so- 
weit hierüber dem Verein zu verfügen steht. 
Das Gesuch um Ertheilung der Körperschaftsrechte muß ferner einen Nachweis über 
das der Körperschaft gewidmete Vermögen, eine Darstellung der bisherigen Wirksamkeit 
des Vereins und ein Verzeichniß der derzeitigen Mitglieder nach Name, Stand, Wohn- 
ort enthalten, und erkennen lassen, daß der gestellte Antrag auf einem den Vereinssatzungen 
entsprechenden Beschlusse des Vereins beruht. 
Für die Zuständigkeit der Ministerien ist der vom Vereine verfolgte Zweck maßgebend. 
1) G. u. V. Bl. Nr. XXI, S. 380. 2) Reg. Bl. Nr. XXVI, S. 125. 
3) Die im zweiten Konst. Ed. enthaltene Bestimmung, daß das 10 jährige Dasein einer solchen 
Staatsgesellschaft, wenn es von der Staatsobrigkeit gekannt und geduldet wurde, für eine stillschweigende 
Bestätigung gelte, ist spätestens seit Erlassung der ldh. Verord. v. 17. Nov. 1883 als außer Wirk- 
samkeit gesetzt zu betrachten. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XXIV, S. 324.
	        
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