192 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 884.
steuerpflichtig. Die von ihm zu zahlende Steuer wird jedoch dem Eigenthümer des be—
lasteten Grundstückes aus der Steuerkasse verabfolgt 7.
Aenderungen in der Person des Steuerpflichtigen werden beim jährlichen „Steuer-
Ab= und Zuschreiben in den Steuer-Veranlagungs-Verzeichnissen („Steuerkatastern") ver-
merkt“2). Bis dahin bleibt der Steuerverwaltung gegenüber der seither im Kataster Ein-
getragene steuerpflichtig.
Der Steuerfuß wird in Pfennig von je 100 Mk. des Steuerkapitales ausgedrückt
und je für zwei Jahre im Staatshaushaltsetat bestimmt, wie überhaupt bei allen direkten
Steuern.
Die Waldungen des Großherzogthums und die auf solchen zu Gunsten dritter
Berechtigter haftenden Waldlasten sind nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. März 1854
neu zur Grundsteuer eingeschätzt worden.
Als Waldungen sind alle unter forstpolizeilicher Aufsicht stehenden Grundstücke be-
handelt und zwar:
1. aller Waldboden, der mit Holz bestanden oder der Holzerzeugung gewidmet ist;
2. die in den Waldungen befindlichen Weide= und Holzlagerplätze, Kohlplatten, Stein-
brüche, Kies-, Sand-, Thon-, Mergel-, Torf= und Erzgruben, Fischweiher und Teiche;
3. alles Gelände, auf welchem Feld= und Waldkultur wechseln, die letztere aber die
längst dauernde ist.
Die Feststellung des Steuerkapitales geschah, bezw. bei neu angelegten Waldungen
geschieht, in folgender Weise: Es wurde bezw. wird zunächst durch forstkundige Schätzer
der Werth ermittelt, welchen der bei den gegebenen Holzarbeiten und der bestimmten
Betriebsweise und Umtriebszeit im Durchschnitte jährlich auf den Morgen kommnde „nor-
male Haubarkeitsertrag“ auf dem Stocke hat, wobei der Preis jeder Holzart und jedes
Holzsortimentes nicht für jeden einzelnen Wald, sondern je für sämmtliche Waldungen
eines Bezirkes nach dem Durchschnitt der Jahre 1845—1847, 1850 —1852 festgestellt
wird. Das fünfzehnfache dieses Werthes nebst dem 25 fachen des Reinertrages weiterer
Hauptnutzungen — Nebennutzungen kommen nicht in Betracht — bildet den Steueranschlag
für je einen Morgen. Dieser, mit dem Flächengehalt des Waldes vervielfältigt, gibt dessen
Steuerkapital. An demselben kommen Holzabgaben, die kraft einer Dienstbarkeit auf einem
Walde haften, auch solche, welche der Waldeigenthümer an Kirchen, Pfarreien, Meßnereien
und Schulen zu verabreichen hat, im 25 fachen vom Werthe ihres Jahresbetrages — diesen
nach Durchschnitten von bestimmten Jahren und unter Berücksichtigung etwaiger Gegen-
leistungen an den Belasteten berechnet — in Abzug und für den Bezugsberechtigten in
Steueranlage.
Bezüglich der Person des Steuerpflichtigen und des Steuerfußes gelten die gleichen
Grundsätze, wie bei den landwirthschaftlichen Grundstücken 3).
Gelände, welches erstmals zu Wald angelegt wird, bleibt, vom Beginn des ersten
Jahres der Waldanlage an gerechnet, 20 Jahre lang von der Grundsteuer frei. Bei
Waldanlagen, welche vor dem 1. Jan. 1886 zur Ausführung gelangt sind, findet 20 Jahre
lang der Beizug zur Grundsteuer höchstens mit dem Steuerkapital statt, das dem Gelände
vor der Anlage zu Wald zukam .
1) Das. Art. 34—38. 2) Das. Art. 70.
3) Durch Ges. v. 14. Dez. 1878, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 255, find mit Wirkung v. 1. Jan.
1880 die Steueranschläge bzw. Steuerkapitalien der Waldungen und Waldlasten um 57⅛½ % erhöht
worden. Der gleichen Erhöhung unterliegen auch die Steueranschläge bezw. Steuerkapitalien, welche
künftig neu zu bilden find.
4) Ges. v. 25. März 1886, G.u.V. Bl. Nr. IX, S. 79; angef. Ges. v. 23. März 1854, Art. 11.