194 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. g 86.
Bei gemischter Benützungsart sind die Gebäude in dem Verhältniß steuerfrei, als
sie Zwecken dienen, welche nach dem Obigen eine Steuerfreiheit begründen.
Dienst= oder Miethwohnungen, welche sich in den Ziff. 2—7 bezeichneten Gebäuden
befinden, sind sammt zugehörigen Nebengebäuden steuerbar.
Bei allen zur Häusersteuer einzuschätzenden Gebäuden werden der überbaute Platz
nach Lage und Raum, die darauf befindliche Baulichkeit und die zugehörige Hofraithe (der
Hofraum) zusammen als steuerbar angesehen.
Bei den Gebäuden liegende Plätze oder Gartenanlagen sind als Theile der Hofraithe
zu betrachten, wenn ihr Flächengehalt 10 Quadrat-Ruthen nicht übersteigt.
Einrichtungen für bestimmte Gewerbe werden zur Baulichkeit gerechnet, wenn sie
ihrer Natur nach unbeweglich sind 7).
Die Einschätzung der Gebäude zur Steuer ist nach ganz ähnlichen Grundsätzen ge-
schehen bezw. hat noch zu geschehen, wie jene des landwirthschaftlichen Geländes. Das
Steuerkapital beruht hier regelmäßig auf dem Kapital des Reinertrages, wie sich dasselbe
im mittleren Kaufwerth der Gebäude des Steuerdistriktes aus der Periode von 1853 bis
mit 1862 zu erkennen gibt. Ist ein Gebäude in dieser Periode veräußert worden, so ist
der erzielte Preis als mittlerer Kaufwerth dieses Gebäudes anzunehmen.
Auch hier ist die einmalige Feststellung des Steuerkapitales bis zu etwaiger allgemeiner
Aenderung durch Gesetz maßgebend.
Berichtigung von Fehlern durch unbegründeten Beizug oder Nichtbeizug eines Ge-
bäudes oder Gebäudetheils ist vorbehalten.
Eine gänzliche oder theilweise Abschreibung des Steuerkapitales muß erfolgen bei
Untergang des Gebäudes oder wesentlicher Umgestaltung in Bestand, Brauchbarkeit, Werth
des Gebäudes, Steuerfreiwerden eines solchen, Umwandlung einer Hofraithe in land= oder
forstwirthschaftliches Gelände.
Umgekehrt hat Bildung eines neuen bezw. höheren Steuerkapitales einzutreten bei
Neuerrichtung, Vergrößerung oder sonst wertherhöhender Umwandlung u. äö.
Wenn durch äußere Verhältnisse, welche seit der neuen Einschätzung eingetreten sind,
in einem Steuerdistrikt der Werth sämmtlicher Gebäude oder eines Theiles derselben um
mindestens 20 % bleibend erhöht oder vermindert worden ist, so hat für diese Gebäude
eine Berichtigung des Steuerkapitales einzutreten?).
Bezüglich der Person des Steuerpflichtigen, des Steuerfußes, des gesetzlichen Vorzugs-
rechtes, der Vergütung der Steuern von den Grundlasten gilt das Nämliche, wie bei der
Grundsteuer.
Ueber den Nichtabzug von Schulden s. o.
Die im Laufe eines Kalenderjahres eintretenden Aenderungen ziehen für das betref-
fende Jahr eine Aenderung regelmäßig nicht nach sich. Bei Wechsel in der Person des
Eigenthümers hat der seitherige Eigenthümer die Steuer noch bis zum Schluß des Jahres,
in welchem beim Ab= und Zuschreiben die Aenderung festgestellt wurde, fortzuentrichten.
Bei Aenderungen im Steuerobjekt dagegen beginnt die Aenderung der Steuerpflicht schon
mit dem auf den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Steuerjahr, abgesehen von be-
stimmten Ausnahmefällen 7).
§ 86. 3. Die Gewerbsteuer"). Der Gewerbsteuer unterliegt das Betriebskapital
1) Angef. Ges. Art. 2 u. 13, 19. 2) Das. Art. 25—30.
3) Verord. d. Fin. Min. v. 1. März 1876, das Ab= und Zuschreiben der Grund= und Häuser-
steuer betr., G. u.V. Bl. Nr. VIII, S. 47.
4) Das jetzige Gewerbsteuergesetz wird gebildet durch das Gesetz v. 25. Aug. 1876, die Erwerb-
steuer betr., G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 271, mit den Aenderungen, welche dieses durch d. Einkommen-
steuerges. v. 20. Juni 1884, s. u., d. Ges. v. 26. April 1886, G. u. V. Bl. Nr. XX, S. 167, u. d. Ges. v.