Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

194 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. g 86. 
Bei gemischter Benützungsart sind die Gebäude in dem Verhältniß steuerfrei, als 
sie Zwecken dienen, welche nach dem Obigen eine Steuerfreiheit begründen. 
Dienst= oder Miethwohnungen, welche sich in den Ziff. 2—7 bezeichneten Gebäuden 
befinden, sind sammt zugehörigen Nebengebäuden steuerbar. 
Bei allen zur Häusersteuer einzuschätzenden Gebäuden werden der überbaute Platz 
nach Lage und Raum, die darauf befindliche Baulichkeit und die zugehörige Hofraithe (der 
Hofraum) zusammen als steuerbar angesehen. 
Bei den Gebäuden liegende Plätze oder Gartenanlagen sind als Theile der Hofraithe 
zu betrachten, wenn ihr Flächengehalt 10 Quadrat-Ruthen nicht übersteigt. 
Einrichtungen für bestimmte Gewerbe werden zur Baulichkeit gerechnet, wenn sie 
ihrer Natur nach unbeweglich sind 7). 
Die Einschätzung der Gebäude zur Steuer ist nach ganz ähnlichen Grundsätzen ge- 
schehen bezw. hat noch zu geschehen, wie jene des landwirthschaftlichen Geländes. Das 
Steuerkapital beruht hier regelmäßig auf dem Kapital des Reinertrages, wie sich dasselbe 
im mittleren Kaufwerth der Gebäude des Steuerdistriktes aus der Periode von 1853 bis 
mit 1862 zu erkennen gibt. Ist ein Gebäude in dieser Periode veräußert worden, so ist 
der erzielte Preis als mittlerer Kaufwerth dieses Gebäudes anzunehmen. 
Auch hier ist die einmalige Feststellung des Steuerkapitales bis zu etwaiger allgemeiner 
Aenderung durch Gesetz maßgebend. 
Berichtigung von Fehlern durch unbegründeten Beizug oder Nichtbeizug eines Ge- 
bäudes oder Gebäudetheils ist vorbehalten. 
Eine gänzliche oder theilweise Abschreibung des Steuerkapitales muß erfolgen bei 
Untergang des Gebäudes oder wesentlicher Umgestaltung in Bestand, Brauchbarkeit, Werth 
des Gebäudes, Steuerfreiwerden eines solchen, Umwandlung einer Hofraithe in land= oder 
forstwirthschaftliches Gelände. 
Umgekehrt hat Bildung eines neuen bezw. höheren Steuerkapitales einzutreten bei 
Neuerrichtung, Vergrößerung oder sonst wertherhöhender Umwandlung u. äö. 
Wenn durch äußere Verhältnisse, welche seit der neuen Einschätzung eingetreten sind, 
in einem Steuerdistrikt der Werth sämmtlicher Gebäude oder eines Theiles derselben um 
mindestens 20 % bleibend erhöht oder vermindert worden ist, so hat für diese Gebäude 
eine Berichtigung des Steuerkapitales einzutreten?). 
Bezüglich der Person des Steuerpflichtigen, des Steuerfußes, des gesetzlichen Vorzugs- 
rechtes, der Vergütung der Steuern von den Grundlasten gilt das Nämliche, wie bei der 
Grundsteuer. 
Ueber den Nichtabzug von Schulden s. o. 
Die im Laufe eines Kalenderjahres eintretenden Aenderungen ziehen für das betref- 
fende Jahr eine Aenderung regelmäßig nicht nach sich. Bei Wechsel in der Person des 
Eigenthümers hat der seitherige Eigenthümer die Steuer noch bis zum Schluß des Jahres, 
in welchem beim Ab= und Zuschreiben die Aenderung festgestellt wurde, fortzuentrichten. 
Bei Aenderungen im Steuerobjekt dagegen beginnt die Aenderung der Steuerpflicht schon 
mit dem auf den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Steuerjahr, abgesehen von be- 
stimmten Ausnahmefällen 7). 
§ 86. 3. Die Gewerbsteuer"). Der Gewerbsteuer unterliegt das Betriebskapital 
1) Angef. Ges. Art. 2 u. 13, 19. 2) Das. Art. 25—30. 
3) Verord. d. Fin. Min. v. 1. März 1876, das Ab= und Zuschreiben der Grund= und Häuser- 
steuer betr., G. u.V. Bl. Nr. VIII, S. 47. 
4) Das jetzige Gewerbsteuergesetz wird gebildet durch das Gesetz v. 25. Aug. 1876, die Erwerb- 
steuer betr., G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 271, mit den Aenderungen, welche dieses durch d. Einkommen- 
steuerges. v. 20. Juni 1884, s. u., d. Ges. v. 26. April 1886, G. u. V. Bl. Nr. XX, S. 167, u. d. Ges. v. 
 
	        
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