Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

202 Fünfter Abschnitt: Das Finanzrecht des Staates. II. Kapitel. 8 88. 
Unterliegt Jemand nur mit einem Theil seines Einkommens der badischen Ein- 
kommensteuer, so kommt nur ein verhältnißmäßiger Theil seiner Schuldzinsen in Abzug. 
Unter die in Ziff. 1 und 2 bezeichneten Abzugsposten gehören nicht die Verzinsung 
des in einer Unternehmung angelegten eigenen Kapitals, Pacht= und Miethwerth eigener 
zu einer Unternehmung verwendeter Grundstücke, eigener und der Familie Unterhalt, soweit 
es sich nicht um Hilfspersonen im Geschäftsbetrieb handelt; ebenso wenig — gemäß dem 
Begriff Einkommen — Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, 
oder Verluste am Vermögensstamm, wohl über Abnützung und Ersatz des stehenden und 
umlaufenden Betriebskapitales . 
Steuerpflichtig sind: 
A. Physische Personen und zwar 
1. Landes= und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des R.G. vom 18. Mai 
1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betr., ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Groß- 
herzogthum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbes wegen im Großherzog= 
thum ihren Wohnsitz haben: mit ihrem gesammten steuerbaren Einkommen; 
2. Reichsausländer, welche nicht des Erwerbes wegen ihren Wohnsitz im Großherzog= 
thum haben: mit ihrem aus reichsinländischen Bezugsquellen fließenden steuerbaren Ein- 
kommen; 
3. Landes= und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des angeführten Reichs- 
gesetzes ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Großherzogthum haben, sowie Reichsausländer, 
welche ihren Wohnsitz nicht im Großherzogthum haben: nur mit ihrem Einkommen aus 
im Großherzogthum gelegenem Grunbbesitz (einschließlich von Gebäuden) und den daselbst 
betriebenen Gewerben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions= und Wartegeldbezügen aus einer 
badischen Staatskasse. 
B. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien: 
mit demjenigen Theil ihres steuerbaren Einkommens, welcher dem Umfange ihres Geschäfts- 
betriebes innerhalb des Großherzogthums entspricht. An dem hiernach sich berechnenden 
steuerbaren Einkommen können jedoch drei Prozent aus dem Aktienkapital in Abzug ge- 
bracht werden. 
Vom Beizug zur Einkommensteuer sind befreit: 
1) das Einkommen aus außerhalb des Großherzogthums gelegenem Grundbesitz (ein- 
schließlich von Gebäuden) und den außerhalb des Großherzogthums betriebenen Gewerben, 
sowie Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche aus einer nichtbadischen Staatskasse be- 
zogen werden; 2) die Civilliste des Großherzogs, sowie die Bezüge, welche den Mitgliedern 
des Großherzoglichen Hauses in Gemäßheit des Apanagegesetzes zufließen; 3) das Militär- 
einkommen der Angehörigen des aktiven Heeres und zwar bei Unteroffizieren und Gemeinen 
unbeschränkt, bei anderen Personen nur für den Fall einer Mobilmachung; 4) die Militär- 
pensionen der Militärpersonen aus der Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen; 5) die 
Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwachtmeister abwärts; 6) Sterbquartal- 
bezüge; 7) alle Personen, deren nach den Bestimmungen des Gesetzes an und für sich steuer- 
bares Einkommen im Ganzen den Betrag von 500 Mark jährlich nicht erreicht. 
Das Einkommen aus einem der Gewerbsteuertaxe unterliegenden Gewerbsbetrieb wird 
in der Bemessung dieser Taxe getroffen?). 
Die Steuerpflicht in einem Steuerdistrikt (Gemarkung) beginnt mit dem ersten Tag 
nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem ein in dem betreffenden Distrikt zu Veran- 
lagender erstmals oder erstmals wieder in den Genuß eines steuerbaren Einkommens ge- 
1) Das. Art. 3. Vollz. V. O. §5 5—8. 2) Ang. Ges. Art. 4—7.
	        
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