Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

88 88, 90. Die Beförsterungssteuer. Steuerkataster. 203 
langt oder eine derartige Aenderung der maßgebenden Verhältnisse eintritt, daß ein seit- 
her in einem anderen Steuerdistrikt Pflichtiger nunmehr in dem betreffenden Steuerdistrikt zu 
veranlagen ist. 
Sie endigt mit dem letzten Tag desjenigen Kalendermonats, in welchem oder mit 
dessen Schluß eine derartige Aenderung der maßgebenden Verhältnisse eintritt, daß die Ver- 
anlagung des Pflichtigen in einem anderen Steuerdistrikt stattzufinden hat oder daß die 
Voraussetzungen für seine Steuerpflicht im Großherzogthum überhaupt in Wegfall kommen. 
Aenderung der Einkommensverhältnisse bewirkt Erhöhung oder Verminderung der 
Besteuerung und zwar je nach ihrem Umfang mit verschiedenem Anfangstermin?). 
Die Veranlagung zur Steuer erfolgt jeweils mit dem gesammten im Inlande 
steuerpflichtigen Einkommen in einem und demselben Steuerdistrikt und zwar bei Steuer- 
pflichtigen, welche im Inlande ihren Wohnsitz haben, am Orte der Hauptniederlassung, bei 
Aktiengesellschaften 2c. am Sitze der Gesellschaft. Sie hat regelmäßig auf Grund der von 
den Pflichtigen abzugebenden Steuererklärungen und der sonstigen Erhebungen beim jähr- 
lichen Ab= und Zuschreiben durch den Schatzungsrath zu geschehen. Die Grundlage bildet 
das steuerbare Jahreseinkommen nach dem Stande vom 1. April des Jahres der Steuer- 
erklärung, wobei wandelbare Bezüge nach einem dreijährigen Durchschnitt anzugeben sind. 
In den Steuererklärungen sind die Bezüge nach den vier oben genannten Kategorien 
getrennt anzugeben, von der Summe sodann die Schuldzinse abzuziehen. Die Steuererklä- 
rung haben die Verpflichteten selbst, für unselbständige Personen und Aktiengesellschaften 
deren, vom Gesetze bezeichnete, Vertreter abzugeben. Auf Grund derselben und der etwaigen 
weiteren Erhebungen faßt der Schatzungsrath über die Veranlagung Beschlüsse. Aus dem 
Jahresbetrag des gesammten steuerbaren Einkommens, nach Abrundung auf eine durch 100 
theibare Zahl, wird der Steueranschlag gebildet, und zwar bei Einkommen unter 20 000 Mk. 
durch eine Abstufung, die nach unten eine immer stärkere Ermäßigung bewirkt (Degression). 
Bei Einkommen von 20 000 bis zu 25.000 Mk. beträgt er für je volle 500 Mk.: 
500 Mk. Bei solchen von 25 000 Mk. und mehr für je volle 1000 Mk.: 1000 Mk.5. 
Bezüglich der Befugnisse und Verpflichtungen des Schatzungsrathes, der Rechtsmittel 
gegen dessen Entschließungen, der Anmelde- und Steuerpflicht der Erben und Wittwen, der 
Strafen gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen, wie bei der Kapitalrentensteuer. 
Der Steuerfuß wird in Mark und Pfennig von je 100 Mk. Steueranschlag aus- 
gedrückt und jeweils durch das Finanzgesetz bestimmt. Er ist jedoch bei Steueranschlägen 
von 250 000 Mk. an, um — in acht Abstufungen steigende — Prozentsätze zu erhöhen?). 
§ 89. 6. Die Beförsterungssteuer. Als Entschädigung für die Lasten, welche die 
unmittelbare Beförsterung der Gemeinde= und Körperschaftswaldungen und der sonstigen, 
unter staatliche Beförsterung gestellten Waldungen veranlaßt, wird von den Waldeigen- 
thümern eine Zusatzsteuer zum Grundsteuerkapital vom Walde erhoben"). Sie gilt — 
obgleich rechtlich eine Gebühr — als direkte Steuer und beträgt seit 1880 10 Pf. von 100 Mk. 
Steuerkapital 5. 
§ 90. 7. Steuerkataster ). Die Erhebung der zur Berichtigung und neuen Auf- 
stellung der Steuerrollen — „Kataster“ — der direkten Steuern erforderlichen thatsächlichen 
1) Das. Art. 8, 9. 
2) Das. Art. 10—23, 26—28. Hiernach beträgt z. B. für Einkommen von 500 Mark der 
Steneranschlag 100 Mark. 
3) Angef. Ges. v. 26. Juni 1894. Die Erhöhung, steigt von 5% bis zu 40% . 
4 el. v. 14. Mai 1828, Reg Bl. Nr. VII, S. 5 
G. u. V. Bl. 1880, S. 53. 
3 Ges. v. 17. März 1864, die Aufstellung der Kataster der direkten Steuern betr., Reg. Bl. 
Lr- XI, S. 79, u. vom 16. März 1880., G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 83; Vollz.Verord. d. Finanz. Min. 
dazu v. 27. März 1880, G.u. V. Bl. Nr. XII, S. 88.
	        
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