6 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. I. Kapitel. 83.
Die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sind nicht einheitlich zusammengefaßt,
sondern in einer großen Anzahl von Einzelgesetzen und Verordnungen verstreut.
Beeinflußt und beschränkt ist das badische Staatsrecht vielfach durch die Beziehungen
Badens zum Deutschen Reiche als dessen Glied.
Zweiter Abschnitt.
Stant und Staatsverfassung.
I. Kapitel.
I. Das Gebiet und die Gegenstände der Herrschaft.
§ 3. Das Staatsgebiet. Insofern das in § 2 bezeichnete Land die räumliche
Unterlage des badischen Staates, also denjenigen äußeren Raum bildet, innerhalb dessen
dieser die ihm als Organismus zukommende Aufgabe zu erfüllen hat, ist es das „badische
Staatsgebiet“. Es ist ein Bestandtheil des Gebietes des Deutschen Reiches.
Dieses Staatsgebiet ist
1. frei und unabhängig, d. h. jede mit dem Anspruch auf Folgeleistung sich
geltend machende Einwirkung einer nichtbadischen Macht auf die Gestaltung der badischen
Gesetzgebung oder Vollziehung ist rechtlich unzulässig. Zusagen an eine auswärtige Macht
hinsichtlich der Gestaltung badischer Verhältnisse können nur in der Form völkerrecht-
licher Verträge und nur auf Grund des eigenen rechtlich freien Willens der badischen
Staatsgewalt ertheilt werden.
Eine Ausnahme von diesem Verhältniß bildet nur dasjenige des badischen Staates
zum Deutschen Reiche. Hierüber s. u.
2. Das badische Staatsgebiet ist untheilbar und unveräußerlich in allen
seinen Theilen, d. h. dasselbe darf weder in mehrere selbständige Staaten zerrissen, noch
dürfen einzelne Theile von demselben losgetrennt und mit anderen Staaten vereinigt
werden. Das Eine wie das Andere ist nur zulässig unter den gleichen Voraussetzungen
und in den gleichen Formen, welche bei einer Aenderung der Staatsverfassung einzuhalten
sind. Diese Untheilbarkeit bezieht sich sowohl auf den derzeitigen Bestand des badischen
Staatsgebietes, als auf denjenigen, welchen es etwa in der Folge durch weitere Erwer-
bungen erlangen sollte ½.
3. Das badische Staatsgebiet bildet ein einheitliches Ganzes, d. h. die Wirk-
samkeit der badischen Staatsgewalt und der badischen Gesetze erstreckt sich gleichmäßig auf
das ganze Staatsgebiet. Ausnahmen müßten burch besondere Gesetze begründet werden.
4. Die Herrschaft über das badische Staatsgebiet ist unvereinbar mit jener
über einen anderen Staat, sog. Personalunion ist ausgeschlossen .
5. Innerhalb des badischen Staatsgebietes ist, soweit nicht aus dem Verhältnisse
zum Deutschen Reiche sich Anderes ergibt, die Herrschaft der badischen Staatsgewalt in
Gesetzgebung und Verwaltung eine ausschließliche, d. h. die rechtlichen Beziehungen
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1) Hausges. v. 4. Okt. 1817, Reg. Bl. Nr. XXIV, S. 94, § 1; V. U. § 3. Grenzregulirungen
find hierdurch nicht ausgeschlossen. Ueber die Mitwirkung in dem Falle, wenn die zu ändernde Landes-
grenze zugleich Reichsgrenze ist, s. Laband I, S. 180.
2) Hausgefs. § 3.