8 100. Die Rechnungskontrole. 217
durch besondere Gesetze dem landständischen Ausschuß übertragen ist, über die Verwaltung
der Staatsschulden zu führen hat.
Sie besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Kollegialräthen,
sowie dem nöthigen Revisions- und Kanzleipersonal.
Einer der Kollegialräthe muß ein Rechtsverständiger sein.
Nebenämter oder mit Geldvortheilen verbundene Nebendienste dürfen den Mitgliedern
des Kollegiums weder übertragen, noch von ihnen übernommen werden. Ebensowenig können
diese Beamten Mitglieder der landständischen Kammern sein.
Der Großherzog ernennt auf Antrag des Staatsministeriums und unter Gegenzeich-
nung des Präsidenten des Staatsministeriums den Präsidenten der Oberrechnungskammer
und auf den Vorschlag des Letzteren die übrigen Mitglieder des Kollegiums, sowie die weiter
erforderlichen etatmäßig anzustellenden Beamten der Tarifabtheilung A—E. Das übrige
Personal wird von dem Präsidenten angestellt.
Der Präsident der Oberrechnungskammer steht im Dienstrang des Präsidenten des
vormaligen Oberhofgerichts, die übrigen Kollegialmitglieder stehen im Dienstrang der Mit-
glieder des Oberlandesgerichts.
Die Oberrechnungskammer hat eine kollegialische Verfassung. Sie faßt ihre Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher
Theilung der Stimmen den Ausschlag gibt.
Wird eine Ergänzung des Kollegiums bei Verhinderung von Mitgliedern nothwendig,
so beruft der Präsident einen Stellvertreter. Zu diesem Zweck ernennt der Großherzog auf
Vorschlag des Präsidenten der Oberrechnungskammer je auf eine Budgetperiode zwei Stell-
vertreter aus der Zahl der Kollegialbeamten des Landes.
Die Oberrech ungskammer hat die Rechnungen aller Staats= und Staatsinstituts-
kassen, einschließlich der Naturalrechnungen, theils selbst abzuhören, theils unter ihrer Auf-
sicht und Leitung abhören zu lassen, auch die nöthigen allgemeinen Instruktionen über die
Rechnungsabhör im Einverständniß mit dem Finanzministerium zu ertheilen. Sie führt die
Oberaufsicht über sämmtliche Rechnungsarchive.
Die bei dem Verwaltungshof, dem Oberschulrath, der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues, der Generaldirektion der Staatseisenbahnen, der Domänendirektion, Steuer-
direktion und der Zolldirektion bestehenden Rechnungsrevisionen sind unmittelbar den ge-
nannten Behörden, mittelbar der Oberrechnungskammer untergeordnet.
Von allen bei den untergeordneten Revisionsanstalten abgehörten Rechnungen hat
die Oberrechnungskammer einen Theil nach ihrer Auswahl und in der ihrem Ermessen
überlassenen Anzahl durch ihr Revisionspersonal der Oberabhör unterziehen zu lassen.
Die Rechnung über Ausgaben und Einnahmen der Oberrechnungskammer wird von
dem Präsidenten derselben geprüft und mit den desfallsigen Bemerkungen dem Landtag zur
Entlastung vorgelegt.
Die Prüfung der Rechnungen ist außer der formalen und kalkulatorischen Prüfung
noch besonders darauf zu richten:
1. ob bei der Erwerbung, Benützung und Veräußerung von Staatseigenthum und
bei der Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren
worden ist;
2. ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Ver-
waltung zur Beförderung der Staatszwecke Abänderungen nöthig oder zweckmäßig sind.
Sowohl der Oberrechnungskammer selbst, als ihrem Präsidenten stehen zu diesem
Zwecke weitgehende Befugnisse der Auskunfterhebung zu.