Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

222 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. I. Kapitel. § 101. 
ist, auch durch Androhung und Ausspruch von Geldstrafen gegen bestimmte Personen zu 
erzwingen, und zwar: 
1. den Bürgermeistern in den Landgemeinden durch Geldstrafen bis zu 4 Mk., in den 
Städten bis zu 10 Mk. 
2. den Staatsverwaltungsbehörden durch Geldstrafen bis zu 50 Mk. 
Wird die Erfüllung solcher Verbindlichkeiten durch Geldstrafen nicht erzwungen, so 
finden auch die Bestimmungen des § 30, Absatz 3 und 4 Anwendung!)." 
Diese Exekutivstrasbefugniß geht neben der unter a) erwähnten her, hat jedoch zur 
Voraussetzung das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit. 
Die auf Grund derselben erlassenen Verfügungen sind nicht eigentliche Straf-, son- 
dern Zwangsverfügungen. Gegen dieselben ist die Beschwerde an die höhere Verwaltungs- 
behörde nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Verwaltungssachen und die Klage an den 
Verwaltungsgerichtshof nach V. R. Pfl. G. § 4 zulässig?). 
c) Ordnungsstrafen zur Aufrechthaltung der Ordnung der Verhand- 
lungen. Nach Pol. Str. G. B. § 32 sind „die mit Polizeigewalt betrauten Behörden befugt, 
Diejenigen, welche die Ordnung einer Verhandlung bei denselben stören, sei es durch rohes 
Betragen oder durch Beleidigungen gegen die Behörde selbst, oder gegen die Gegenpartei 
oder andere Personen, nicht nur zurecht zu weisen, sondern dieselben auch, wenn die Er- 
innerungen nichts fruchten oder die Störung von gröberer Art ist, mit einer auf der Stelle 
zu erkennenden und zu vollziehenden Haftstrafe zu belegen, und zwar die Bürgermeister 
bis zu 24 Stunden, die Staatspolizeibehörde bis zu drei Tagen. 
Auch gegen Diejenigen, welche in schriftlichen Eingaben an solche Behörden, durch 
rohe Ausfälle gegen die Behörde selbst, oder gegen die Gegenpartei oder andere Personen 
den bei solchen Verhandlungen zu beobachtenden Anstand verletzen, können dieselben außer- 
dem, daß ihnen die Eingaben zur Reinigung zurückgestellt werden, nach Umständen Ord- 
nungsstrafen bis zu 10 Mk. erkennen.“ 
Die örtliche Polizei ist gesetzlich den Gemeinden übertragen und wird von den Bürger- 
meistern ausgeübt in Unterordung unter die Staatspolizeibehörde ). Die Kosten find von 
der Gemeindekasse zu tragen, in die anderseits die vom Bürgermeister erkannten Geldstrafen 
fließen. 
Der Staatsregierung steht zu, die Verwaltung einzelner Zweige der Ortspolizei einer 
Staatsstelle zu übertragen. In diesem Falle haben die Gemeinden durch Verordnung) be- 
stimmte Beiträge zu den persönlichen Kosten für die Schutzmannschaft zu leisten. Die sach- 
lichen Kosten von Polizeimaßnahmen, soweit sie nicht von Einzelnen zu tragen sind, bleiben 
auch hier der Gemeinde zur Last. 
Untergeordnetes ausführendes Organ der örtlichen Polizeibehörde ist die Polizeimann= 
schaft (Ortspolizeidiener, Feldhüter, in den Städten mit Staatspolizei: Schutzmannschaft). 
„Zur Handhabung der öffentlichen Ordnung im ganzen Umfange des Großherzog- 
thums“" ist ein Gendarmeriekorps aufgestellt5). Als „Landespolizeianstalt“ bildet dieses 
Korps ein zusammenhängendes Ganzes und ist, vermöge seines Zweckes, dem Ministerium 
des Innern unterstellt. Die innere Organisation desselben ist militärisch. Das Korps. be- 
steht aus einem Stabsoffizier als Kommandeur und der nöthigen Anzahl von Offizieren 
1) Ueber persönlichen Jwang und Ersatz der Kosten. 
2) Schlusser a. a. O., S. 2 
3) G.O. u. St.O. — 58, 3 u. Zus. dazu bei Wielandt, Gemeinderecht J. 
4) V. 15. Juni 1875, G. u.V.Bl. Nr. XXVI, S. 176. abg. bei Wielandt a. a. O., S. 41. 
5) Ges. üb. d. Gendarmerie v. 31. Dez. 1831, Reg. Bl. 1832, Nr. III, S. 46, theilweise abg. 
durch d. Beamten Ges. v. 24. Juni 1888, ldh. Vollz. Verord. v. 16. August 1832, Reg. Bl. Nr. LIII, 
S. 415, Uebereinkunft mit Preußen v. 24. Mai 1871, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 115.
	        
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