Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

236 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. * 112. 
brauch gemacht. Deshalb ist zum Vollzuge der Unfallversicherung derjenigen Arbeiter, welche 
bei den vom Staate oder von den zur Uebernahme der Versicherungslast für leistungs- 
fähig erklärten Kommunalverbänden und anderen öffentlichen Korporationen als Unter- 
nehmern ausgeführten Bauarbeiten und welche bei den vom Staate auf eigene Rechnung 
verwalteten Baggerei-, Prahm= und Fährbetrieben beschäftigt sind, das Nähere durch Ver- 
ordnung des Ministeriums des Innern 1) bestimmt worden. Darnach werden insbesondere 
die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschafts- 
vorstandes von der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues als der zuständigen 
Ausführungsbehörde wahrgenommen. 
Zur Erreichung der im Geschäftsbereich der Ausführungsbehörde entstehenden Streitig- 
keiten ist für das Gebiet des Großherzogthums ein Schiedsgericht mit dem Sitze in Karls- 
ruhe errichtet worden. 
Die Namens der betheiligten Staats-, Kommunal= und Korporationsverwaltungen zu 
wählenden zwei Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Oberdirektion des Wasser- 
und Straßenbaues gewählt. 
Für die Wahl der Arbeitervertreter und der Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem Arbeiter- 
stande ist ein Regulativ erlassen worden?). 
Hinsichtlich des Verwaltungsstreitverfahrens nach dem Bau-Unfallversicherungs- 
gesetz ist mit landesherrlicher Ermächtigung auf Grund des § 19 des Ges. vom 24. März 
1888 durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 17. April 1888 :) Folgendes 
bestimmt worden: 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt mit den in § 4 des V.R. Pfl. G. bezeichneten 
Maßgaben in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, welche die Auf- 
sichtsbehörde in Streitigkeiten der in 8 8 Abs. 1 des R.G. bezeichneten Arten erlassen hat. 
Die Nothfrist zur Einreichung der Klage ist auf 14 Tage bestimmt. 
Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter der Ver- 
waltungsgerichtshof — entscheiden über die in § 8 Abs. 2 des R.G. bezeichneten Ersatz- 
ansprüche. 
b) Land= und forstwirthschaftliche Unfallversicherung. Das Reichsgesetz, 
betr. die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen"), hat der Landesgesetzgebung die Befugniß eingeräumt, in einer An- 
zahl von Beziehungen ergänzende und auch abweichende Vorschriften, namentlich in Bezug 
auf die Organisation und das Verfahren, zu erlassen. Von dieser Befugniß ist durch das 
badische Gesetz vom 24. März 18887) ein ziemlich umfassender Gebrauch gemacht worden. 
Zunächst ist gegenüber dem Reichsgesetz, welches den Zwang zur Versicherung auf 
die Arbeiter und Betriebsbeamten beschränkt, derselbe auch auf alle Unternehmer der unter 
§ 1 des R.G. fallenden land= und forstwirthschaftlichen Betriebe, deren Sitz innerhalb des 
Großherzogthums belegen ist, ausgedehnt. Ausgeschlossen wurden hierbei die Familien- 
angehörigen unter zwölf Jahren, welche in dem Betriebe des Familienhauptes beschäftigt 
werden. 
Die übrigen landesgesetzlichen Vorschriften dienten dem Zweck, die Organisation der 
Berufsgenossenschaft und deren Thätigkeit, insbesondere auch die Umlegung und Einziehung 
1) V. 21. Dez. 1887, das. S. 439. 
2) V. 7. Febr. 1888, G. u. V. Bl. Nr. III, S. 54, abg. 12. März 1891, G.u. V. Bl. Nr. IV, S. 48. 
3) G. u. V. Bl. Nr.XII, S. 215. 
4) V. 5. Mai 1886, R.G.B. Nr. 14, S. 132, abg. 16. Mai 1892, R.G. B. Nr. 31, S. 165, 
Kr. V. Ges. v. 10. April 1892. 
5) G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 189, abg. 7. Juli 1892, G. u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 393. S. angef. 
Jahresber. S. 337 f.
	        
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