Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

238 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. 81182. 
Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter der Ver- 
waltungsgerichtshof — entscheiden über die in § 12 Abs. 2 des R.G. bezeichneten Ersatz- 
ansprüche. Eine andere Verordnung #) regelt das Nähere bezüglich der Beiträge. Von 
der durch das Reichsgesetz den Bundesstaaten eingeräumten Befugniß, Landesversicherungs- 
ämter zu errichten, ist Gebrauch gemacht und auf Grund von § 13 des Ld. Ges. durch landes- 
herrliche Verordnung vom 26. Mai 1888 ) für das Gebiet des Großherzogthums ein 
Landesversicherungsamt errichtet worden. Es ist dem Ministerium des Innern un- 
mittelbar untergeordnet und der Dienstaufsicht desselben unterstellt. 
Gegen seine Entscheidungen und Entschließungen findet eine Beschwerde an das Mi- 
nisterium des Innern nur in den durch Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen statt. Die 
Stellen der ständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes werden vom Landesherrn als 
Nebenämter übertragen, die zuzuziehenden richterlichen Beamten für die Dauer des von 
ihnen zur Zeit der Ernennung bekleideten Hauptamtes ernannt. 
Seine Zuständigkeit erstreckt sich — was die Unfallversicherung betrifft — z. Z. auf 
die badische landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft, die unfallversicherungspflichtigen staat- 
lichen Eisenbahn= und Dampsschifffahrtsbetriebe, die staatlichen Baggerei-, Prahm= und 
Fährbetriebe und auf die für Rechnung des Staates und der für leistungsfähig erklärten 
Kreisverbände ausgeführten Bauarbeiten. 
4. Invaliditäts= und Altersversicherung. Zum Vollzug des Reichsgesetzes 
vom 22. Juni 1889 3) hat das Ministerium des Innern eine Reihe von Verordnungen er- 
lassen ). 
Hiernach ist u. A. zuständige Landescentral= bezw. Landesbehörde das Ministerium 
des Innern, höhere Verwaltungsbehörde in einzelnen Fällen das Bezirksamt bezw. der Be- 
zirksrath oder das Landesversicherungsamt, im Uebrigen das Ministerium des Innern, 
untere Verwaltungsbehörde in der Regel das Bezirksamt, Ortspolizeibehörde der Bürger- 
meister bezw. in den Städten mit Staatspolizei das Bezirksamt, Gemeindebehörde das Be- 
zirksamt. 
Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrath, in zweiter der Ver- 
waltungsgerichtshof — entscheiden die in § 12 Abs. 3 d. Ges. bezeichneten Rechtsstreitig- 
keiten über Ersatzansprüche. 
Es besteht nur eine Landesversicherungsanstalt, die Versicherungsanstalt Baden?), 
und ein Schiedsgericht mit dem Sitze in Karlsruhe. 
Das Landesversicherungsamt ist in den Formen seines sonstigen Verfahrens auch in 
den ihm nach § 134 d. R.G. zukommenden Geschäften der Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung thätig. 
Soweit nicht Ausnahmen vorbehalten sind, haben die Organe der Krankenkassen für 
Rechnung der Versicherungsanstalt die Beiträge von den Arbeitgebern 2c. einzuziehen und 
die Marken in die Quittungskarten einzukleben (R.G. 8§ 109, 112). 
1) V. 17. Aug. 1889, G u.V. Bl. Nr. XX, S. 167. 
2) G. u. V. Bl. Nr. XVII, S 245. — Ueber d. Verfahren bei den L.V.Amt, s. Verord. d. 
Min. d. Inn. v. 30. Mai 1888, G.u. V. Bl. Nr. XVII, S. 246. 
3) R.G.B. Nr. 13, S. 97, abg. 8. Juni 1891, R.G. B. Nr. 21, S. 337. 
4) V. 27. Okt. 1890, der Vollzug der Invaliditäts- und Altersversicherung betr., G. u.V.Bl. 
Nr. XXVII, S. 651 (Zuständigkeit und Verfahren der Behörden, Austausch und Umtausch der 
Quittungskarten, Entrichtung und Einziehung der Beiträge betr., abg. 25. Okt. 1894, G. u. V. Bl. 
Nr. XIIV, S. 403; v. 28. Okt. 1890, die Ausgabe der Quittungskarten betr., G. u. V. Bl. Nr. 
XIVII, S. 662; v. 18. Nov. 1891, das Verfahren bei Beantragung von Invaliden= und Alters- 
renten betr., G.u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 223; v. 26. Juni 1890, Wahlordnung f. d. Ausschuß der 
badischen Landesverficherungsanstalt, G. u. V. Bl. Nr. XXVII, S. 401. 
5) Statut v. 21. Nov. 1890, G. u. V. Bl. Nr. LI, S. 735, abg. G. u. V. Bl. 1892, Nr. XXIX, 
S. 497, 1893, Nr. XXI, S. 134; 1894, Nr. XLV, S. 405.
	        
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