Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

242 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Kapitel. § 119. 
Zur Wahrung der Standesinteressen der Aerzte wird durch Wahl ein Ausschuß derselben 
bestellt. Derselbe bildet unter Vorsitz eines von dem Ministerium des Innern ernannten 
höheren Verwaltungsbeamten die Disziplinarkammer für Aerzte ½. 
b) Apotheker bedürfen gleichfalls der Approbation (R.Gew.O. § 29) auf Grund 
des nach reichsrechtlichen Vorschriften zu liefernden Nachweises der Befähigung. Außerdem 
muß, wer im Großherzogthum eine Apotheke betreiben will, entweder ein Realapotheken- 
recht erworben oder von dem Ministerium des Innern eine persönliche Konzession für einen 
bestimmten Ort erhalten haben. 
Der Geschäftsbetrieb in den Apotheken, die Aufbewahrung, Zubereitung und Feil- 
haltung der Arzneien, die Arzneitaxe ist auf Grund von R. Str. G. B. § 367 Ziff. 5 und 
Pol. Str.G.B. 8§ 134 durch mehrere Verordnungen des Ministeriums des Innern des Näheren 
geordnet?). 
Bezüglich des Ausschusses der Apotheker und der Disziplinarkammer für dieselben 
gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den Aerzten. . 
c) Hebammen bedürfen nach § 30 der R.Gew.O. eines Prüfungszeugnisses. Es 
wird bei einer öffentlichen Hebammenschule erworben 5). 
Ihre Dienstpflichten richten sich nach der besonders erlassenen Dienstweisung y. 
§ 119. 2. Die Heilveranstaltungen. Als Heilveranstaltungen kommen staatsrechtlich 
in Betracht: die staatliche Aufsicht über die Heilanstalten und Badanstalten, und die 
Irrenfürsorge. 
a) Ueber die von den Gemeinden, den Kreisverbänden und Stiftungen wie von 
Privaten errichteten Krankenanstalten wird durch die Bezirksärzte eine fortgesetzte Kontrole 
in sanitätspolizeilicher Hinsicht ausgeübt, der jene durch die Medizinalreferenten des Mini- 
steriums des Innern sich anschließt. 
Das bei der Konzessionirung von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= oder Privat- 
Irrenanstalten einzuhaltende Verfahren ist in der Vollzugsverordnungs) zur Gewerbeordnung 
geregelt. 
b) Der Staat selbst betreibt mit den Mitteln des „Badeanstaltenfonds“ mehrere Bade- 
anstalten ). Eine derselben, das Landesbad zu Baden, ist in erster Reihe zur Aufnahme 
solcher landesangehöriger Kranker bestimmt, welche aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke 
des Kurgebrauches unterstützt werden. Ueber die Aufnahme in diese Anstalt besteht ein 
besonderes Statut?). 
Ueber den Schutz der Mineral= und Thermalquellen s. bei der Darstellung des Bergwesens. 
c) Irrenfürsorge. 
Ueber die Vernachlässigung der Pflege von Geisteskranken s. o. 3 116. 
Das Verfahren bei der Aufnahme von Geisteskranken und Geistesschwachen in öffent- 
liche und private Irren= und Krankenanstalten ist durch ldh. Verordnung vom 23. Mai 
1888 5 geregelt. 
1) Verord. v. 7. Okt. 1864, Reg. Bl. Nr. LVI, S. 735, abg. 28. Okt. 1880, G.u. V. Bl. Nr. 
XXXVII, S. 371, u. 21. Nov. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XLV, S. 478; ldh. Verord. v. 6. Dez. 1883, 
G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 335. 
2) Insbes. v. 29. Mai 1880, G. u. V. Bl. Nr. XX, S. 153 (mehrf. abgeänd.); 28. Dez. 1885, 
G. u. V. Bl. 1886, Nr. I, S. 1; 5. Dez. 1890, G. u. V. Bl. Nr. LIII, S. 765; v. 27. Dez. 1890, G. u. 
V. Bl. Nr. LVI, S. 817; 9. Nov. 1891, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 213 u. 221; 31. Dez. 1894, G.u.V. Bl. 
1895, Nr. I, S. 1. « 
3) 8 38 d. badischen Vollz. Verord. v. 23. Dez. 1883 3. Gew. Ord. 
4) Frrd 2. Min. d. Inn. v. 5. März 1894, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 117. 
5) —37. 
6) Das Friedrichsbad, Augustabad und Landesbad in Baden, die Badeanstalt in Badenweiler. 
7) V. 24. März 1890, G. u. U. Bl. Nr. IX, S. 137. 8) G. u. U. Bl. Nr. XVI, S. 239.
	        
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