Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

244 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 88 120, 121. 
Die Ueberwachung und die Statistik der außerhalb der Staatsanstalten befindlichen 
Geisteskranken ist durch Verordnung des Ministeriums des Innern geregelt ). 
§ 120. C. Die Medizinalverwaltung. Obere Behörde der Medizinalverwaltung ist 
das Ministerium des Innern, dem die erforderliche Anzahl von Medizinalreferenten bei- 
gegeben ist ). In den Bezirken sind die ständigen technischen Medizinalbeamten die Be- 
zirksärzte und Bezirksassistenzärzte ). 
Wer zur Anstellung als Staatsarzt gelangen will, hat eine besondere Prüfung zu 
bestehen"). 
Zur Berathung des Ministeriums des Innern in Medizinalangelegenheiten ist ein 
Landesgesundheitsrath# errichtet, bestehend aus den Medizinalreferenten des Mini- 
steriums des Innern, je einem von den medizinischen Fakultäten der Universitäten Heidel- 
berg und Freiburg aus ihrer Mitte gewählten Mitgliede, dem Obmann des Ausschusses 
der Aerzte und weiteren von dem Ministerium ernannten Mitgliedern. 
Er hat die Aufgabe, in wichtigen Angelegenheiten des Medizinalwesens, insbesondere 
über Entwürfe zu hierauf bezüglichen Gesetzen und Verordnungen gutachtliche Aeußerungen 
abzugeben und Wünsche und Beschwerden zur Kenntniß des Ministeriums zu bringen. 
III. Kapitel. 
Das Verwaltungsrecht in Bezug auf das wirthschaftliche Leben. 
Erster Titel. 
TAllgemeiner Theil. 
§ 121. I. Bau- und Feuerpolizei. Im Interesse eines für Leben und Eigenthum 
sicheren, gesunden Zusammenlebens sind gewisse Beschränkungen in der Benützung des Eigen- 
thums zu Hochbauten nothwendig. Dieselben sind theils, soweit sie privatrechtlicher Natur 
sind, im Landrecht, theils, soweit öffentlich-rechtlich, im Gesetz über die Baufluchten, theils 
und ganz besonders in der sog. Landesbauordnung ?7), erlassen auf Grund von Pol. Str. G. B. 
§ 116, und den örtlichen Bauordnungen, enthalten. 
Die Landesbauordnung enthält selbst eine Reihe von allgemeinen Vorschriften über 
die Ausführung der Bauten, insbesondere zur Sicherung der durch den Zweck der Gebäude 
gebotenen Festigkeit, Feuersicherheit, Selbständigkeit, Gesundheit, Zugänglichkeit derselben. 
In den einzelnen Gemeinden sollen nach Bedürfniß unter Berücksichtigung der ört- 
lichen Verhältnisse Bauordnungen als ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden. Diesen 
bleibt vorbehalten, Behufs der nöthigen Berücksichtigung der klimatischen, der Terrains-, 
Erwerbs-, Verkehrsverhältnisse der einzelnen Gemeinden und der Anforderungen, welche 
in denselben auf Sicherheit und Bequemlichkeit des örtlichen Verkehrs und Zusammenlebens 
gemacht werden, weitere Bestimmungen zu treffen, insbesondere in den in der Landesbau- 
ordnung bezeichneten Richtungen. 
Einzelne in der Landesbauordnung enthaltene Vorschriften der Feuersicherheit können 
vom Ministerium des Innern für gewisse Landestheile außer Kraft gesetzt werden. 
1) V. 4. Okt. 1879, G. u. V. Bl. Nr. LI, S. 782. 
3 Ldh. Verord. v. 17. Okt. 1871, G. u. V. Bl. Nr. XXXV, S. 193. 
3) Ldh. Verord. v. 28. Mai 1864, Reg. Bl. Nr. XXIV, S. 239; Dienstw. v. 1. Jan. 1886, G. u. 
V. Bl. Nr. II, S. 3. Arnsperger a. a. O. 
4) Ldh. Verord. v. 10. Juli 1873, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 103. 
5) Ldh. Verord. v. 19. März 1882, G.u. V. Bl. Nr. VII, S. 36. 
6) L.R. S. S. 653—682. 
7) Verord. d. Min. d. Inn. v. 5. Mai 1869, die Handhabung der Baupolizei betr., G. u. V. Bl. 
Nr. XIII, S. 125, mehrf. abgeänd., insbes. 21. März 1888, G. u. V.Bl. Nr. X, S. 201.
	        
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