Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8121. Bau= und Feuerpolizei. 245 
Soweit bei einzelnen Bauten vermöge ihrer eigenthümlichen Beschaffenheit oder Be- 
stimmung die allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften nicht genügen, um Leben, Gesund- 
heit und Eigenthum Dritter zu schützen, bleibt der Staatspolizeibehörde vorbehalten, diesem 
Zwecke entsprechende Anordnungen im einzelnen Falle besonders zu treffen. 
Die örtliche Baupolizei wird, mit Ausnahme der Städte mit staatlicher Verwaltung 
der Ortspolizei, vom Bürgermeister unter Mitwirkung von ein bis zwei Mitgliedern des 
Gemeinderaths gehandhabt. Dem Gemeinderath bleibt vorbehalten, zu beschließen, daß 
außerdem ein Sachverständiger aus der Zahl der Bautechniker zugezogen werden solle. Die 
genannten Personen bilden unter dem Vorsitze des Bürgermeisters die Ortsbaukommission. 
Das Bezirksamt führt die Aufsicht über die baupolizeiliche Thätigkeit der Orts- 
polizeibehörden und Ortsbaukommissionen und die Oberaufsicht über die im Bezirke statt- 
findenden Bauausführungen. Ihm sind gewisse baupolizeiliche Entschließungen vorbehalten. 
Beschwerden und Einsprachen gegen seine Verfügungen entscheidet der Bezirksrath. 
Baupolizeiliche Genehmigung ist, abgesehen von den in besonderen Gesetzen be- 
zeichneten Fällen, für bauliche Herstellung (Neu-, An= und Umbau) von Wohn= und sonstigen 
Gebäuden mit Feuerung und sonstigen größeren Gebäuden sowie zu der mit einer Ver- 
änderung des Grundplans verbundenen Aufführung neuer Stockwerke 2c. in solchen Ge- 
bäuden nöthig. 
Bei der Vornahme von einzelnen Hauptveränderungen und Hauptausbesserungen an 
bestehenden Bauten der oben bezeichneten Art besteht nur eine Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige 
des Bauvorhabens. Ist die Anzeige unterlassen worden, so darf der Bau nur mit be- 
sonderer Erlaubniß des Bezirksamts ausgeführt werden. 
In den Städten mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei wird die örtliche Bau- 
polizei vom Bezirksamt unter Mitwirkung der Ortsbaukommission gehandhabt. Diese be- 
steht dort aus dem Bezirksbeamten als Vorsitzenden, einem ständig bestellten Sachverstän- 
digen (Ortsbaukontroleur) und einem oder mehreren Mitgliedern des Stadtraths. 
Bei der Handhabung der Baupolizei sind, wie aus dem Vorstehenden ersichtlich, auch 
die feuerpolizeilichen Interessen zu wahren, desgleichen bei der Gewerbepolizei. Dahin gehören 
u. A. die schon § 116 erwähnten, auf Grund von R. Str. G. B. 8 367 Ziff. 4—6 erlassenen 
Verordnungen über den Verkehr mit Explosivstoffen, ferner jene über die Verwahrung, 
den Transport von Mineralölen u. dgl. 7. 
Im Anschluß an die bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften ist auch das Kamin- 
fegerwesen geordnet, auf Grundlage der 88 39 und 77 der R.Gew.Ord. 
Durch §§ 62—66 der badischen Vollzugsverordnung zur Gew. O. ist die Einrich- 
tung der Kaminfegerbezirke aufrecht erhalten worden. Erledigte Kaminfegerstellen sind auf 
erfolgtes Ausschreiben durch den Bezirksrath zu besetzen. Dieser beschließt auch nach §§ 54 
und 21 der Gew.O. über die etwaige Zurückziehung der Bestallung. Das Nähere hier- 
über und über die Verpflichtungen der Kaminfeger bestimmt die Kaminfegerordnung?. 
Die erforderlichen Löschgeräthschaften hat die Gemeinde anzuschaffen und in 
gutem Stande zu halten, ebenso in Brandfällen die Löschmannschaft zu stellen. 
Von jedem Brandfall ist dem Bezirksamt schleunigst Anzeige zu machen. Bis zur 
Ankunft des Bezirksbeamten hat der Bürgermeister die Löschanstalten zu leiten ?. 
Ueber das Löschverfahren bei Waldbränden besteht eine besondere Verordnung". 
1) V. 22. Aug. 1890, G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 523. 
2) V. 29. Nov. 1887, G.u. V.Vl. Nr. XXXV, S. 417, u. 19. Juni 1889, G.u. V. Bl. Nr. XV, 
S. 104. S. a. Pol. Str. G. B. § 113. 
3) Feuer Vers. Ges. v. 29. März 1852, § 42 u. Instr. III dazu. 
4) V. 13. Febr. 1865, Reg. Bl. Nr. X, S. 102. «
	        
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