256 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 124.
werden Vertreter der versicherten Gebäudebesitzer berufen, gewählt aus deren Zahl durch
die Kreisversammlungen.
Verwaltungsgerichtlicher Austrag durch Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof ist zu-
lässig bei Streitigkeiten über das Recht und die Pflicht zur Theilnahme an der Anstalt, über
Schadensansprüche an dieselbe und über den Betrag der Versicherungsbeiträge.
Die Entschließung über die Zulassung von Privatgesellschaften zur Versicherung des
von der Versicherung bei der Staatsanstalt ausgeschlossenen Fünftels erfolgt durch das Mi-
nisterium des Innern und ist widerruflich 7.
Die Fahrnißversicherung gegen Feuersgefahr unterliegt nach dem Gesetze vom
30. Juli 1840 5 der polizeilichen Aufsicht und Kontrole.
Die Versicherung ist nur zulässig bei im Großherzogthum ausdrücklich zum Geschäfts-
betrieb zugelassenen Gesellschaften. Die Zulassung ertheilt das Ministerium des Innern in
widerruflicher Weise.
Die Versicherung darf den wahren Werth der versicherten Vermögenstheile nicht über-
steigen. Doppelversicherung ist verboten.
Jeder einzelne Versicherungsvertrag unterliegt der Prüfung durch die Gemeindebehörde,
die Buch= und Geschäftsführung der Agenten der Gesellschaften eingehender Beaufsichtigung
durch die Staatsverwaltungsbehörde. Zuwiderhandlungen sind nach § 15 d. G., Pol. Str. G. B.
§ 134 in Verb. m. R. Str. G. B. § 360 3. 9 strafbar.
Der Betrieb von Versicherungsan stalten anderer Art ist z. Z. im Großherzog=
thum nicht an eine vorgängige Genehmigung gebunden.
Doch kann nach Pol. Str. G. B. § 134 ds) durch Verordnung die Erstattung einer An-
zeige über den Betrieb von Lebens-, Aussteuer-, Militärdienst= oder ähnlichen Versicherungs-
geschäften und die Lieferung von Nachweisen über den Betrieb solcher Geschäfte vorgeschrieben
werden ist und ist alsdann die Zuwiderhandlung strafbar. Eine derartige Vorschrift ist
denn auch bezüglich der Lebens-, Militärdienst= und Aussteuerversicherung von dem Mi-
nisterium des Innern erlassen worden ).
Ferner ist auf Grund von Art. 2 Abs. 2 des badischen Einf.G. z. R.Gew.O. das
Ministerium des Innern 5) ermächtigt worden, Versicherungsanstalten derjenigen außer-
deutschen Staaten, in welchen Badener nicht in gleicher Weise, wie die eigenen Staats-
angehörigen zum Gewerbebetrieb zugelassen werden, den Betrieb von Versicherungsgeschäften
im Großherzogthum zu untersagen oder den Geschäftsbetrieb solcher Anstalten an beschrän-
kende Bedingungen zu knüpfen.
§ 124. IV. Das Wegerecht. 1. Das allgemeine Straßenrecht"). Das Wegerecht und
die Wegeverwaltung ist im Großherzogthum Baden durch zwei Gesetze und die zu deren
Vollzug erlassenen Verordnungen in eingehender Weise geregelt: bezüglich der Straßen im
Allgemeinen durch das Straßengesetz vom 14. Juni 1884 7), bezüglich der Ortsstraßen und
Baufluchten durch das hierauf bezügliche besondere Gesetz.
1) Verord. d. Min. d. Inn. v. 15. Dez. 1884, G. u. V. Bl. Nr. XI VIII, S. 619, Pol.Str.G.B.,
2) Reg. Bl. Nr. XXVIII, S. 216; abg. durch d. bad. Einf. Ges. v. 23. Dez. 1871 z. R. Str. G.B.;
Vollz.Verord. v. 3. Nov. 1840, Reg. Bl. Nr. XXXVI, S. 275, abg. durch d. Vollz.Verord. v. 26. Dez.
1871 z. deutschen Gew. Ord.; Verord. v. 4. Sept. 1865, Reg. Bl. Nr. XILIV, S. 600; 13. Mai 1880,
G. u. V. Bl. Nr. XIX, S. 150; 14. Sept. 1889, G. u. V. Bl. Nr. XXII, S. 206.
3) Ges. v. 8. Juni 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 269.
4) Ges. v. 31. Okt. 1894, G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 406.
5) Ldh. Verord. v. 14. März 1886, G. u. V.Bl. Nr. IX, S. 80.
6) Baer, F. J., Die Wasser= und Straßenbauverwaltung im Großherzogthum Baden, Karls-
ruhe 1870; derfselbe, Das Straßenbauwesen im Großherzogthum Baden 2c., Karlsr. 1890.
7) G. u. V.Bl. Nr. XXVI, S. 285, das Gesetz v. 14. Jan. 1868, Reg. Bl. Nr. II, S. 18, ersetzend;
Vollz. Verord. v. 17. Jan. 1885, G. u. V. Bl. Nr. II, S. 9.