Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

258 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 124. 
betheiligten, im Kreisgebiet gelegenen Gemeinden einen nach dem Verhältniß des Nutzens 
und der finanziellen Leistungsfähigkeit zu bemessenden besonderen Beitrag zu dem hierdurch 
erwachsenden Aufwande zu entrichten. Der Gesammtbeitrag, zu welchem die betheiligten 
Gemeinden herangezogen werden können, soll in der Regel nicht mehr als ein Drittel des 
für das Bauunternehmen zu machenden Aufwandes betragen. 
Auch bleibt dem Kreisverbande überlassen, den Neubau oder die Hauptverbesserung 
einer Kreisstraße davon abhängig zu machen, daß ein anderer Kreisverband, dessen Ge- 
meinden aus dem Unternehmen hinsichtlich der Verkehrsvermittlung besonderen Vortheil 
haben, oder daß die Besitzer von größeren Waldungen, von Steinbrüchen, Salinen, Berg- 
und Hüttenwerken oder sonstigen Gewerbsunternehmungen, für deren wirthschaftliche Zwecke 
das Unternehmen von besonderem Nutzen ist, zu dem Aufwande nach der Größe des Nutzens 
zu bemessende Vorausbeiträge leisten. 
Vom Unterhaltungsaufwand haben die Gemeinden, deren Gemarkung von einer Kreis- 
straße berührt oder durchzogen wird, ein Drittel zu ersetzen. Zu diesem Zwecke wird ein 
Drittel des während eines Jahres dem Kreise erwachsenden Aufwandes für Unterhaltung 
der Kreisstraßen auf die betheiligten Gemeinden nach der Länge der in ihrer Gemarkung 
gelegenen Kreisstraßenstrecken umgelegt. 
Durch ein von der Regierung genehmigtes Kreisstatut kann eine anderweitige Rege- 
lung nach im Gesetz näher bezeichneten Richtungen stattfinden. 
Der Kreisverband kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern auch die 
Unterhaltung von Landstraßen, unter Vorbehalt dieser Eigenschaft, auf bestimmte Zeit gegen 
Zuscheidung von Staatsmitteln hierzu übernehmen. Er kann ebenso, nach den allgemeinen 
Bestimmungen des Verwaltungsgesetzes die Fürsorge für die Unterhaltung der Gemeinde- 
wege übernehmen und hierüber das Nähere beschließen 7. 
Sowohl bei Landstraßen als bei Kreisstraßen kann die gesetzlich beitragspflichtige 
Gemeinde eine völlige oder verhältnißmäßige Befreiung von dem Beitrag zum Unter- 
haltungsaufwand verlangen, wenn sie nachweist, daß die Straße für ihren Verkehr 
von keinem oder unerheblichem Nutzen ist. Wegen geringer finanzieller Leistungsfähigkeit 
kann den Gemeinden ein Nachlaß oder eine Befristung gewährt werden. 
Ueber die Berechnung des Bau= und Unterhaltungsaufwandes und über die Zahlung 
der Beiträge enthalten Gesetz und Verordnung nähere Vorschriften. Hervorzuheben ist hier- 
von, daß bei Land= oder Kreisstraßen, die durch einen Ort führen, der Aufwand für die 
Gehwege, für den auf der Seite der Gehwege liegenden Theil der Pflasterrinnen, sowie 
überhaupt für die Ableitung des Tage= und Brauchwassers den Gemeinden zur Last bleibt. 
3. Als Gemeindewege#) sind alle Fahr= und Fußwege zu behandeln, welche nicht 
als Landstraßen oder Kreisstraßen erklärt sind und welche zur Vermittelung des allgemei- 
nen Verkehrs innerhalb der Gemarkung oder größerer Gemarkungstheile oder des Verkehrs 
mit anderen Gemeinden und Gemarkungen dienen. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihrer Gemarkung die Gemeindewege ent- 
sprechend den Verkehrsbedürfnissen anzulegen, zu verbessern und zu unterhalten, sowie das 
zur Erfüllung dieser Aufgabe, insbesondere für die Wegewartung, erforderliche Personal 
anzustellen. 
Die Kosten werden gleich anderen Gemeindeausgaben bestritten. Doch kann die Ge- 
markungsgemeinde sowohl andere benachbarte Gemeinden beiziehen, als besondere Beiträge 
von Einzelnen verlangen. « 
1) Solche in Kreisfürsorge stehende Gemeindewege heißen „Kreiswege“. 
2) Str. G. §§ 6—10; Vollz.Verord. 88 5—11.
	        
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