Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

260 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 124. 
namentlich zum Schutze der Straße und zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs er- 
forderlichen Bedingungen aufzuerlegen. Dabei kann die genehmigende Behörde die Genehmi- 
gung der Fahrpläne und Tarife vorbehalten und dem Unternehmer die Verpflichtung auf- 
erlegen, einen Theil des Reinertrags an den Unterhaltungspflichtigen abzugeben, sowie 
einen entsprechenden Theil der Unterhaltung des Wegs oder des dadurch erwachsenden Auf- 
wandes zu übernehmen. 
Die Wegeaufsicht!) wird durch das Ministerium des Innern, die technischen Be- 
hörden — Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues und die Wasser= und Straßen- 
bauinspektionen — hinsichtlich der Gemeindewege auch durch die Bezirksverwaltungsbehörden, 
die Wegepolizei durch die letzteren Behörden und die Ortspolizeibehörden unter Ober- 
leitung des Ministeriums des Innern nach näherer Maßgabe der Verordnungen ausgeübt. 
Die wegepolizeilichen Bestimmungen gemäß § 366 Ziff. 10 des R. Str. G. B. werden 
für sämmtliche öffentliche Wege durch Verordnung, für die Kreisstraßen, Gemeindewege 
und Ortsstraßen und, mit besonderer Genehmigung des Ministeriums, für Landstraßen 
auch durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen. 
Eine solche allgemeine Straßenpolizeiordnung, sich stützend außerdem auf Art. 3 
Ziff. 6 des bad. Einf.Ges. z. R. Str. G. B., R. Str.G. B. § 366 Z. 2—5, 8 und 9, § 367 
Z. 12, § 370 3. 1 und 2, und Pol.Str. G. B. 8§ 120 —124, ist unterm 12. Mai 1882 
erlassen worden 2). 
Die Einziehung eines öffentlichen Weges kann nach vorgängiger Bekanntmachung 
erfolgen, falls kein Bedürfniß mehr für dessen Bestehen vorliegt; andernfalls kann sie vom 
Bezirksrath untersagt werden. 
Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben u. A. namentlich zu beschließen: 
1. über die Frage, ob und inwieweit die Herstellung, Verbesserung und Unterhaltung 
eines öffentlichen Weges geboten sei und welchem Verband die Verpflichtung zur Ausfüh- 
rung der bezüglichen Arbeiten obliege; den Gemeinden gegenüber beschließt hier der Be- 
zirksrath, den Kreisverbänden gegenüber das Ministerium des Innern; 
2. über die Frage, ob und inwieweit der Weg ein öffentlicher sei, welchen Beschrän- 
kungen der allgemeine Gebrauch unterliege, ob die Benützung zu sonstigen Anlagen und 
Verrichtungen zu gestatten sei und unter welchen Bedingungen; 
3.über die Festsetzung des Ortsetters d. h. des als zusammenhängend bebaut zu be- 
trachtenden Gemarkungstheiles, sofern Einwendungen gegen die von der Gemeindebehörde 
bestimmte Ettergrenze bestehen. 
Der Bezirksrath als Verwaltungsgericht entscheidet die Rechtsstreitigkeiten: 
1. über die für benachbarte Gemeinden und für einzelne Besitzer und Gewerbsunter- 
nehmer begründete Verpflichtung zur Theilnahme an dem Aufwand eines Gemeindewegs, 
sowie über den Umfang dieser Verpflichtung; 
2. über die Beitragspflicht von Gemeinden zum Neubau, zur Hauptverbesserung und 
zur Unterhaltung von Kreisstraßen, über den Umfang dieser Verpflichtung, sowie über die 
Befreiung von den Beiträgen für Kreisstraßen wegen mangelnden Nutzens. 
Dem Verwaltungsgerichtshof steht — abgesehen von der Entscheidung zweiter 
Instanz in den eben bezeichneten Fällen — die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten zu, 
welche sich über die Beitragspflicht von Gemeinden zur Unterhaltung, Verbesserung und 
zum Neubau von Landstraßen, über den Umfang dieser Verpflichtung, über die Befreiung 
1) Str. Ges. §§ 34—41, Vollz. Verord. §§# 1—4. 
2) G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 129, abg. 19. Dez. 1884, G. u. V. Bl. Nr. LI, S. 647, und 25. Nov. 
1889. *“ Nr. XXX, S. 462; 24. März und 2. Juli 1898, G. u. V. Bl. Nr. IX, S. 39, und 
. „S. 84.
	        
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