Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 125. Das Ortsstraßenrecht. 261 
von den Beiträgen für Landstraßen wegen mangelnden Nutzens, sowie über die Verpflich- 
tung zur Unterhaltung eines öffentlichen Weges ergeben, soweit es sich im letzteren Falle 
darum handelt, welcher Verband unterhaltungspflichtig sei. 
Außerdem steht gegen Entschließungen der Staatsaufsichtsbehörden, welche Gemeinden 
oder Kreisen Leistungen im Straßenwesen auferlegen, nach den allgemeinen Bestimmungen von 
V. R.Pfl. G. 8 4 Z. 2 den betreffenden Verbänden die Klage an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
§ 125. 2. Das Ortsstraßenrecht ist durch das besondere Gesetz vom 20. Febr. 1868, 
die Anlage der Ortsstraßen und die Feststellung der Baufluchten 2c. betr. 1), geregelt. 
Unter „Ortsstraßen“ werden diejenigen öffentlichen Wege verstanden, welche zur Ver- 
mittelung des Verkehrs innerhalb des Ortsetters (s. o.) dienen. Strecken von Land= und 
Kreisstraßen können gleichzeitig Ortsstraßen sein. Die Verpflichtung zur Herstellung und 
Unterhaltung der Ortsstraßen und öffentlichen Plätze liegt der Gemeinde ob. Soweit sie 
jedoch Bestandtheile einer Land= oder Kreisstraße ) bilden, sind hinsichtlich dieser Ver- 
pflichtung die Bestimmungen des Straßengesetzes maßgebend. 
Behufs der Anlegung neuer Ortsstraßen sind Pläne in einer dem voraussichtlichen 
Bedürfnisse entsprechenden Weise festzustellen. Hierbei, sowie bei der Erweiterung, der Ver- 
legung der Ortsstraßen und der allgemeinen Bestimmung der Straßenhöhe, sowie der Bau- 
flucht an einer Ortsstraße ist ein, auf thunlichste Sicherung der Interessen aller Bethei- 
ligten berechnetes, vom Gesetz näher bezeichnetes Verfahren einzuhalten, auf Grund dessen 
der Bezirksrath über die Feststellung des Planes beschließt. 
Die zur Anlegung oder Erweiterung von Ortsstraßen oder Plätzen erforderliche Fläche 
ist von der Gemeinde zu erwerben, zu welchem Zwecke die Zwangsabtretung erleichtert, 
anderseits aber auch dem Eigenthümer eines zur Herstellung einer Ortsstraße 2c. nöthigen 
Grundstückes ein gewisser Anspruch auf Uebernahme desselben durch die Gemeinde ein- 
geräumt ist. 
Den Bauunternehmern gegenüber hat die Feststellung des Bauplanes die Wirkung, 
daß für die aufzuführenden Bauten die festgesetzte Straßenhöhe und für die nach der Orts- 
straße gerichtete Seite eines Gebäudes, soweit sie über die Straßenfläche hervorragt, die fest- 
gestellte Bauflucht maßgebend ist. 
Außerhalb der angelegten Ortsstraßen und außerhalb des geschlossenen Wohn= bezw. 
des Baubezirks ist die Herstellung von Gebäuden nur in beschränkter Weise zulässig. 
Ist die Bauflucht oder Straßenhöhe nicht allgemein bestimmt, so geschieht dies im 
einzelnen Fall durch den Bezirksrath. 
Eine Entschädigung können Diejenigen, welche durch Feststellung der Bauflucht oder 
des Ortsbauplanes genöthigt werden, ihr Eigenthum unüberbaut liegen zu lassen, deshalb 
nicht verlangen. 
Zu den Kosten der Anlegung von Ortsstraßen, der Herstellung der unterirdischen Ab- 
zugskanäle, der Straßenrinnen, der Gehwege können die Eigenthümer der an der Straße 
liegenden Grundstücke nach näherer Maßgabe des Gesetzes auf Grund von staatlich geneh- 
migten Gemeindebeschlüssen (Ortsstatuten) beigezogen werden. Das hierfür einzuhaltende 
Verfahren ist in der Vollzugsverordnung näher geregelt. Streitigkeiten über diese Bei- 
träge entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Das Gesetz enthält ferner Bestimmungen über die Beschränkung des Bauens in der 
Nähe von Eisenbahnen und über die Einziehung von Ortsstraßen. 
1) Reg. Bl. Nr. XVII, S. 286, abg. 3. März 1880, und 26. Juni 1890; jetzige Fassung f. . 
V. Bl. 1890, Nr. XXXIV, S. 508;t Vollz. Verord. v. 4. Aug. 1890, G. u. V. Bl. Nr. XXXV, S. 513 
2) Das Gesetz erwähnt hier nur die Landstraßen, aber Gleiches gilt auch für die Brücken der 
Kreisstraßen. Vgl. auch Straß Pol. Ord. 8 22.
	        
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