Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§§ 127, 128. Das Post= und Telegraphenwesen. Münz-, Maß= und Gewichtswesen. 263 
verwaltung der Eisenbahnmagazine, die Verwaltung der Hauptwerkstätte und die Eisenbahn- 
hauptkontrolen. 
Ihr unterstehen die Beamten des äußeren Betriebsdienstes. 
Dieser ist in drei Dienstzweige getheilt: 
den eigentlichen Betriebsdienst, 
den bautechnischen Dienst und 
den maschinentechnischen Dienst. 
Die Leitung und Ueberwachung dieser Dienstzweige innerhalb eines bestimmten Bezirks 
ist Bezirksbeamten übertragen (Betriebsinspektor, Bahnbauinspektor, Maschineninspektor). 
Jedem derselben ist das nöthige Personal an Hilfsarbeitern beigegeben und das gesammte 
Personal des betr. Dienstzweiges untergeordnet. Die Lokalstellen des eigentlichen Betriebs- 
dienstes sind mit einem Stationsvorsteher und dem nöthigen Hilfspersonal besetzt 1. 
Zur Berathung des Ministeriums und der Generaldirektion in wichtigen, die Inter- 
essen des Handels, der Gewerb= und der Landwirthschaft berührenden Angelegenheiten des 
Eisenbahnwesens besteht ein Eisenbahnrath?). Er ist zusammengesetzt aus Vertretern 
des Handels und der Industrie, der Gewerbe und der Landwirthschaft, ernannt von den 
bezüglichen Interessevertretungen (Handelskammern, Gewerbevereinen 2c.) und aus höchstens 
fünf weiteren Mitgliedern von anerkanntem Rufe in Behandlung wirthschaftlicher Interesse- 
fragen des Landes. Er wird nach Bedürfniß, in der Regel zweimal jährlich, einberufen. 
Den Vorsitz führt der Minister des großherzoglichen Hauses 2c. oder der von ihm bezeichnete 
Vorsitzende. 
§ 127. VI. Das Post= und Telegraphenwesen. Auf Grund von Art. 4, Ziff. 10, 
48—51 der R.V. und des Versailler Vertrages vom 15. Nov. 1870 ist die badische Post 
und Telegraphie mit dem 1. Januar 1872 an die Reichsverwaltung übergegangen ). Be- 
züglich der Anstellung der Beamten dieser Verwaltung ist Art. 50 der R. V. maßgebend. Die 
hiernach vom Landesherrn angestellten Beamten sind „mittelbare Reichsbeamte""). Das 
badische Beamtengesetz findet auf sie keine Anwendung)). 
l128. VII. Münz-, Maß= und Gewichtswesen sind reichsgesetzlich geregelt '). Eine 
Ausprägung von Reichsm ünzen findet auch in der badischen Münzanstalt in Karlsruhe, 
die dem Finanzministerium untergeordnet ist, statt. 
Von den Bestimmungen des badischen Gesetzes vom 24. Nov. 1869, die Maß= und 
Gewichtsordnung für das Großherzogthum Baden betr.), sind nur diejenigen über die 
Bestellung und Einrichtung der Aichungsämter (Art. 15 u. 16) in Wirksamkeit geblieben. 
Gemäß Art. 15 des R.G. wird das Geschäft der Aichung und Stempelung ausschließ- 
lich durch Aichungsämter ausgeübt. Aichungsämter werden da errichtet, wo das Bedürfniß 
besteht und die Gemeindekasse zur Tragung der Kosten bereit ist. Jedes Aichungsamt hat 
mindestens aus zwei Mitgliedern zu bestehen: a) aus dem Vorstand, welcher in der Regel 
aus der Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths zu wählen ist, b) aus dem Aichmeister. 
1) Ueber die Ausbildung für den Eisenbahndienst s. Verord. d. Finanz Min. v. 19. Mai 1881, 
G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 137; abg. 23. Febr. 1889, G. u. V.Bl. Nr. VI, S. 46. 
2) Ldh. Verord. v. 4. Nov. 1880, G. u. V. Bl. Nr. XXXVII, S. 369. 
3) Verord. v. 6. Dez. 1871, G.u. V. Bl. Nr. XV, S. 306. Auf das Diensttelegraphenwesen der 
Eisenbahnverwaltung bezieht sich dieser Uebergang selbstverständlich nicht. 
4) Laband, Staatsr. d. deutsch. Reichs, in dies. Handb., 2. Aufl., S. 67. 
5) Doe dieses ein unmittelbares Dienstverhältniß zum badischen Staat voraussetzt. 
6) R. Ges., betr. die Ausprägung von Goldmünzen, v. 4. Dez. 1871, R.G.B. Nr. 47, S. 404; 
R.Münz Ges. v. 9. Juli 1873, R.G.B. Nr. 22, S. 235, abg. 1. April 1886, R.G.B. Nr. 8, S. 67; Maß- 
und Gewichtsord. f. d. (Nord)deutschen Bund, v. 17. Aug. 1868, Bd. G. B. Nr. 28, S. 473, abg. 11. Juli 
1884, R.G.B. Nr. 20, S. 115, u. 26. April 1893, R.G.B. Nr. 15, S. 151. Bekanntm. d. Hand.Min. 
v. 8. Nov. 1871, G.u. V. Bl. Nr. XII, S. 236. 
7) Reg. Bl. Nr. XXXII, S. 519.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.