8 182. Feldbau. 271
Die Ausführung des Unternehmens geschieht durch eine Kommission unter Leitung der
Staatsverwaltungsbehörde (Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues).
Die Kommission besteht aus einem von der Staatsverwaltungsbehörde zu ernennenden
Vorsitzenden, sodann aus einem Geometer und einem oder mehreren Sachverständigen, welche,
sofern sich die betheiligten Grundbesitzer über die Wahl nicht vereinbaren, ebenfalls von der
Staatsverwaltungsbehörde aufgestellt werden.
Ueber Ansprüche auf Freilassung von der Betheiligung an dem Unternehmen beschließt
die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues. Gegen ihre Entschließung ist Klage an
den Verwaltungsgerichtshof zulässig 7.
Die Vollzugskommission hat: 1) die Größe und den Werth der Grundstücke, mit
welchen jeder Eigenthümer betheiligt ist, sowie den Werth der auf den Grundstücken
ruhenden Lasten zu ermitteln; 2) jedem Eigenthümer das ihm gebührende Gelände an-
zuweisen; 3) Geldentschädigungen und andere Ausgleichungen zu bewirken; 4) die gemein-
samen Anlagen nach Maßgabe des in der Abstimmung festgesetzten Planes auszuführen.
In allen Fällen hat die Kommission dahin zu wirken, daß auf gütlichem Weg eine
Ausgleichung zu Stande kommt.
Jedem Eigenthümer soll für den Werth der abgetretenen Grundstücke, soweit thun-
lich, Ersatz in Grundstücken von gleicher Gattung und wenigstens annähernd gleicher Boden-
güte geleistet werden. Entschädigung in Geld findet nur ausnahmsweise statt, insbesondere
zur Ausgleichung kleinerer Unterschiede.
Einwendungen gegen die Art der Ausführung des Unternehmens hat die Kommission
zu prüfen und zu erledigen. Gegen ihre Entscheidung steht den Betheiligten ein Rekurs an
die Oberdirektion und gegen deren Entscheidung die Klage an den Verwaltungsgerichtshof
zu ). Außerdem kann wegen erheblicher thatsächlicher Irrthümer oder auffallender Benach-
theiligungen eine nochmalige Prüfung durch die zu diesem Zwecke verstärkte Kommission
beantragt werden.
Nach endgiltig erledigtem Verfahren erklärt die Oberdirektion das Geschäft für voll-
zugsreif und bestimmt den Zeitpunkt des Eigenthumsübergangs der umgetauschten Güter-
stücke. Diese Bestätigung wird öffentlich bekannt gemacht.
Der Kostenaufwand für ein nach diesem Gesetz zu Stande gekommenes Unternehmen
wird, soweit derselbe durch die gesammten Vorarbeiten vor der Abstimmungstagfahrt, die
unter Leitung der Staatsbehörde stattfindenden Tagfahrten, die Mitwirkung der Kultur-
inspektion, sowie des Vorsitzenden der Vollzugskommission erwächst, von der Staatskasse
getragen. Der sonstige Kostenaufwand ist von der Gemarkungsgemeinde oder dem sonstigen
Inhaber des Gemarkungsrechts vorschüßlich zu bestreiten und von den Eigenthümern der
betheiligten Grundstücke durch Umlegung nach dem Bonitirungswerth zu ersetzen. Streitigkeiten
hierüber entscheidet, nach Vorentscheidung der Oberdirektion, der Verwaltungsgerichtshof 5.
b) Feldpolizei. Für die Handhabung der Feldpolizei sind die gesetzlichen Grund-
lagen in R. Str. G. B. 8§ 361 Z. 9, 368 Ziff. 1, 2, 9, 11, § 370 Ziff. 1, 2, 5, 6 und in
Pol. Str. G. B. §§ 143 (Einsperren der Tauben zur Saat= und Erntezeit, Fangen 2c. von
Singvögeln), 144, 144 a (Geldfrevel) ), 145 (sonstige bezirks= oder ortspolizeiliche Vor-
schriften), 145 a (Wanderschafherden) gegeben. Ein Theil derselben verweist auf bezirks-
oder ortspolizeiliche Vorschriften und Anordnungen.
Demgemäß bestehen in allen Amtsbezirken im wesentlichen Inhalte nach überein-
, Ziff. 28; ldh. Vollz. Verord. dazu Ziff. 28.
, Ziff. * Vollz. Verord. z. Feldber. Ges. 8 14.
Ziff. 3
5 5.
es. v. 8. Heu 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXIX, S. 269.
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