Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 183. Viehzucht. 273 
8) Bezüglich des Rindviehes ist durch Gesetz vom 20. Febr. 1890 7 und die auf 
Grund derselben erlassene Verordnung die Verwendung von Zuchtfarren geregelt. 
Farren dürfen zur Paarung mit Thieren, welche nicht dem Besitzer des Farren 
gehören, nur dann verwendet werden, wenn ihre Zuchttauglichkeit festgestellt ist. Zuwider- 
handlungen sind strafbar. 
Den Gemeinden liegt die Pflicht zur Farrenhaltung ob, wo das Bedürfniß hierzu 
vorhanden und nicht in anderer Weise dafür gesorgt ist?. 
Die Verordnung regelt die Gemeindefarrenhaltung unter Bestimmung der Verhält- 
nißzahl der Farren zu jener der Kühe. Die Farren sind auf Kosten der Gemeinde an- 
zukaufen und entweder von ihr oder einem Pächter zu unterhalten, untaugliche zu beseitigen. 
Die Ueberwachung der Gemeindefarrenhaltung geschieht durch das Bezirksamt unter be- 
rathender Mitwirkung der Bezirksfarrenschaukommission, bestehend aus dem Bezirksthierarzt 
und zwei sachverständigen Landwirthen. 
Die Feststellung der Zuchttauglichkeit von Privatfarren und die Beurkundung der- 
selben durch einen Körschein geschieht ebenfalls unter Mitwirkung der Bezirksfarrenschau- 
kommission oder einer ähnlich zusammengesetzten Kommission. 
J) Auch die Haltung des Schweinefasels (Ebers), soweit hierfür ein Bedürfniß, 
liegt der Gemeinde ob ). 
0 für die Schafzucht ist von besonderer Bedeutung das Gesetz vom 17. April 1884, 
die gemeinen Schafweiden betr.). 
Die landwirthschaftlichen Grundstücke einer Gemarkung können ganz oder in einzelnen 
zusammenhängenden Theilen der Benutzung zur gemeinen Weide mit Schafen unterworfen 
werden: 
1. mit ausdrücklicher Zustimmung aller betheiligten Eigenthümer, 
2. gegen den Willen einzelner Eigenthümer, sofern: 
a) nach den Verhältnissen der Gemarkung die Einführung einer gemeinen Schafweide 
einen erheblichen landwirthschaftlichen Nutzen bietet, 
b) von den Eigenthümern der Grundstücke, welche der gemeinen Weide unterworfen 
werden sollen, mindestens drei Viertel, sowohl nach der Kopfzahl, als nach dem Verhältniß 
des Steuerkapitals der betheiligten Grundstücke berechnet, dem Antrag zustimmen und 
J) das Staatsministerium zu der Einführung die Genehmigung ertheilt. 
Die Einführung der gemeinen Schafweide findet beim Bestehen von Weiderechten, 
welche nach dem Gesetze vom 31. Juli 1848 für ablösbar erklärt sind, nur mit Zustim- 
mung des Berechtigten und bezüglich derjenigen Grundstücke, welche Kraft Vertrags oder 
richterlichen Urtheils der gemeinen Weide nicht unterworfen sind, nur mit Zustimmung 
des Eigenthümers statt. 
Die Benützung des Grund und Bodens darf durch die Ausübung der gemeinen 
Schafweide nicht beschränkt werden; insbesondere darf Niemand gehindert werden, seinen 
Grundstücken eine beliebige Verwendung zu geben, die Fruchtfolge nach freier Wahl fest- 
zusetzen, Brach= und Stoppelfelder einzubauen und die Zeit seiner Ernte nach eigenem Er- 
messen zu bestimmen. 
Dem Zwange sind gewisse, zur Beweidung ungeeignete Kategorien von Grundstücken 
nicht unterworfen. 
S 310. 1) G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 123; Verord. d. Min. d. Inn. v. 26. Mai 1890, G. u. V. Bl. Nr. XXIV, 
" 2) Ges. v. 3. Aug. 1837, die Ablösung der Faselviehlast betr., Reg. Bl. Nr. XXIX, S. 204. 
3) Angef. Ges. v. 1837, g's 
4) G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 128; Vollz. Verord. v. 30. Juni 1884, G. u. V. Bl. Nr. XXV, S. 277. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 18
	        
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