Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 134. Fernhaltung und Beseitigung von Thierkrankheiten. 275 
Ausmärker, die Stellung der Pächter und Nußnießer der betheiligten Grundstücke zur ge- 
meinen Weide, ferner Strafvorschriften. 
Die Ueberwachung des Vollzugs des Gesetzes — mit dem die entgegenstehende Be- 
stimmung des Art. 42 d. Ges. vom 31. Juli 1848 (s. & 130) außer Wirksamkeit getreten 
ist — ist Aufgabe der Bezirksämter. 
Die Verwaltungsgerichte entscheiden die aus Anlaß der Einführung oder des Be- 
stehens einer gemeinen Schafweide sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten: über den Beizug 
bestimmter Grundstücke zur Weide, über die Befreiung, sowie den Ausschluß solcher von 
der Weide und über die Abgrenzung der Weidebezirke; über den Beizug zu den Kosten 
der Verhandlungen über Einführung der Weide; über die Höhe der ausgleichenden Bei- 
träge der Grundeigenthümer; über die Höhe der für Einräumung von Triebwegen zu ge- 
währenden Entschädigungen; über den Anspruch auf Theilnahme am Pferchertrag, sowie 
über die Vertheilung der Einnahmen aus der Weide. 
Durch die Vollzugsverordnung ist das bei der Ausführung des Gesetzes einzuhaltende 
Verfahren näher vorgezeichnet. 
§ 134. b) Fernhaltung und Beseitigung von Thierkrankheiten ). Ein großer Theil 
der sachlichen Bestimmungen zur Fernhaltung und Beseitigung von Thierkrankheiten (Vete- 
rinärpolizei) beruht auf Reichsrecht auf Grund von R.Verf. Art. 4 Ziff. 15. Es kommen 
in Betracht: 
bezüglich der Rinderpest das R.G. vom 7. April 1869 und 21. Mai 1878)7, 
bezüglich der Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen- 
bahnen das R.G. vom 25. Febr. 1876 3). 
Zum Vollzug dieser Gesetze sind, außer den vom Reiche erlassenen, mehrere badische 
Verordnungen ergangen"). 
Ferner über die Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere, 
mit Ausnahme der Rinderpest, das R.G. vom 23. Juni 1880 in der Fassung des R. G. 
vom 1. Mai 1894)). 
Auch zu diesem Gesetze ist außer der vom Bundesrathe erlassenen Instruktion eine 
badische Vollzugsverordnung )) ergangen, welche die Zuständigkeiten bezeichnet und für den 
Vollzug der Schutzmaßregeln noch nähere Anleitung gibt. 
Die in dem Reichsgesetze und in der dazu gehörigen Instruktion der „Polizeibehörde“ 
übertragenen Verrichtungen liegen darnach in allen Fällen, für welche nicht durch die Ver- 
ordnung eine abweichende Bestimmung getroffen ist, dem Bezirksamte ob. 
Die dem „beamteten Thierarzt“ zugewiesenen Geschäfte hat der Bezirksthierarzt aus- 
zuführen. 
Die vorgeschriebene Anzeige vom Ausbruch einer Seuche oder von verdächtigen Er- 
scheinungen an Thieren ist der Ortspolizeibehörde zu machen und von dieser, unter gleich- 
zeitiger Verlässigung über die vorläufige Absonderung 2c. der kranken Thiere, unverzüglich 
dem Bezirksamte vorzulegen. 
Neben den reichsgesetzlichen Bestimmungen enthalten auch die schon früher erlassenen 
1) Buchenberger a. a. O., S. 239 ff., 356 ff., 714/5; Lydtin, Das bad. Veterinärwesen, 
Karlsruhe 1881; Jahresber. d. Min. d. Inn. f. 1884/88, I S. 305 f. 
2) R.G.B. 1869, Nr. 11, S. 105; 1878, Nr. 12, S. 95. 
3) R.G. B. Nr. 12, S. 163. 
4) Rinderpest: 22. Juni 1871, G. u. V. Bl. Nr. XXIII, S. 121; 30. Dez. 1871, G. u. V. Bl. Nr. J, 
S. 5; 20. Nov. 1873, G. u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 212; 5. Nov. 1881, G.u.V. Bl. Nr. XXVII, S. 271. 
Eisenbahnbeförderung: 30. Nov. 1876, G. u. V. Bl. Nr. XI VIII, S. 343. 
5) R.G.B. 1894, Nr. 19, S. 410. 
6) V. 17. März 1881, G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 91. 
18“
	        
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