Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

276 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 135. 
§§ 88—91 des Pol. Str. G. B. die Grundlage zur Erlassung veterinärpolizeilicher Ver- 
ordnungen und Anordnungen. 
Auf Grund des § 90 des Pol. Str. G. B. und der §§8 26 und 28 des R.S.G. sind 
insbesondere über die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung des Viehverkehrs durch Verord- 
nung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1885) nähere Bestimmungen getroffen 
worden. Darnach müssen die Führer von wandernden Schaf= und Schweineherden, sowie 
von Hausir-Rindviehtransporten mit Gesundheitsscheinen versehen sein und haben im Falle 
des Auftretens von Maul= und Klauenseuche oder Lungenseuche erhebliche Beschränkungen 
im Verkehr mit Vieh stattzufinden. 
Durch eine weitere, zum Vollzug des § 17 des R. S. G. erlassene Verordnung des 
Ministeriums des Innern vom 23. März 18812) ist die veterinärpolizeiliche Be- 
aufsichtigung der Pferde-, Rindvieh-, Schafe= und Schweinemärkte 
durch den Bezirksthierarzt, und zwar auf Kosten des Unternehmers des Marktes, angeordnet. 
Die Anlage von dem Marktverkehr gewidmeten Viehhöfen, Markthallen ist dem Be- 
zirksamt anzuzeigen, welches die im veterinärpolizeilichen Interesse gebotenen Anordnungen zu 
treffen hat. 
Eine auf Grund vom Pol. Str.G.B. § 91 erlassene Verordnung des Ministeriums 
des Innern vom 17. August 1865 ), regelt — soweit nicht hierüber anderweite besondere 
Bestimmungen bestehen — die Beseitigung der Leichen gefallener oder auf polizeiliche An- 
ordnung getödteter Thiere. Die Vergrabung größerer Thierleichen hat regelmäßig auf dem 
von der Gemeinde hierzu zu stellenden „Wasen“ und durch eine hierfür bestellte Person, 
den „Abdecker“ gemäß der für diese Personen erlassenen Dienstweisung zu geschehen. Die 
Abdeckereien fallen unter die genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne der 88 16—25 
der R.Gew.O., 8§ 10 —21 der Vollz.V.O. dazu. 
Die Veterinärpolizei wird für das ganze Land durch das Ministerium des Innern, 
welchem ein technischer Referent und ein technischer Hilfsarbeiter beigegeben ist, ausgeübt, 
in den Bezirken durch die Bezirksämter und die ihnen als technische Hilfsorgane beigegebenen 
Bezirksthierärzte“). 
Diese werden von dem Ministerium des Innern aus der Zahl derjenigen approbirten 
Thierärzte bestellt, welche die vorgeschriebene besondere bezirksärztliche Dienstprüfung 5) ab- 
gelegt haben. Sie sind Beamte im Sinne des Beamtengesetzes. 
Thierärzte bedürfen gemäß R.Gew.O. 8 29 der Approbation. 
Ihre besonderen Berufspflichten beziehen sich auf die Anzeige vom Beginn ihrer 
Berufsthätigkeit und über Wohnsitzwechsel, vom Ausbruch von seuchenhaften Thierkrank- 
heiten und auf statistische Mittheilungen 5). 
Zur Vertretung ihrer Standesinteressen besteht ein thierärzlicher Ausschuß. Er bildet 
unter Vorsitz eines höheren Verwaltungsbeamten die Disziplinarkammer für Thierärzte. 
Diese hat über die etwaige Entziehung der Approbation zu beschließen?). 
§ 135. c) Entschädigung für Verluste an Hausthieren. Die staatsrechtlichen Be- 
stimmungen über die Entschädigung für Verluste an Hausthieren beziehen sich theils auf 
die unmittelbare Gewährung einer Entschädigung aus einer bestimmten Kasse, theils auf 
die Regelung der Viehversicherung. 
1) G. u. V. Bl. Nr. XIX, S. 247. 2) G. u. V. Bl. Nr. VII, S. 115. 
3) Reg. Bl. Nr. VII, S. 91. 
4) Verord. d. Min. b. Inn. v. 16. Okt. 1865, Reg. Bl. Nr. XLIV, S. 583. 
5) Verord. d. Min. d. Inn. v. 11. Sept. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XLV, S. 726. 
513 d. Min. d. Inn. v. 12. Jan. 1874, G. u. V. Bl. Nr. II, S. 10. 
7) Verord. d. Min. d. Inn. v. 7. Okt. 1864, Reg .Bl. Nr. LVI, S. 735; ldh. Verord. v. 6. Dez. 
1883, G.u. V. Bl. Nr. XXVI, S. 335; Vollz. Verord. z. Gew. Ord. 8 s0.
	        
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