Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

278 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 135. 
1. Zur Ausführung des Reichsgesetzes ist bestimmt, daß die reichsgesetzlich zu 
gewährende Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten ist. Ferner ist von der reichs- 
gesetzlich gewährten Befugniß, in den oben bezeichneten Fällen (R.G. § 62) — mit dem 
unten erwähnten landesgesetzlichen Vorbehalt — die Entschädigung auszuschließen, Ge- 
brauch gemacht. 
2. Kraft besonderen Landesrechtes wird bei Milzbrand, Rauschbrand und Toll- 
wuth — also unbedingt tödtlichen Krankheiten — Entschädigung aus der Staatskasse ge- 
währt für Rindviehstücke und Thiere des Pferdegeschlechtes, und zwar bei Milzbrand und 
Rauschbrand nicht blos dann, wenn die Thiere auf polizeiliche Anordnung getödtet oder 
nach der Anordnung der Tödtung an der Seuche gefallen sind, sondern auch dann, wenn 
die Thiere überhaupt an dieser Seuche gefallen oder auf Anordnung des Besitzers, jedoch 
ohne daß er die Seuche als Mizbrand oder Rauschbrand erkannte, getödtet worden find. 
Die Entschädigung beträgt vier Fünftel des gemeinen Werthes des Thieres. 
Für die Aufrechnung gelten die gleichen Bestimmungen, wie für die reichsgesetzliche 
Entschädigung. 
Auch diese landesgesetzliche Entschädigung wird in näher bezeichneten Fällen, wobei 
sich das Gesetz an die §8 61 u. 63 d. R.G. anschließt, nicht gewährt. 
Sie erleidet ferner bei mit Rauschbrand behaftetem Jung-Rindvieh eine gewisse Be- 
schränkung zur Förderung der Schutzimpfung. 
3. Unter den gemeinsamen Bestimmungen für die reichsgesetzliche und die landes- 
gesetzliche Entschädigung verfügt das Gesetz, daß über den gemeinen Werth des Thieres das 
Gutachten von drei Sachverständigen zu erheben ist und über den Anspruch auf Entschädigung 
und den Betrag derselben der Bezirksrath zu entscheiden hat. 
Im Anschluß an R.G. 8 64 ist sowohl für die reichsgesetzliche Entschädigung in 
Fällen von Rotz= und Lungenseuche, als für die landesgesetzliche in Fällen von Milzbrand, 
Rauschbrand und Tollwuth vorgeschrieben, daß der Entschädigungsaufwand durch Beiträge 
der Thierbesitzer an die Staatskasse zu ersetzen ist, und ist ein Mindest= und Höchstbetrag 
bezeichnet. 
Pferdebesitzern, welche für ihre Thiere eine höhere Entschädigung als 1000 Mk. 
in Anspruch zu nehmen beabsichtigen, ist eine Anmeldepflicht auferlegt, damit die Staats- 
kasse Rückversicherung nehmen kann. 
Auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in Streitigkeiten über 
die durch dieses Gesetz begründeten Ansprüche und Verpflichtungen erkennt der Verwaltungs- 
gerichtshof in erster und letzter Instanz. 
Die zum Vollzug des Gesetzes durch das Ministerium des Innern erlassene Ver- 
ordnung 1) regelt des Näheren das zur Feststellung der Entschädigung einzuhaltende Ver- 
fahren, eine weitere Verordnung?) die Feststellung und Erhebung sowohl der ordentlichen 
Beiträge der Thierbesitzer, als der außerordentlichen der Pferdebesitzer zur Rückversicherung, 
eine andere 5 die Schutzimpfung. 
B. Entschädigung im Wege der Versicherung herbeizuführen ist der Zweck des 
Gesetzes vom 26. Juni 1890, die Versicherung der Rindviehbestände betr.). Dieses 
Gesetz ermöglicht die Errichtung von Ortsviehversicherungsanstalten durch die Minderheit 
bindenden Mehrheitsbeschluß und die Vereinigung dieser Ortsanstalten zu einem Verbande. 
Folgendes ist das Wesentliche des Gesetzes: Der Gemeinderath kann mit Zustimmung 
1) V. 26. Juni 1894, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 284. 
2) V. 3. Okt. 1894, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 389. 
3) V. 15. Nov. 1894, G. u. V. Bl. Nr. XILIX, S. 430. 
4) G. u. V. Bl. Nr. XXXIV, S. 493.
	        
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