Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 186. Entschädigung für Verluste an Hausthieren. 279 
der Rindviehbesitzer der Gemeinde und mit Genehmigung des Bezirksraths eine Ortsvieh- 
versicherungsanstalt errichten, in welcher das in der Gemeinde dauernd eingestellte Rind- 
vieh gegen die durch Umstehen oder Nothschlachtung der Thiere verursachten Verluste zu 
versichern ist. 
Die Zustimmung der Biehbesitzer ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Be- 
sitzer von dauernd in der Gemeinde eingestelltem Rindvieh dem Antrag auf Errichtung der 
Anstalt zustimmt, und die Zustimmenden zugleich mehr als die Hälfte des dauernd in der 
Gemeinde eingestellten Rindviehbestandes besitzen. 
Biehbesitzer, welche bei der Abstimmung nicht erscheinen oder nicht abstimmen, werden 
als zustimmend angesehen. 
Die Anstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet nur ihr Vermögen. 
Die Anstalt wird von einem Vorstand verwaltet und vertreten, bestehend aus dem 
Bürgermeister oder dessen vom Gemeinderath aus seiner Mitte gewähltem Stellvertreter 
und zwei Sachverständigen nebst Stellvertretern, welche, sofern nicht bereits in der Ab- 
stimmungstagfahrt eine Wahl stattfindet, von dem Gemeinderath ernannt werden. 
Die Vorstandsmitglieder unterliegen den Bestimmungen der Gemeindegesetze über die 
dienstpolizeilichen Verhältnisse der Gemeindebeamten. 
Die Verwaltung der Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. 
Die Auflösung einer Ortsanstalt kann vor Ablauf von sieben Jahren seit ihrer Er- 
richtung nicht beschlossen werden. 
Einzelne Viehbesitzer können wegen besonderer Verhältnisse ausgeschlossen werden, 
gewisse Gruppen von Thieren sind gesetzlich ausgeschlossen. Versichert sind nur die durch 
Eintrag in das Viehversicherungsverzeichniß aufgenommenen, in der Gemeinde befindlichen, 
Thiere mit dem durch Ortsschätzer festzustellenden Werthe. 
Dem Viehbesitzer sind gewisse Anzeigeverpflichtungen auferlegt. 
Erweisen sich Thiere einer schwer heilbaren oder unheilbaren Erkrankung verdächtig, 
so kann durch den Anstaltsvorstand, nach Einholung eines thierärztlichen Gutachtens, die 
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden (Nothschlachtung). 
Der Besitzer darf eine durch Erkrankung oder Verletzung des versicherten Thieres 
gebotene Schlachtung (Nothschlachtung) nur mit der auf thierärztliches Gutachten zu er- 
theilenden Genehmigung des Anstaltsvorstands vornehmen, dringende Fälle ausgenommen. 
Für Thiere, welche umstehen, oder wegen Erkrankung oder Verletzung der Noth- 
schlachtung verfallen, wird von der Versicherungsanstalt Entschädigung gewährt, welche 
beträgt: bei umgestandenen Thieren sieben Zehntel, bei nothgeschlachteten Thieren acht Zehntel 
des durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Werths. 
Entschädigungsberechtigt ist, wer das Thier zur Zeit des Todes besitzt und in das 
Versicherungsverzeichniß als Besitzer eingetragen ist, oder eingetragen wird. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt unter gewissen, vom Gesetz näher bestimmten 
Voraussetzungen weg, insbesondere wenn seuchenkranke Thiere auf polizeiliche Anordnung 
getödtet werden oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallen sind, für welche nach 
den Reichs= oder Landesgesetzen Entschädigung geleistet wird; wenn die Voraussetzungen 
vorliegen, unter denen nach dem Reichsseuchengesetz und 8 4 des R.G., die Rinderpest 
betr., der Anspruch auf Entschädigung für den Fall der polizeilich angeordneten Tödtung 
des Thieres wegfallen würde; wenn Thiere an Rinderpest oder Milzbrand (Rauschbrand) 
erkrankt sind. 
In bestimmten anderen Fällen soll die Entschädigung in der Regel versagt oder ver- 
kürzt werden.
	        
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