Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

282 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8137. 
Auch bezüglich der Forstnebennutzungen enthält das Gesetz Bestimmungen 1), die wesent- 
lich auf den Schutz des Waldes abzielen. Das Bauen in der Nähe von Waldungen, 
ebenso das Anzünden von Feuern, Anlegung von Kohlstellen, Kalköfen u. dgl. unterliegt 
besonderen Beschränkungen?). Zur Vertilgung forstschädlicher Insekten und zu den zur 
Verhinderung ihrer Verbreitung erforderlichen Maßregel können die Waldbesitzer angehalten 
werden?). 
Waldausstockungen und außerordentliche, d. h. den nachhaltigen Ertrag übersteigende, 
Holzhiebe in Staats-, Gemeinde= und Körperschaftswaldungen bedürfen besonderer Genehmi- 
gung und zwar in den Gemeinde= und Körperschaftswaldungen besonderer Genehmigung 
der Forstbehörde neben dem genehmigenden Beschlusse der betreffenden Vertretung. 
Für die Gemeindewaldungen, denen jene der öffentlichen Körperschaften gesetzlich 
gleichgestellt sind, ist durch Zusammenwirken der Bezirksforstei und des Gemeinderathes 
alljährlich ein Wirthschafts= und Kulturplan aufzustellen. Er bildet einen Theil des Ge- 
meindevoranschlags; seine Einhaltung ist von der Forstbehörde zu überwachen. Die Ver- 
werthung des Holzes ist Sache der Gemeindebehörden. Gabholz soll in der Regel nur 
in aufbereitetem Zustande abgegeben werden!). 
Das Nähere über die Bewirthschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldung ist 
in einer besonderen Verordnung 5) vorgeschrieben. 
Die Theilung von Gemeindewaldungen ist gemeinrechtlich untersagt. 
Den Privatwaldbesitzern, denen hierin die Standes= und Grundherren gleich- 
gestellt sind, steht die freie Benutzung und Bewirthschaftung ihrer Waldungen zu. Sie 
sind jedoch an gewisse Vorschriften des Forstgesetzes (Verbot des Hauens bei Nacht, des 
Oedelassens, gesetzliches Maß des zum Verkehr bestimmten Holzes, Versteinung und Ver- 
messung, Verbot der Nachtweide, Bauen in der Nähe von Waldungen, Abwendung von 
Feuersgefahr und von Insektenangriff) gebunden. 
Insbesondere aber ist auch ihnen die Ausstockung eines Waldes oder eines Theiles 
desselben ohne Genehmigung der Staatsforstbehörde untersagt, ebenso die Zerstörung oder 
Gefährdung eines Waldes durch ordnungswidrige Bewirthschaftung. Die ausgestockte Fläche 
muß innerhalb der bei Ertheilung der Genehmigung zu bestimmenden Frist in landwirth- 
schaftliches Gelände umgewandelt werden. 
Zu einem Kahlhiebe oder einem anderen in seinen Folgen ähnlichen Hiebe ist die 
Erlaubniß der Forstbehörde einzuholen, welche nicht verweigert werden soll, wenn der 
künstliche Wiederanbau der Waldfläche nach den örtlichen Verhältnissen zulässig erscheint, 
und wenn der Waldbesitzer für die Ausführung der Kulturen die nöthige Sicherheit bietet. 
Wenn eine Waldausstockung, oder ein Kahl= oder ein in seinen Folgen ähnlicher Hieb 
ohne Erlaubniß vorgenommen wird, oder wenn die Bewirthschaftung eines Waldes dessen Zer- 
störung befürchten läßt, so hat die Forstbehörde ein solches Verfahren sofort einzustellen. 
Alle kulturfähigen Waldflächen, welche sich in einem Zustande befinden, der die 
Vornahme von Kulturen erfordert, um eine vollständige Bestockung herbeizuführen, sowie 
die ausgestockten, aber innerhalb der bestimmten Frist nicht in landwirthschaftliches Ge- 
länd umgewandelten Flächen müssen durch Kulturen wieder in Waldbestand gebracht werden. 
Falls der Waldbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Verwaltungs- 
behörde die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten unter Leitung der Forstbehörde 
ausführen zu lassen und den Wald auf mindestens 10 Jahre unter Beförsterung zu stellen. 
1) 8§ 32—56. 2) Das. 8§ 57-68. 
35 Das. 88 69, 70. 4) Das. 58 72—34. 
5) V. 24. April 1868, Reg. Bl. Nr. XXXI, S. 449, abg. 15. Dez. 1884, G. u.V.Bl. Nr. I, 
S. 643, u. 26. März 1886, G.u. V. Bl. Nr. XI, S. 118.
	        
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