Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8137. Die Forstwirthschaft. 283 
Alsdann unterliegt der Wald im Wesentlichen den gleichen Bestimmungen, wie die 
Waldungen der Gemeinden und Körperschaften und hat der Waldbesitzer auch die Be- 
försterungssteuer zu bezahlen 7. 
Das Gehölz und Gesträuch in Waldungen an Flußufern, mit Ausnahme der Hoch- 
waldbestände, kann von der Flußbaubehörde zur Verwendung zum Flußbau in Anspruch 
genommen werden ?½). 
Ueber die Forstberechtigungen ) gibt das Gesetz eingehende Bestimmungen, wobei 
das Beholzungsrecht, das Weidrecht, das Laub= und Streurecht, das Recht zur Mast und 
zum Eckerich, zum Harzscharren und Theerschwellen, zum Trüffelsuchen, die Trift= und 
Wegegerechtigkeit und das Recht zur Viehtränke einzeln behandelt werden. 
Allgemeiner Grundsatz ist, daß die Gesetze der Forstpolizei auch gegen die Forst- 
berechtigten wirken. 
Gibt der Rechtstitel, auf welchem die Berechtigung beruht, derselben einen bestimmten 
größeren Umfang, als innerhalb welchem sie nach den Vorschriften der Forstpolizei im 
Interesse der Waldkultur ausgeübt werden darf, so kann der Berechtigte für den Ver- 
lust, den er durch diese Beschränkung seiner Berechtigung erleidet, von dem Waldeigen- 
thümer eine verhältnißmäßige Entschädigung fordern. Nur bei Privatwaldungen kann der 
Eigenthümer die Berechtigung auch in ihrem ganzen Umfang ausüben lassen. Neue Be- 
rechtigungen können nicht mehr entstehen. Die bestehenden sind auf Verlangen des Be- 
lasteten abzulösen und zwar das Beholzungsrecht in der Art, daß dem Berechtigten zur 
Entschädigung ein Theil des Waldes als Eigenthum zugewiesen wird, die übrigen Be- 
rechtigungen gegen Entschädigung in Geld. 
Zur Hut des Waldes ist die erforderliche Anzahl von Waldhütern auf Kosten der 
Waldbesitzer durch diese bezw. ihre Verwaltungsorgane, für die kleineren Privatbesitzer 
durch den Gemeinderath zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch das 
Bezirksamt nach Vernehmung der Forstbehörde. Gemeindewaldhüter können vom Bezirks- 
amt nach Anhörung des Gemeinderathes und der Forstbehörde jederzeit entlassen werden. 
Auch kann die Forstbehörde die Entlassung eines Waldhüters im öffentlichen Interesse ver- 
langen. 
Die Obliegenheiten der Waldhüter sind in dem Gesetze!) und in einer Dienstweisung 
näher bezeichnet. 
Obere Staatsforstbehörde ist die Domänendirektion ?). Sie ist einerseits obere 
Verwaltungsbehörde für die Staats(domänen)waldungen und untersteht in dieser. Beziehung 
dem Finanzministerium, anderseits technische Forstpolizeibehörde und in dieser Hinsicht 
dem Ministerium des Innern als oberster Forstbehörde untergeordnet. 
Als der Domänendirektion unmittelbar untergeordnete Behörden für die Verwaltung 
der Staatsforsten und als technische Bezirksbehörden für die Forstpolizei bestehen die Be- 
zirksforsteien #), denen je ein Oberförster vorsteht. 
Das Forststrafrecht — das hier im Uebrigen nicht zu behandeln ist — bezeichnet 
als Forstdiebstahl den „in einem Walde oder auf einem andern hauptsächlich zur Holz- 
nutzung bestimmten Grundstücke verübten Diebstahl: 
1. an Holz, welches noch nicht vom Stamm oder Boden getrennt ist; 
1) Forst. Ges. 88 86—93. 2) Dafs. 88 94—99. 
3) Das. 8§8 100—136. 4) Das. §§ 179—187. 
5) Ldh. Verord. v. 14. Sept. 1865, Reg. Bl. Nr. XLVI, S. 6083, abg. 18. Dez. 1867, Reg. Bl. 
1868, Nr. I, S. 3. 
6) Angef. ldh. Verord. v. 18. Dez. 1867. Ueber die Ausbildung des Forstpersonals, s. ldh. 
Verord. v. 14. März 1879, G. u. V. Bl. Nr. XII, S. 153, u. v. 19. Juni 1889, G. u. V. Bl. Nr. XV, S. 101.
	        
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