288 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. § 139.
werden durch Satzungen geregelt, welche durch Mehrheitsbeschluß der Betheiligten festzustellen
und von der Verwaltungsbehörde zu bestätigen find.
Das Nichterscheinen bei der Abstimmung gilt als Zustimmung. Nöthigenfalls beschließt
das Ministerium über die Satzungen. Gemeinden, Körperschaften und Genossenschaften können
die Fischerei nur durch besonders aufgestellte Fischer oder durch Verpachtung ausüben.
Die Trennung eines nicht unter Verwaltung des Staates stehenden Fischwassers oder
Fischereigebietes in Abtheilungen zum Zwecke der Verpachtung, Afterverpachtung oder aus
anderen Gründen bedarf der Genehmigung der Verwaltungsbehörde.
Die Pachtdauer eines Fischwassers darf ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde
nicht unter 12 Jahren bestimmt werden.
Das Gesetz enthält weiter Vorschriften bezüglich der Anstalten und Vorrichtungen,
welche zum Zwecke der Fischerei in Fischwassern angebracht werden, des Einleitens von den
Fischen schädlichen Stoffen in die Fischwasser, des Schutzes der Fische gegen Turbinen und
gegen ihnen schädliche Thiere.
Der Fischfang darf nicht in einer Art betrieben werden, welche der Erhaltung des
Fischbestandes nachtheilig ist, insbesondere nicht mit gistigem Köder oder vollständigem
Abschlag des Wasserlaufes.
Nähere Bestimmungen über den Betrieb des Fischfangs sind der Verordnung oder
bezirkspolizeilichen Vorschrift vorbehalten.
Niemand darf Fische fangen, ohne mit einer, seine Berechtigung und deren Umfang
beurkundenden Fischerkarte versehen zu sein. Ausnahmen für bestimmte Gewässer kann das
Ministerium nach Vernehmung des Bezirksrathes gestatten.
Die Fischerkarten werden auf den Nachweis der Berechtigung oder der Zustimmung
der Berechtigten von der Bezirkspolizeibehörde, ausnahmsweise aber für die Dauer bis zu
vier Wochen und für eine Gemarkung, von der Ortspolizeibehörde dieser Gemarkung
ausgestellt.
Unter vom Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen kann die Fischerkarte verweigert
bezw. wieder entzogen werden.
Fische, deren Fang unter einem bestimmten Maße oder Gewichte überhaupt, oder
deren Fang zu einer bestimmten Zeit verboten ist, dürfen im ersten Fall nicht unter diesem
Maße und Gewichte, im andern Falle nicht in dieser Zeit feilgeboten und verkauft werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Verabreichung solcher Fische in Wirth-
schaften verboten.
Das Recht zur Fischerei begreift auch das Recht zum Sammeln der Perlenmuscheln,
sowie zum Fang von Krebsen in sich.
Tritt ein Fischwasser über seine Ufer aus, und bleiben nach dem Rücktritt des Wassers
in Gräben und Vertiefungen, welche nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fisch-
wasser stehen, Fische zurück, so darf zwar der Grundbesitzer diese Fische sich aneignen, Vor-
richtungen aber, welche den Zweck haben, das Wiederabfließen des ausgetretenen Wassers oder
das Zurückgehen der Fische in den regelmäßigen Wasserlauf zu hindern, nicht anbringen.
Zurückgebliebene Fischbrut darf der Fischereiberechtigte an sich nehmen.
Wer zur Ausübung der Fischerei befugt oder zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht
aufgestellt ist, darf, soweit hierzu erforderlich, nichteingefriedigte Ufergrundstücke betreten.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Fischereigesetze sind mit Strafe bedroht.
Auf Grund der erwähnten Gesetze und Uebereinkommen ist von dem Ministerium des
Innern unterm 3. Febr. 1888) eine sehr eingängliche Landesfischereiordnung, dazu unterm
1) G. u. V.Bl. Nr. II, S. 13, abg. 22. März 1894, G. u.V. Bl. Nr. XVIII, S. 142.