290 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 5 140.
Diese darf, wo es sich nicht um ausgenommene Grundstücke handelt, nicht versagt
werden. Beim Mangel einer Einigung entscheidet die Bergbehörde ?.
Wer Mineralien aufgeschlossen hat, kann sich ein dauerndes und übertragbares Recht
auf dessen Gewinnung, das Bergwerkseigenthum, sichern im Wege der Muthung d. h. des
Gesuchs bei der Bergbehörde um Verleihung des Bergwerkseigenthums innerhalb eines ge-
wissen Bezirkes — Feldes. Nach Einhaltung eines einfachen Verkündigungs= und Ausschluß-
verfahrens zur Sicherung gegen die Ansprüche angeblich besser Berechtigter erfolgt durch
die Bergbehörde die Verleihung des Bergwerkseigenthums. Dasselbe gehört zu den un-
beweglichen Sachen und gewährt die ausschließliche Befugniß, nach den Bestimmungen des
Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Material in dem bestimmten Felde auf-
zusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über
Tage zu treffen 2.
Unter Bestätigung der Bergbehörde kann Zusammenlegung, Theilung, Austausch der
Felder stattfinden 3).
Eine Pflicht zum Betrieb besteht nur insoweit, als ausnahmsweise der Unterlassung
oder Einstellung desselben nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des
öffentlichen Interesses entgegenstehen sollten. Die Betriebsführung ist den Bergwerksbe-
sitzern unter eigener Verantwortlichkeit bezw. jener der von ihnen aufgestellten Werksbeamten
überlassen. Das Aufsichtsrecht des Staates beschränkt sich auf die Wahrung der öffent-
lichen Interessen. Der Betrieb darf nur auf Grund eines von der Bergbehörde geprüften
Betriebsplanes ausgeführt werden, unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von
Personen, deren Befähigung hierzu anerkannt ist“).
Ueber das Verhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten enthält
das Gesetz einige, ein gegenseitiges billiges Verhalten namentlich bezüglich der Entlassung
und des Verlassens der Arbeit schützende Bestimmungen 5.
Weitere Bestimmungen regeln die Rechtsverhältnisse der Mitbetheiligten eines Berg-
werks.), die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern?!) —
Grundabtretung, insbesondere unter Berücksichtigung des badischen Zwangsabtretungsgesetzes,
Schadenersatz für Beschädigungen des Grundeigenthums, Verhältniß des Bergbaues zu öffent-
lichen Verkehrsanstalten, — deren Benachtheiligung vermieden werden muß, — sodann die
Aufhebung des Bergwerkseigenthums). Diese kann von der Bergbehörde auf Grund eines
erfolglos gebliebenen Aufforderungsverfahrens zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder
zur Fortsetzung des Betriebes ausgesprochen werden.
Das Gesetz enthält ferner Bestimmungen über die Bergbehörden und über die Berg-
polizei, insbesondere auch über das Verfahren bei Unfällen, sowie Strafbestimmungen?.
Die Bergbehörden sind damit betraut, unter der Oberleitung des Ministeriums die
ihnen nach diesem Gesetze zukommenden Obliegenheiten und Befugnisse auszuüben, den Be-
trieb des Bergbaues nach Maßgabe der öffentlich rechtlichen Vorschriften zu überwachen und
die Bergpolizei zu handhaben.
Die Aufsicht der Bergbehörden über die Einhaltung der den Unternehmern, ihren
Stellvertretern und Beamten kraft öffentlichen Rechts obliegenden Verpflichtungen und Be-
schränkungen erstreckt sich auch auf solche unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, in
welchen andere als die oben genannten Mineralien gewonnen werden.
1) Berg Ges. 88§ 1—13. 2) §§ 14—54.
3) §§ 55—59. 4) 5§8 60—73.
5) §§ 74—79. 6) 88 80—114.
7) 115—136. 8) §8 137—143.
9 144—158.