Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

294 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. III. Kapitel. 8 141. 
die Zuständigkeit zur Erlassung von Taxbestimmungen!), die Innungen von Gewerb- 
treibenden 2), die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter#) (Festtage, Zwang zur Entlaffung 
von Arbeitern unter 18 Jahren, Arbeitsbücher, Zeugnisse über Beschäftigung der Arbeiter, 
Lohnzahlung, Rücksichtnahme auf Unterricht, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit bei 
der Beschäftigung von Arbeitern, Lehrlingsverhältnisse, Arbeitsordnungen, Beschäftigung 
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter, Aufsicht über die Durchführung dieser Vor- 
schriften), die Zuständigkeit zur Genehmigung von neuen Kassen selbständiger Gewerb- 
treibender 1), endlich die Art der Erlassung statutarischer Bestimmungen (Gew.O. 8§ 142)5). 
Außerhalb dieser allgemeinen und umfassenden Verordnung sind einzelne gewerbe- 
rechtliche Verhältnisse durch besonderes Gesetz oder Sonderverordnungen geregelt. 
Ein Gesetz vom 22. Jan. 1874 5) gebietet bei Strafvermeiden die ordnungsmäßige 
Instandhaltung im Betrieb befindlicher Dampfkesselanlagen und legt den Besitzern der- 
selben die Verpflichtung auf, eine amtliche, auf ihre Kosten stattfindende Revision ihres 
Betriebes durch Sachverständige zu gestatten. 
Eine auf dieses Gesetz und auf § 108 Ziff. 5 und § 116 des Pol. Str. G. B. sich 
gründende Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. Okt. 18917) regelt im 
Anschluß an 8§§ 24 und 25 der Gew.O. sowie die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
des Bundesrathes über die Anlegung von Dampfkesseln vom 5. Aug. 1890 und die am 
3. Juli 1890 und 25. Juni 1891 von den verbündeten Regierungen vereinbarten Be- 
stimmungen über die Genehmigung, Untersuchung und Revision der Dampfkessel das Nähere 
über diesen Gegenstand. 
Besondere sachliche Vorschriften für den Betrieb einzelner Arten von Gewerben sind — 
abgesehen von den schon früher erwähnten — ergangen durch die Ministerialverordnungen 
vom 9. Juni 1881, das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler betr.5), 
vom 18. März 1889, den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether und Stellen- 
vermittler betr.5), 
vom 28. Febr. 1890, die Rechtsagenten, Vermittlungsagenten und Auk- 
tionatoren betr.10), 
vom 9. Okt. 1890, die Ratenloosgeschäfte betr.1), 
ferner: auf Grund von § 133 des Pol. Str. G. B., vom 7. Nov. 1865, die Leitung 
des Auswanderungswesens betr.). 
Zuständigkeitsbestimmungen enthalten die Ministerialverordnungen vom 18. Mai 
1888 15) (Cigarrenfabriken betr.), und vom 21. Juni 1892 141) (Arbeiterverhältnisse in Glas- 
hütten, Steinkohlenbergwerken, Zuckerfabriken, Walz= und Hammerwerken betr.). 
Die Oberleitung der auf das Gewerbe= und Handelswesen bezüglichen staatlichen 
Geschäfte steht, nachdem das im Jahre 1860 errichtete Handelsministerium im Jahre 1881 
wieder aufgehoben worden ist, dem Ministerium des Innern zu t5). 
Die Aufsicht über die Ausführung der auf den Schutz der Arbeiter bezüglichen Be- 
stimmungen in Fabriken 2c. wird durch die Fabrikinspektion ausgeübt, ebenso die tech- 
nische Aufsicht über die Dampfkessel und Dampfapparate, soweit hiermit nicht eine staatlich 
anerkannte Ueberwachungsgesellschaft betraut ist. 
  
1) FT 1144. 2) 88 115—120. 
3) 88 121—161. 4) F 161 a. 
5) § 161 b. 6) G.u.V.Bl. Nr. XII. S. 123. 
7) G. u.V.Bl. Nr. XX, S. 181. ¾él G.u.V.Bl. Nr. XVI, S. 163. 
9) G. u.B. Bl. Nr. IX, S. 101. 0) G. u.V.Bl. Nr. VIII, S. 132. 
11) G.u. V.Bl. Nr. XIIII,, S. 629. 12) Reg. Bl. Nr. LII, S. 656. 
13) G. u. V. Bl. Nr. XVII, S. 254. 14) G. u. V.Bl. Nr. XxIV, S. 431. 
15) Ldh. Verord. v. 20. April 1881, G. u. V. Bl. Nr. X, S. 127.
	        
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