88 145, 146. Das fachliche Unterrichtswesen. Die Lehr= u. Erziehungsanstalten der Privaten 2c. 305
Ueber die Handhabung der akademischen Disziplin bestehen im Verordnungswege
erlassene Vorschriften.
§ 145. IV. Das fachliche Unterrichtswesen. I. Für den gewerblichen Unterricht
bestehen:
1. in einer Reihe von Gemeinden auf Grund von Ortsstatuten Gewerbeschulen
als gewerbliche Fortbildungsschulen im Sinne des § 120 der R.Gew.O.)), besetzt mit staat-
lich geprüften Gewerbelehrern.
Zuwiderhandlungen gegen die ortsstatutarischen Bestimmungen über den Besuch
solcher Schulen sind nach Pol. Str. G. B. 8# 75a strafbar.
Ferner bestehen:
2. die Kunstgewerbeschulen in Karlsruhe und Pforzheim, mit der Aufgabe,
tüchtige Kräfte für die Bedürfnisse des Kunstgewerbes, sowie Zeichenlehrer heranzubilden
und auf die Hebung und Förderung des Kunstgewerbes im Lande im Allgemeinen anregend
und unterstützend einzuwirken?,
3. die Baugewerkeschule in Karlsruhe, zur Ausbildung von Bauhandwerkern und
Werkmeistern,
4. die Uhrmacherschule in Furtwangen,
5. die Schnitzereischule daselbst,
6. Musikschulen (mit Betheiligung des Kreises) im Kreise Villingen.
Diese sämmtlich gewerblichen Unterrichtsanstalten unterstehen dem Gewerbeschulrath
(s. u.).
II. Zur Ausbildung von Lehrern bestehen
für den Volksschulunterricht 4 Schullehrerseminarien — Staatsanstalten — und
als Vorbereitungsanstalten für dieselben drei staatlich überwachte Präparandenschulen,
zur Ausbildung von Lehrerinnen für Volks= und Mittelschulen das Lehrerinnen-
seminar „Prinzessin-Wilhelm-Stift“" 3) in Karlsruhe, zur Ausbildung für den Turnunterricht
die Turnlehrerbildungsanstalt in Karlsruhe.
III. Zur Unterrichtung und Erziehung taubstummer Kinder bestehen Taubstummen-
anstalten in Meersburg und Gerlachsheim"), für die Erziehung Blinder die Blinden-
erziehungsanstalt in Ilvesheim?).
§ 146. V. Die Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und Korporationen.
Für die hierauf bezüglichen Rechtsverhältnisse sind maßgebend die 88 110 — 116 des Ge-
setzes über den Elementarunterricht. Die Errichtung von Privat-Lehr= und Erziehungs-
anstalten, in welche schulpflichtige Kinder aufgenommen werden, ist gestattet, voraus-
gesetzt, daß über die Erfüllung gewisser Bedingungen bezüglich der sittlichen Würdigkeit
der Unternehmer, Vorsteher und Lehrer, der Befähigung von Vorsteher und Lehrern, des
Lehrplans und der Schuleinrichtungen die Nachweise geliefert und vom Ministerium als
genügend erkannt werden. Unter diesen Voraussetzungen können auch Frauen solche An-
stalten errichten, jedoch nur dann sie als Vorsteherinnen leiten, wenn sie ausschließlich für
Mädchen bestimmt sind.
Diese Anstalten stehen unter Staatsaufsicht. Das Unterrichtsministerium kann in
im Gesetz näher bezeichneten Fällen der Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften ihre
Schließung verfügen.
1) Vgl. bad. Vollz. Verord. z. Gew.O. § 188, Lehrplan s. Schu Verord. Bl. 1881, S. 57.
2) Ldh. Verord. v. 27. April 1878, G. u. V. Bl. Nr. XIV, S. 8
3) Lehrplan u. Schulordnung s. Schul Verord. Bl. 1879, Nr. W.
4) Statut v. 4. Mai 1877, G. u. V. Bl. Nr. X, S. 115. Ueber die Ausbildung und Prüfung
von Taubstummenlehrern f. Verord. d. Min. d. Justiz rc. v. 6. Febr. 1891, G. u. V. Bl. Nr. III, S. 41.
5) Statut v. 4. Mai 1877, G. u. V. Bl. Nr. X, S. 106.
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Baden. 20