Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 153. Insbesondere öffentlich-rechtliche Verhältnisse des kirchlichen Vermögens. 319 
Desgleichen wird die Superrevision der von dem evangelischen Oberkirchenrath ge— 
prüften Rechnungen, so weit sie zweckmäßig und bei der durch die Generalsynode vorzu- 
nehmenden Prüfung noch erforderlich erscheint, der großherzoglichen Oberrechnungskammer 
übertragen. 
8. Der freien Verwaltung des Erzbischofs, bezw. des Domkapitels ist anheim- 
gegeben das Vermögen des erzbischöflichen Tisches, des Domkapitels, der Metropolitan- 
kirche, des Seminars, sowie der unter der unmittelbaren Leitung des Erzbischofs oder 
Domkapitels bestehenden Fonds; ebenso dasjenige Vermögen, welches fortan durch Erspar- 
nisse oder neue Stiftungen dem Erzbischofe oder dem Domkapitel zufallen wird. Jedoch 
können die Grundstücke und ständigen Fonds, welche von der großherzoglichen Regierung 
zur Ausstattung der Metropolitankirche bereits hingegeben wurden oder in Zukunft werden 
hingegeben werden, ohne Zustimmung der großherzoglichen Regierung weder veräußert, 
noch irgendwie belastet werden. Es steht letzterer frei, von Zeit zu Zeit davon Kenntniß 
zu nehmen, ob die fraglichen Vermögenstheile in ihrem Bestande erhalten seien. 
Das Vermögen der Landkapitel wird von diesen selbst unter Aufsicht des erzbischöf- 
lichen Ordinariates verwaltet. 
9. Ausdrücklich sind ferner noch folgende, aus dem Rechte der Staatsoberaufsicht 
fließende Befugnisse der großherzoglichen Regierung anerkannt: 
a) Soll ein liegendes Kirchengut veräußert, oder in anderer Weise der Grundstock 
eines kirchlichen Fonds verändert, oder sollen Erträgnisse eines solchen Fonds zu einem 
der Stiftung nicht entsprechenden Zweck verwendet werden, so muß die Zustimmung der 
großherzoglichen Regierung dazu eingeholt werden. (Ebenso muß katholischer Seits die Zu- 
stimmung des erzbischöflichen Ordinariates vorliegen.) 
b) Damit die großherzogliche Regierung sich von der Erhaltung und stiftungsgemäßen 
Verwendung des Kirchenvermögens überzeugen könne, werden ihr auf Verlangen die Ur- 
kunden, Akten und Rechnungen über die Fonds, die sie bezeichnen wird, zur Einsicht vor- 
gelegt werden. 
10. Für die sachliche Verwaltung des den kirchlichen Bedürfnissen gewidmeten 
Vermögens wie für die Staatsaufsicht ist in erster Reihe der allgemeine Grundsatz (V. U. 
§ 20) maßgebend, daß dieses Vermögen seinem Zwecke nicht entzogen werden darf, d. h. 
daß dasselbe in seinem Grundstock ungeschmälert erhalten werden muß und daß die Ver- 
mögenserträgnisse, vorbehaltlich der Bestimmungen des Stiftungsgesetzes bezüglich ander- 
weiter Zwecksbestimmung, zu anderen als den sliftungsgemäßen Zwecken nur insoweit 
verwendet werden dürfen, als sie nach allseitiger Erfüllung der Stiftungszwecke hierzu 
verwenbar bleiben. 
Das Nähere über die Zuständigkeiten der unmittelbaren Verwaltungsbehörden sowie 
über die Verwaltungsführung ist durch Dienstweisungen bestimmt, welche im Einverständ- 
niß mit der großherzoglichen Regierung von dem erzbischöflichen Ordinariat, bezw. katho- 
lischen Oberstiftungsrath und dem evangelischen Oberkirchenrath erlassen worden sind 7). 
Das den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen unterliegt auch 
in allen Übrigen Beziehungen den Gesetzen des Staats, insbesondere auch jenen über die 
öffentlichen Abgaben und Lasten. 
1) Dienstinstruktion für die katholischen Stiftungskommissionen über die Verwaltung des ört- 
lichen Kirchenvermögens, vom 29. Mai 1863, Karlsruhe 1863. — Instruktion über das Kassen= und 
Rechnungswesen der katholischen kirchlichen Ortsstiftungen v. 29. Aug. 1863. — Verord. d. evang. 
Oberkirchenrathes v. 21. Sept. 1875, 28. Mai 1886, 13. Okt. 1890, die Verwaltung und das Rechnungs- 
kesnn aece evangelischen Kirchenfonds betr. (Kirchl. G.u.V.B. 1875, S. 67, 1886, S. 80,
	        
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