Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

324 Sechster Abschnitt: Die Landesverwaltung. 1V. Kapitel. 8 154. 
zu den Kosten der Kirchenverbände!), der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter 
Instanz auf Klagen gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Verpflichtung 
örtlicher Kirchenfonds zu Beiträgen für Kirchenbauten, einschließlich der Frage, inwieweit 
zu diesem Zwecke verwendbare Ueberschüsse sich ergeben, Streitigkeiten aus Anlaß von Aus- 
einandersetzungen von Kirchenverbänden?), über die Stimmberechtigung in Versammlungen 
der Kirchengemeinde, über das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen zur Kirchen- 
gemeindevertretung, über die Giltigkeit angefochtener solcher Wahlen, über das Maß der 
den Filialisten hinsichtlich ihres Beizuges zu den Steuern für die Gesammtkirchengemeinde 
zu gewährenden Erleichterung), ferner auf Klagen über ungerechtfertigte Auflagen oder 
Auphebung von Beschlüssen 0. 
Zu 2. Besteuerung zu allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen. Das Gesetz vom 
18. Juni 18925) bestimmt im Wesentlichen Folgendes: 
1. Der vereinigten evangelisch-protestantischen Landeskirche und der römisch-katho- 
lischen Kirche, sowie denjenigen Religionsgemeinschaften, welchen sonst als Gesammtheit das 
Recht öffentlicher Korporationen im Großherzogthum zukommt, ist auf ihren Antrag zur 
Erhebung von Steuern für allgemeine kirchliche Bedürfnisse die Hilfe der Staatsgewalt 
unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes zu gewähren. 
Ist dieses Gesetz hiernach für eine einzelne Kirche bezw. Korporation in Vollzug zu 
setzen, so wird dies unter Bezeichnung des Beginns der Wirksamkeit durch landesherrliche 
Verordnung des Näheren bestimmt. 
Als allgemeine kirchliche Bedürfnisse sind jedenfalls anzusehen: 
a) Der Aufwand für die obersten kirchlichen Landesbehörden, ferner der nicht auf 
die Staatskasse entfallende Theil des Aufwandes für die Einrichtungen zur Ausübung der 
den Kirchen mit dem Staate gemeinsamen Leitung der Verwaltung des den kirchlichen Be- 
dürfnissen gewidmeten Vermögens sowie der Aufwand für die allgemeine technische Leitung 
und Beaufsichtigung des kirchlichen Bauwesens, die Kosten für Bestellung und Tagung 
von Versammlungen, welche zur Mitwirkung bei allgemeinen Angelegenheiten einer Kirche 
überhaupt oder bei der Ausübung der Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse be- 
rufen sind; 
b) die Aufbesserung gering besoldeter Kirchendiener, soweit nicht hierfür sonst gesetz- 
lich Vorsorge getroffen ist; 
c) der Aufwand an Ruhe-= und Unterstützungsgehalten der geistlichen und kirchlichen 
Beamten, sowie an Sterbegehalt, Wittwen= und Waisengeld für deren Hinterbliebene; 
d) die Ausstattung neu zu errichtender örtlicher geistlicher Aemter, insoweit nicht hier- 
für die Besteuerung der betroffenen örtlichen Kirchengemeinden eintritt. 
Kirchliche Steuern dürfen nur erhoben werden, wenn und soweit für die betreffen- 
den Bedürfnisse weder ein sonst aus öffentlichem Recht oder ein privatrechtlich Verpflich- 
teter einzutreten hat, noch die Bestreitung aus den Erträgnissen des eigenen allgemeinen 
Kirchenvermögens oder allgemeinen kirchlichen Zwecken gewidmeter Stiftungen geschehen 
kann, noch Zuwendungen ohne Rechtszwang gemacht sind. 
Auf die Bedürfnisse des Militärkirchenwesens und auf Personen, welche einem Mi- 
litärkirchenverbande angehören, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
Zur Begründung von vermögensrechtlichen, durch kirchliche Steuern zu deckenden Ver- 
pflichtungen für eine gesammte Kirche, beziehungsweise Korporation, sowie zur Erhebung 
1) V.N.Pfl.G. § 2, Ziff. 24. 2) Das. 8 3, Ziff. 7 u. 10. 
3) Oertl. Kirch.St.G. Art. 38. 4) V.N. Pfl. G. § 4, Ziff. 2. 
5) G.u.V. Bl. Nr. XVII, S. 279.
	        
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