Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 28. Rechtliche Stellung des Großherzogs als Inhabers der Staatsgewalt. 35 
3. Der Großherzog (und die großherzogliche Familie) haben das Recht, daß ihnen 
von den im Großherzogthum garnisonirenden Truppen gewisse Ehrenbezeugungen geleistet 
werden!h. 
4. Bei den Gottesdiensten der mit dem Rechte öffentlicher Korporationen ausgestatteten 
Kirchen ist in das allgemeine Kirchengebet auch eine Fürbitte für den Großherzog und 
das großherzogliche Haus aufzunehmen. 
5. Nach dem Tode des Großherzogs oder seiner Gemahlin tritt Landestrauer ein, 
darin bestehend, daß während einer gewissen, von der großherzoglichen Regierung jeweils 
näher bestimmten Zeit die Staatsbeamten (außer den Hofbeamten und bei Hofe vorgestellten 
Personen) Trauerkleider zu tragen haben und eine Beschränkung der Schauspiele und 
öffentlichen Lustbarkeiten einzutreten hat. In der Regel während des gleichen Zeitraumes 
findet zu bestimmten Zeiten von den öffentlichen Kirchen ein Trauergeläute statt. 
II. Recht des Hofstaates. 
Der Großherzog hat das Recht, sich mit einer Anzahl von Personen, die er mit 
öffentlich anzuerkennenden, auf seinen Hof bezüglichen, Titeln und Ehrenvorzügen aus- 
stattet, zu umgeben und den hierzu erforderlichen Aufwand aus den ihm zu solchen Zwecken, 
wie überhaupt zur Bestreitung des gesammten Aufwandes für die Hofhaltung vom Staate 
zur Verfügung gestellten Mitteln (der Civilliste, s. u.) zu schöpfen?). 
deckt, gehalten von Greifen, um den Schild die Infignien der drei badischen Orden, über und hinter 
diesem allem ein purpurrothes, mit Hermelin gefüttertes, mit der Königskrone überdecktes Wappen- 
zelt). Ueber die früheren Wappen und Siegel s. ldh. Verord. v. 2. Mai 1807, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 81. 
Ueber die Standarten des Großherzogs und der Mitglieder des großherzoglichen Hauses s. Bekanntm. 
d. Großh. Staatsmin. v. 17. Dez. 1891, Staatsanz. Nr. XXXIX, S. 397. Z 
Die badische Flagge besteht aus zwei gelben und einem rothen Längsstreifen von gleicher 
Breite. Ebendas. 
1) Milit. Konv. v. 25. Novbr. 1870, Art. 5. 
“vlr 2) Der Hofstaat S. K. H. des Großherzogs besteht z. Zt. aus folgenden Chargen, Aemtern und 
ersonen: 
1. Ober-Hof= und Hofchargen: Oberstkammerherr, Oberhofmarschall, Oberststallmeister, Oberst- 
hofmeister Sr. K. H. der Großherzogin, Oberjägermeister. Den Inhabern dieser Chargen kommt 
das Prädikat „Excellenz“ zu; unter sich rangiren sie nach dem Dienstalter. Rangordn. v. 5. Juli 
1808, Reg. Bl. Nr. 177. 
2. Ober-Hof= und Hofämter. 
· A. Das Oberstkammerherrenamt. Es umfaßt, mit dem Oberst-Kammerherrn an der Spitze, 
die großherzoglichen Kammerherren, Kammerjunker und Hof= oder Jagdjunker. Die Aemter der 
Kammerherren sind in der Regel nur Titular-Aemter, d. h. Würden, die zu einem gewissen Hofvorzuge 
(Rang, Uniform 2c.) berechtigen. 
B. Das Ober-Hofmarschallamt. Dieses besorgt, unter der Leitung des Oberhofmarschalls den 
inneren Haushalt des großherzoglichen Hofes (Hofkirche, Hofmedizinalwesen, Hofdienst 2c.), einschließ- 
lich der Anordnung der Hoffestlichkeiten. 
C. Das Oberstallmeisteramt. · 
D. Die Generalintendanz der großherzoglichen Civilliste (Verord. d. Gr. Min. d. Gr. Hauses ꝛc. 
v. 28. Septbr. 1880, G. u. V. Bl. Nr. XXXII, S. 235). 
Sie besorgt: 
1. Die Erledigung der an S. K. H. den Großherzog gerichteten, die Hofverwaltung betreffen- 
den Vorstellungen, Gesuche und Beschwerden; 
2. die Ausfertigung höchster Befehle in Sachen der Hofverwaltung, einschließlich jener über 
“3 bei Hofstellen, soweit letztere nicht dem großherzoglichen geheimen Kabinet zu- 
getheilt sind; 
3. die obere Leitung des Hofdomänenwesens, des Hof-Kassen= und Rechnungswesens, des 
Bauwesens der Civilliste, der Angelegenheiten der großherzoglichen Kunsthalle in Karlsruhe und der 
großherzoglichen Gemäldegallerie in Mannheim; 
4. die Erledigung der Unterstützungssachen; 
5. die Verwaltung des Privatvermögens S. K. H. des Großherzogs, J. K. H. der Groß- 
herzogin, des Erbgroßherzogs und der Erbgroßherzogin; 
6. Die Oberaufficht über die Führung der Handkasse S. K. H. des Großherzogs und der 
Kassen der höchsten Privatvermögensverwaltungen. Ihr unterstehen zu diesem Zwecke die erforder- 
lichen Behörden und Stellen. 
  
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