36 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 8 23.
Die Uebertragung von Hofämtern und Hofwürden, auch jener bei der Großherzogin
und den übrigen Mitgliedern des großherzoglichen Hauses, erfolgt durch jeweilige Ent-
schließung des Großherzogs, welche, soweit es sich um Oberhof= und Hoschargen handelt,
durch das großherzogliche geheime Kabinet, anderenfalls durch die Generalintendanz der
großherzoglichen Civilliste ausgefertigt wird. Erbliche Hofämter gibt es im Großherzog=
thum nicht.
Die Dienstrechtsverhältnisse der besoldeten Hofbeamten und der mit Gehalt angestellten
Hofbediensteten sind nach ähnlichen Grundsätzen geregelt, wie jene der im staatlichen Dienste
angestellten Beamten und Bediensteten. Diese Beamten und Bediensteten sind jedoch recht-
lich nicht Beamte oder Bedienstete des Staates 1). Die Gehalte derselben, sowie die Pen-
sionen, welche denselben und ihren Wittwen und Kindern verwilligt werden, fallen auf
die großherzogliche Civilliste, die Pensionen jedoch nur während der Regierungsdauer des
Großherzogs, welcher sie bewilligt hat; für die folgende Zeit werden sie auf die groß-
herzogliche Staatskasse übernommen ?).
Die Disziplinargewalt übt jeder Chef eines Hofstaates über die ihm untergebenen
Beamten und Bediensteten aus.
III. Recht der Verleihung und Anerkennung von Ehrenauszeichnungen.
Innerhalb des Großherzogthums hat nur der Großherzog das Recht, öffentliche
Ehrenauszeichnungen mit der Wirkung zu ertheilen, daß sie auf staatliche Anerkennung
und staatlichen Schutz Anspruch haben. Eine Ausnahme macht allein die den Universitäten
zustehende Befugniß zur Verleihung der akademischen Grade.
Gleichwie in anderen deutschen Staaten sind im Großherzogthum folgende Arten
von öffentlichen Auszeichnungen staatlichen Charakters üblich:
1. Die Verleihung oder Erhöhung des Adels in verschiedenen Abstufungen. Hierüber
s. o. 88 9 u. 10.
2. Die Verleihung von Titeln oder Rangprädikaten an Jemanden, der entweder
kein staatliches Amt oder doch nicht ein solches Amt bekleidet, von welchem der verliehene
Titel abgeleitet ist?).
3. Die Verleihung von Orden und anderen äußeren zum Tragen bestimmten Ehren-
zeichen. Als solche bestehen im Großherzogthum der Hausorden der Treue, der militärische
Karl-Friedrich-Verdienstorden, der Zähringer Löwenorden und verschiedene Medaillen.
E. Die Generaldirektion des großherzoglichen Hoftheaters in Karlsruhe.
Diese Oberhofämter find den oberen Staatsbehörden koordinirt; sie unterstehen unmittelbar
dem Großherzog. In besonders wichtigen, den Hofhalt betreffenden Fragen beruft der Großherzog
zur kollegialischen Berathung einen Oberhofverwaltungsrath, bestehend aus sämmtlichen Chefs der
Ober-Hof- und Hofämter und etwa zugezogenen Sachverständigen, dessen Verhandlungen der Groß-
herzog oder ein dazu von ihm ernannter Hosfchef präfidirt und dessen Beschlüsse der Genehmigung
des Großherzogs unterliegen. In Fragen, welche die rechtlichen Verhältnisse der Civilliste betreffen,
sind die Ministerien des großherzoglichen Hauses und der Finanzen zum Gutachten beizuziehen.
Vgl. überh. Bekanntm. v. 18. Jan. 1820, Reg.Bl. Nr. II, S. 9; v. 22. Jan. 1833, Reg. Bl. Nr. V,
S. 25; v. 24. Dez. 1852, Reg. Bl. Nr. LVI, S. 511.
Den Hofstaat der Großherzogin bilden, als Ober-Hof= und Hofschargen die Obersthofmeisterin,
die Hofdamen, der Obersthofmeister oder ein dienstthuender Kammerherr. Zu ihm gehören ferner der
Privat (Kabinets= Sekretär, der Vermögensverwalter, das Garderobedienstpersonal.
1) Die Uebertragung eines Hofamtes an einen Nichtbadener enthält deshalb keine Verleihung
des badischen Staatsbürgerrechtes. R.G. über die Erwerbung der Bundesangehörigkeit, § 9; auch
nicht nach früherem badischen Rechte. V.G.H. v. 6. Mai 1873, Ztschr. V, S. 128, Rechtsprech
2) G. v. 3. März 1854, die Civilliste betr.
3) Ausschließlich Titel, ohne daß ein entsprechendes Staatsamt auch nur überhaupt bestände,
find in Baden z. B. die Bezeichnungen: Hofrath, Geh. Hofrath, Medizinalrath, Kommerzienrath,
Oekonomierath, Geh. Rath rc.
4) a) Der Hausorden der Treue, gestiftet von Markgraf Karl Wilhelm von Baden-Durlach,