Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

823. Rechtliche Stellung des Großherzogs als Inhabers der Staatsgewalt. 37 
Die Verleihung von Ehrenauszeichnungen ist ein persönliches Recht des Großherzogs, 
bei dessen Ausübung er aus eigener Initiative handelt und an die Gegenzeichnung Seitens 
eines verantwortlichen Ministers nicht gebunden ist ). Die nothwendigen Geldmittel sind 
jedoch, da bei diesen Verleihungen der Großherzog gleichwohl nur als Staatsoberhaupt 
handelt, aus der Staatskasse zu schöpfen?. 
Da im Inlande alle öffentlichen Ehrenauszeichnungen staatlichen Charakters als vom 
Staatsoberhaupt ausgehend betrachtet werden, so bedarf jeder Inländer zur Annahme von 
Ehrenauszeichnungen staatlichen Charakters, die ihm von fremden Souveränen verliehen 
werden, der besonderen Erlaubniß des Großherzogs. 
Mit der Besorgung der Ordensangelegenheiten ist die Ordenskanzlei beauftragt. 
Ordenskanzler ist der jeweilige Minister des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten, welchem als Ordenssekretär der erste Beamte des großherzoglichen geheimen 
Kabinets beigegeben ist 9. 
  
  
am 17. Juni 1715 bei Legung des Grundsteines der Residenzstadt Karlsruhe. Nach den Statuten 
vom 17. Juni 1840, Reg. Bl. Nr. XXI, S. 145, soll dieser Orden, der erste der großherzoglichen 
Orden, nur fremden Souveräns und Mitgliedern regierender Häuser, Fürsten und Fürstenmäßigen, 
sowie solchen Personen verliehen werden, welchen das Prädikat Excellenz zusteht, oder nach der 
großherzoglichen Rangordnung zustehen würde. Nebstdem soll er keinem großherzoglichen Unterthanen 
verliehen werden, der nicht bereits im Besitze des Großkreuzes des Ordens vom Zähringer Löwen 
ist. Der Orden hat nur eine Klasse, die der Ritter. Während der Minderjährigkeit eines Groß- 
herzogs darf keine Verleihung des Ordens erfolgen. 
b) Der militärische Karl-Friedrich-Verdienst-Orden, gestiftet am 4. April 1807 durch Groß- 
herzog Karl Friedrich zur Belohnung außergewöhnlicher Kriegsthaten, welche mit besonderer Klug- 
heit und Entschlossenheit zum Nutzen und Ruhm des Dienstes ausgeführt wurden, aber ohne Ver- 
antwortung hätten unterlassen werden können. Er hat drei Klassen, Großkreuze, Kommandeurs 
und Ritter. S. Reg. Bl. 1807, Nr. XII. S. 43; Nachtr. v. 30. Dezbr. 1820. 
c) Der Orden vom Zähringer Löwen, gestiftet von Großherzog Karl am 26. Dez. 1812 
zum Andenken an die Abstammung des großherzoglichen badischen Hauses von den Herzogen von 
Zähringen. Aus Anlaß seines 25 jährigen Regierungsjubiläums i. J. 1877 hat Großherzog Friedrich 
dazu den Orden Bertholds des Ersten von Zähringen als höhere Klasse gestiftet. Nach den Statuten 
vom 29. April 1877, G. u. V. Bl. Nr. VIII, S. 93, u. 21. Jan. 1879, G. u. V. Bl. Nr. XI, S. 3, 
soll der Orden, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt für treu geleistete Dienste, sowie als Merkmal 
besonderer Anerkennung und höchsten Wohlwollens verliehen werden. Er besteht aus sechs Klassen: 
Rittern des Ordens Berthold's I., Großkreuzen, Kommandeurs erster und zweiter Klasse und Rittern 
erster und zweiter Klasse. Als unterabtheilung dieses Ordens hat Lrohherzo Friedrich am 29. April 
1889 das Verdienstkreuz vom Zähringer Löwen gestiftet (G. u. V. Bl. Nr. X, S. 63). 
B. Medaillen. 
a) Die Militärische Karl-Friedrich-Verdienst-Medaille, gestiftet gleichzeitig mit dem gleich- 
namigen Orden. Sie wird nach den nämlichen Grundsätzen wie dieser verliehen. 
b) Die Civilverdienstmedaille, gestiftet von Großherzog Karl Friedrich. Nach den Statuten 
vom 40. Sept. 1866, Reg.-Bl. Nr. LVI, S. 376, wird fie als „Verdienst-Medaille" für treu ge- 
leistete Dienste, sowie als Merkmal besonderer Anerkennung und höchsten Wohlwollens, als „Rettungs- 
Medaille" für Rettung von Menschenleben und Eigenthum durch muthvolles opferwilliges Handeln 
verliehen. Es bestehen drei verschiedene Klassen der Verdienst= und Rettungs-Medaille in nachstehender 
Rangordnung: die große goldene, die kleine goldene, die silberne Medaille. 
Ferner besteht eine goldene Medaille für Kunst und Wissenschaft und eine Medaille für Ge- 
werbe und Landwirthschaft. 
C. Dienstauszeichnungen und Erinnerungszeichen. 
a) Militärische Felddienst-Medaillen, jeweils für die einzelnen Feldzüge besonders bestimmt. 
b) Die militärische Dienstauszeichnung für Offiziere, Kriegsbeamte und Mannschaften des 
vormaligen badischen Armeekorps für tadellosen Dienst während einer bestimmten Reihe von Jahren 
(Reg. Bl. 1831, Nr. XIII, S. 67). 
c) Das Erinnerungskreuz für Opferwilligkeit und Hingebung in Pflege der Verwundeten rc. 
während des deutsch-französischen Krieges (G. u. V. Bl. 1871, Nr. XXV, S. 131 
1) Dadurch ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß die Minister dem Großherzog Ver- 
dienste, die sie wahrnehmen, zur Kenntniß bringen. 
2) Sie erscheinen im Staatsbudget im Etat des Ministeriums des großherzoglichen Hauses 
bei den Ausgaben fur das geheime Kabinet. 
3) Verord. d. Min. d. Gr. Hauses rc. v. 9. Jan. 1858, Reg. Bl. Nr. II, S. 15; v. 16. Nov. 
 
	        
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