Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

38 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 824. 
§24. D. Vermögensrechte des Großherzogs. Zur Bestreitung des Aufwandes für 
eine seiner einzigartigen Stellung im Staate würdige Hofhaltung bedarf das Staats- 
oberhaupt als solches eines entsprechenden, gesicherten Einkommens, und es ist Pflicht des 
Staates, demselben ein solches zu gewähren. Es geschieht dies in Baden in der Form, 
daß der Großherzog eine Civilliste, d. h. ein gerade zu dem oben bezeichneten Zwecke 
bestimmtes, regelmäßiges, aus Staatsmitteln zu schöpfendes Einkommen bezieht. Dieses 
Einkommen ist „auf die Domänen radizirt“, d. h. nöthigenfalls in erster Reihe aus dem 
Ertrage der Domänen zu bestreiten. Dagegen ist im Uebrigen der Ertrag der Domänen 
— mit Vorbehalt des Eigenthums für den Regenten und seine Familie — bis auf 
anderweite Regelung dieser Verhältnisse der Bestreitung der Staatslasten überlassen. Der 
Gesammtkomplex der Domänen wird hiernach von der Staatsbehörde verwaltet und der 
Ertrag fließt in die Staatskasse. 
1872, G. u. V. Bl. Nr. XILI, S. 363. Bekanntm. d. Gr. Staatsm. v. 25. März 1893, G. u.V.Bl. 
Nr. IX, S. 39. S. a. V.O. d. Min. d. Gr. Hauses rc. v. 16. Nov. 1872, die Ausführung der 
über Entziehung von Orden und Ehrenzeichen bestehenden Vorschriften betr., G. u. V. Bl. Nr. XLI, 
1) Die V. U. besagt hierüber in § 59: „Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten 
Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonialeigenthum des Regenten und 
seiner Familie find, und Wir fie auch in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten als Haupt 
der Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch den Ertrag derselben, außer der 
darauf radizirten Civilliste und außer andern darauf haftenden Lasten, so lang als Wir Uns nicht 
durch Herstellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Unterthanen nach Unserm 
innigsten Wunsche zu erleichtern, — der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen“. 
Der Verfasser der ersten Auflage des „badischen Staatsrechtes“ in dies. Handb. (Schenkel) 
bemerkt bierzu S. 8: 
„Durch diese einseitig vom Landesherrn vorgenommene Feststellung der rechtlichen Eigenschaft 
des Domänenbesitzes konnte, auch wenn die Feststellung in Form eines Verfassungsgrundsatzes durch 
den damals noch unbeschränkten Monarchen erfolgte, das Eigenthumsrecht an den Domänen nicht 
geändert werden. Vielmehr blieb ungeachtet dieser von dem einen Besitzinteressenten erfolgten Erklä- 
rung, der frühere Rechtszustond zunächst weiter bestehen. Hiernach ist ein großer Theil der Domänen 
durch privatrechtliche Titel von den badischen Markgrafen erworben und unzweifelhaft gemäß der 
Erklärung des § 59 der Verfassung, „Eigenthum des Regenten und seiner Familie“, derart, daß das 
Haupt der badischen Fürstenfamilie als Eigenthümer erscheint und dies Domanialvermögen die 
rechtlich gebundene Eigenschaft als Familienfideikommiß= oder Stammgut an sich trägt. Hierzu 
gehören auch diejenigen Domänen, welche bei der durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 
sanktionirten Abtretung der linksrheinischen Besitzungen des markgräflich badischen Hauses von dem 
Markgrafen Karl Friedrich gleichzeitig mit der Erhebung zum Kurfürsten als Aequivalent für den 
linksrheinischen Verlust mit Erwerbung einer Anzahl säkularifirter und sonst zugewiesener rechts- 
rheinischer Gebietstheile gewonnen worden sind. Uebrigens ruhte auf diesen dem badischen Fürsten- 
hause zu Eigenthum gehörigen Domanialgütern, und zwar sowohl auf den von Altersher im mark- 
gräflichen Besitz befindlichen, als auf den im Jahre 1803 gewonnenen Gütern, ferner nicht bloß auf 
denen, welche kraft Reichslehens als Amtsausstattung befessen wurden, sondern auf allen eigentlichen 
Domanialbesitzungen nach den Grundsätzen des deutschen Staatsrechts die Last, daß aus dem Doma- 
nialerträgnisse bestimmte öffentliche Bedürfnisse des Landes, „die gewöhnlichen Landeslasten“ zu 
bestreiten waren. Was endlich die in Folge des Preßburger Friedens von 1805 und der Rhein- 
bundsakte von 1806 dem souverän gewordenen Kurfürsten, bezw. (nach Art. 5 der Rheinbundsakte) 
dem Großherzog von Baden zugewiesenen weiteren Domanialbesitzungen der neu erworbenen Gebiets- 
theile (insbesondere das Breisgau, die Ortenau, die Grafschaft Bonndorf, die Deutschordenskommenden), 
angeht, so sind dieselben durch und für das im Jahre 1805 als souverän erklärte neue Staatswesen. 
erworben, also eigentliche Staatsdomänen geworden. Ob das Gleiche auch für den Theil der Domänen 
gilt, welcher durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 im Ueberschuß über den linksrheini- 
schen Verlust dem Markgrafen (bezw. Kurfürsten) von Baden zur Stärkung des neu geschaffenen 
Kurfürstenthums zugewiesen wurde, also für einen Theil der mit der Säkularisation der Bisthümer 
Konstanz, Speyer, Basel und Straßburg und einer Anzahl Abteien und mit der Erwerbung der 
pfälzischen Aemter, einiger sonstiger Herrschafteu und Reichsstädte gewonnenen Besitzungen, ist min- 
destens fraglich, da der Reichsdeputationshauptschluß alle diese Besitzungen ohne Unterschied und ohne 
weitere Zweckbestimmung dem Markgrafen als Ersatz für seinen Theil an der Grasschaft Sponheim 
und für seine Güter und Herrschaften im Luxemburg'schen, Elsaß u. s. f. zuweist. Die in Baden 
schon mehrfach angeregte Frage einer Theilung der Domänen zwischen der landesherrlichen Familie 
und dem Staate ist noch nicht zum Austrag gekommen. Bei der Lösung derselben wird einerseits 
  
 
	        
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