42 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 816.
Die bestehenden drei Standesregister des großherzoglichen Hauses, das Geburts-,
das Heiraths= und das Sterberegister werden von dem Standesbeamten weiter geführt.
Die Eintragungen in das Geburts= und Sterberegister erfolgen in Form eines von
dem Standesbeamten zu machenden amtlichen Vermerks, welcher auf Grund der demselben
über den betreffenden Geburts= oder Sterbfall zugehenden Mittheilung, sofern gegen deren
Richtigkeit kein Bedenken besteht, gemacht wird.
Die Eintragungen in das Heirathsregister werden in Form einer den §§ 52 und 54
des R.G. vom 6. Febr. 1875 entsprechenden Verhandlung bewirkt.
Wenn die Eheschließung außerhalb der Haupt= und Residenzstadt Karlsruhe statt-
findet, so kann diese Verhandlung in einer besonderen Urkunde aufgenommen werden.
Diese Beurkundung hat der Standesbeamte sodann in beglaubigter Form in das
Heirathsregister übertragen und mit letzterem aufbewahren zu lassen.
Ueber solche Geburts-, Eheschließungs= und Sterbefälle, welche Mitglieder des groß-
herzoglichen Hauses betreffen, bezüglich deren aber der Minister des großherzoglichen Hauses
zur Ausübung standesamtlicher Thätigkeit nicht berufen wird, hat derselbe die bezüglichen
Nachrichten zu sammeln und auf deren Grund Vermerkungen in den Standesregistern zu
machen.
Die Mitglieder des großherzoglichen Hauses bedürfen zur Eingehung einer Ehe der
vorgängigen Einwilligung des Großherzogs, welche in einer besonderen, zu den Akten des
Ministeriums des großherzoglichen Hauses zu bringenden Urkunde ertheilt wird.
Sie und ihre Verlobten können sich bei der Eheschließung durch Bevollmächtigte ver-
treten lassen.
Ein Aufgebot findet nicht statt.
Die vorerwähnten Bestimmungen mit Ausnahme jener über die Einwilligung des Groß-
herzogs zur Eheschließung finden übrigens keine Anwendung auf nicht ebenbürtige Ehen?;
b) in Strafsachen haben die Mitglieder des großherzoglichen Hauses vor einem be-
sonderen Austrägalgericht sich zu verantworten?;
J) in Polizeisachen sind sie in gleicher Weise wie die Standesherren der Polizei-
gewalt des Bürgermeisters entzogen.
B. Becht auf gewisse Geldleistungen.
Die Mitglieder des großherzoglichen Hauses haben einen Anspruch auf gewisse, durch
das Apanagengesetz näher bezeichnete Geldbezüge aus Staatsmitteln in der Form von
Apanage, Sustentation, Wittum, Nadelgeldern, Einrichtungsgeldern, Mitgabe oder Aus-
stattung. Hierüber gelten folgende Grundsätze:
1. Apanage ist das aus Staatsmitteln zu bezahlende ständige, sich gleich bleibende
jährliche Einkommen eines Prinzen oder einer Prinzessin. Apanagen erhalten:
a) der Erbgroßherzog, sobald er das 18. Jahr zurückgelegt hat, und zwar neben
standesmäßiger Wohnung ), solange er unvermählt ist, jährlich 30 000 fl. (51 428 Mk.
57 Pf.), wenn er mit Einwilligung des Großherzogs standesmäßig vermählt ist“), jährlich
60 000 fl. (102 857 Mk. 14 Pf.);
1) Auch nicht auf die Nachkommen aus solchen Ehen, da fie nicht Mitglieder des groß-
herzoglichen Hauses find.
2) R. Einf.G. zur Str. Pr.O. v. 1. Febr. 1877, R.G.B. Nr. 8, S. 346, 8 4.
In bürgerlichen Rechtssachen haben auch die Mitglieder des großherzoglichen Hauses keinen
befreiten Gerichtsstand, Ges. v. 15. Febr. 1851.
3) Ohne Mobiliar; die Wohnung wird, abgesehen von den kleineren Ausbesserungen, auf
Staatskosten unterhalten, Apan. Ges. § 1 Abs. 2.
4) Auch im Wittwerstande.