44 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. II. Kapitel. 8 25.
4. Nadelgelder erhalten unvermählte Prinzessinnen des großherzoglichen Hauses,
sobald sie das 21. Jahr zurückgelegt haben, vorausgesetzt, daß sie noch nicht in den Bezug
der Apanage getreten sind, und zwar wenn noch ihre beiden Eltern leben oder doch ihr
Vater noch lebt, jährlich 2000 fl. (3428 Mk. 57 Pf.), wenn nur ihre Mutter noch am
Leben ist, im Betrage der Hälfte der Apanage der betreffenden Prinzessin;
5. Einrichtungsgelder. Zur ersten standesmäßigen Einrichtung empfängt außer
Apanage jeder apanagirte Prinz und jede apanagirte Prinzessin eine einmalige Summe,
welche dem dritten Theile des Jahresbetrages ihrer Apanage entspricht. Den Prinzen
gebührt dieser Dritttheil zunächst von der einfachen Apanage, bei ihrer Vermählung aber
noch ferner von derjenigen Erhöhung, zu welcher sie dann berechtigt sind.
6. Zur Mitgabe erhält jede Prinzessin Tochter eines Großherzogs, wenn sie
sich mit Einwilligung des Großherzogs standesmößig vermählt, 40,000 fl. (68,571 M.
53 Pf.), jede andere Prinzessin des Großh. Hauses im gleichen Falle 25,000 fl. (42,857 M.
14 Pf.).
7. Behufs ihrer standesmäßigen Ausstattung werden nebstdem im gleichem
Falle jeder Tochter eines Großherzogs 15,000 fl. (25,714 M. 29 Pf.), einer jeder
anderen Prinzessin des Großh. Hauses 10,000 fl. (17,142 M. 86 Pf.) entrichtet.
Haben Prinzessinnen zur Zeit ihrer Vermählung bereits die gesetzlichen Einrichtungs-
gelder empfangen, so müssen sie deren Betrag auf die Mitgabe oder die Ausstattung sich
einrechnen lassen.
Außer dem Wittum erhält — abgesehen von dem unter a) erwähnten Falle —
jede der genannten Wittwen für jedes ihrer minderjährigen Kinder, sofern es dem Groß-
herzoglichen Hause angehört, von dem Zeitpunkte an, wo solches das 10. Jahr zurückgelegt
hat, bis zu dessen Volljährigkeit einen jährlichen Beitrag zu den Kosten seiner standesmäßigen
Erziehung. Dieser Beitrag wird von dem Großherzog bestimmt; er kann für einen
Prinzen die Summe von 3000 fl. (5142 M. 86 Pf.), für eine Prinzessin die Summe
von 1500 fl. (2571 M. 43 Pf.), für sämmtliche Kinder aber den dritten Theil des
Wittums nicht übersteigen.
8. Bezüglich der unter 1—7 erwähnten Bezüge gelten noch folgende allgemeine
Grundsätze:
a) Der Anspruch auf einen dieser Bezüge ist, da solche nur Mitgliedern des Großh.
Hauses zukommen, durch die Abstammung aus einer mit Einwilligung des Großherzogs
geschlossenen standesmäßigen Ehe, bezw. was das Wittum betrifft, dadurch bedingt, daß
die durch den Tod gelöste Ehe eine mit Einwilligung des Großherzogs geschlossene standes-
mäßige war.
b) Die Staatskasse entrichiet die jährlichen Bezüge in vierteljährigen Raten, die
Einrichtungsgelder zu der Zeit, wo der Genuß der Apanage und bezw. ihrer Erhöhung
beginnt.
I) Diese Leistungen erschöpfen Alles, was Mitglieder des großherzoglichen Hauses
für ihren standesmäßigen Unterhalt, bei vermählten Prinzen zugleich ihre Gemahlinnen
und ihre minderjährigen Kinder, bei Wittwen zugleich für die Letzteren aus Domanial-
oder Staatsmitteln ansprechen können. Bei Prinzessinnen erschöpfen die Mitgabe und
Ausstattung zugleich Alles, was eine Prinzessin für ihre Nachkommen bis zum Aussterben
des großherzoglichen Mannesstammes an das Domanial= und übrige Fideikommißvermögen,
sowie an den Staat zu fordern berechtigt ist. Insbesondere kann eine Prinzessin, wenn
sie sich zum zweiten Male vermählt, keine neue Mitgabe oder Ausstattung verlangen.
d) Apanagen, Sustentationen oder Wittume dürfen nur mit Bewilligung des
Großherzogs außerhalb des Großherzogthums verzehrt werden. Andernfalls ist eine