Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

§ 25. Rechtl. Stellung des großh. Hauses und des Großherzogs als seines Oberhauptes. 45 
vorläufige Innebehaltung dieser Einkünfte begründet und ist, wenn der nicht bewilligte 
Aufenthalt außerhalb des Großherzogthums über ein Jahr dauert, die Hälfte der bis 
dahin innebehaltenen und künftig inne zu behaltenden Raten der Staatskasse kraft Gesetzes 
verfallen. 
e) Beschlagnahme zu Gunsten von Gläubigern findet auf Sustentationen nicht, auf 
Apanagen, Nadelgelder und Wittume bis zu einem Drittheile statt ?0. 
f) Die jährlichen Bezüge hören auf mit dem Tode des Bezugsberechtigten; außer- 
dem die Apanage des Erbgroßherzogs mit dem Tage seines Regierungsantrittes, Apanagen, 
Nadelgelder und Sustentationen von Prinzessinnen mit dem Tage ihrer Vermählung, 
Nadelgelder und Sustentationen serner mit dem Tage des Eintrittes in die Apanage; 
Wittume mit dem Tage einer anderweiten Vermählung, 
Ueber den einen oder anderen Zeitpunkt hinaus können diese Bezüge in keiner Weise 
belastet oder verpflichtet werden. Verfügungen jeder Art, die eine solche Belastung oder 
Verpflichtung bezwecken, sind hinsichtlich der Staatskasse für nicht ergangen zu erachten. 
g) Erreicht die Gesammtsumme der in Folge des Apanagengesetzes zu leistenden 
periodischen Bezüge 300,000 fl. (514,285 M. 71 Pf.), so erleiden diejenigen Bezugs- 
berechtigten, welche alsdann erst in den Bezug treten, einen Abzug von einem Drittheile, 
und wenn die Gesammtsumme 350,000 fl. (600,000 M.) erreicht, von der Hälfte der 
gesetzlichen Beträge. Dasselbe findet statt, wenn durch vollständige Befriedigung eines 
neu erwachsenen Anspruchs die obengenannten Summen überschritten wurden; jedoch erhält 
der Bezugsberechtigte den noch verfügbaren Rest, auch wenn die zwei Drittheile bezw. 
die Hälfte seines Anspruches weniger betragen sollten. 
Sobald der Gesammtaufwand wiederum unter 350,000 fl. (600,000 M.), bezw. 
unter 300,000 fl. (514,285 M. 71 Pf.) herabsinkt, werden die Bezüge auf zwei Dritt- 
theile bezw. auf den vollen Betrag erhöht, insoweit deren Entrichtung ohne Ueberschreitung 
jener Summen möglich ist. Bei mehreren Betheiligten findet der Eintritt in den höheren 
Bezug in derselben Reihenfolge statt, in welcher sie früher den geminderten Betrag 
erhalten haben. 
Wittume sind dem Abzuge nicht unterworfen. 
Die Gesammtsumme der nach dem Apanagengesetz zu leistenden periodischen Bezüge 
kann 400,000 fl. (685,714 M. 29 Pf.) jährlich nicht übersteigen. 
h) Diese sämmtlichen periodischen Bezüge unterliegen keiner Art von Besteuerung. 
Die Kapitalrentensteuerkapitalien und die Steueranschläge aus dem Einkommen der 
Mitglieder des großherzoglichen Hauses, ferner die Steuerkapitalien ihrer Schlösser und 
Gärten sind vom Beizug zur Gemeindebesteuerung frei?). Desgleichen sind frei von der 
Quartierpflicht die in ihrem Besitze befindlichen Gebäude, insofern sie für immer oder zeit- 
weise zum Wohnsitze ihrer Eigenthümer bestimmt sind?). 
Denjenigen Prinzen des großherzoglichen Hauses, welche Besitzer der Standesherr- 
schaften Zwingenberg und Salem mit Petershausen (Sekundogenitur aus Allodialerbe) 
sind, kommen in dieser Eigenschaft innerhalb des standesherrlichen Gebietes noch folgende 
Vorzüge zu½): 
1. Die Ausübung der niederen Polizei, sowie die Ausnahme ihrer Beamten und 
Förster von der Ortspolizeigewalt des Bürgermeisters; 
1) Vgl. hiezu § 5 des Einf. Ges. zur R.C. Pr.O., v. 30. Jan. 1877, R. G. B. Nr. 6, S. 244. 
2) G.O. u. St. O. § 81 Ziff. 3 u. 4. 
3) Quartierl. Ges. § 4. 
S. 149 4) Ldh. Verord. v. 1. Juli 1824, Reg. Bl. Nr. XV, S. 95, u. 25. Juli 1827, Reg. Bl. Nr. XV,
	        
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