§ 31. Zusammensetzung der Zweiten Kammer. 53
gliedern. Die Zahl derselben darf acht nicht übersteigen !). Die Ernennung erfolgt jeweils
für Einen Landtag ?).
Sowohl die Abgeordneten der Grundherren, als jene der Universitäten, als die vom
Großherzog ernannten Mitglieder verlieren diese ihre Eigenschaft durch Auflösung der
Ständeversammlung'?), außerdem durch freiwilligen Austritt.
§ 31. C. Zusammensetzung der Zweiten Kammer. 1. Im Allgemeinen. Die Zweite
Kammer besteht aus 63 Abgeordneten „der Städte und Aemter“, welche in 56 durch Ge-
setz festgestellten Wahlbezirken, deren fünf mehr als eine, die übrigen je einen Abgeordneten
ernennen, durch gewählte Wahlmänner gewählt werden, und zwar je auf vier Jahre mit
alle zwei Jahre eintretender hälftiger Erneuerung?.
Für jede Erneuerungswahl, d. h. für jede solche neue Wahl eines Abgeordneten, die
wegen Auflösung der Ständeversammlung oder wegen des regelmäßigen Austrittes eines
Kammermitgliedes nothwendig wird, hat auch eine neue Urwahl der Wahlmänner ein-
zutreten. Dagegen findet behufs der Vornahme der Ersatzwahl für einen aus einem ande-
ren Grunde, als einem der beiden oben angegebenen, ausgetretenen Abgeordneten keine Er-
neuerung, nur eine Ergänzung des Wahlmänner-Kollegiums statt ). Die Wahl der Wahl-
männer findet in Wahldistrikten von mindestens 200 Seelen statt.
Bei der Wahl der Wahlmänner sind stimmberechtigt und wählbar, vorbehaltlich der
— unten zu erwähnenden — gesetzlichen Ausnahmen, alle männlichen badischen Staats-
bürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt und in dem Wahlbezirke ihren Wohnsitz
haben, sofern sie weder wirkliche Mitglieder der Ersten Kammer, noch bei der Wahl der
Grundherren stimmfähig oder wählbar sind. Wählbar zum Abgeordneten ist, ohne Rücksicht
auf den Wohnort, jeder badische Staatsbürger, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und
die Wählbarkeit zum Wahlmann besitzt). Ausgenommen find die Mitglieder der Ober-
rechnungskammer ?).
„Landes-, Standes= und grundherrliche Bezirksbeamte, Pfarrer, Physici (Bezirks-
ärzte) und andere geistliche und weltliche Lokaldiener können als Abgeordnete nicht von
den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr Amtsbezirk gehört““). Die Wahl ist eine ge-
heime. Es entscheidet bei der Wahlmännerwahl relative, bei der Abgeordnetenwahl absolute
Stimmenmehrheit. Jeder Wähler muß sein Stimmrecht persönlich ausüben.
2. Wahl der Wahlmänner. Die Bezirke für die Wahl der Abgeordneten zur
zweiten Kammer werden zum Vollzug der Wahl der Wahlmänner in Wahldistrikte ein-
getheilt. In jedem Wahldistrikte wird auf je 200 Einwohner ein Wahlmann ernannt. Ge-
1) V. U. § 27, Ziff. 6, § 32
2) Die V. U. spricht dies nicht ausdrücklich aus, enthält aber auch keine Bestimmung über die Be-
rechtigung zu einer Ernennung für eine längere Zeitdauer. Thatsächlich find seither alle Ernennungen
nur für die Dauer des Landtages erfolgt.
3) V. U. S§ 43.
4) V. U. 8§ 33, 34, 34, 38, Ges. v. 16. April 1870, G. u. V. Bl. Nr. XXV, S. 299, v. 16. April
1870, G. u. V. Bl. Nr. XX0, S. 303. Die Wahlbezirke 35 (Stadt Karlsruhe) und 45 (Stadt Mannheim)
haben je drei, die Wahlbezirke 18 (Stadt Freiburg), 42 (Stadt Pforzheim) und 48 (Stadt Heidelberg)
je zwei Abgeordnete zu wählen. Ueber die frühere Wahlbezirks-Eintheilung s. die Beilage zur Whl.O.,
Reg. Bl. 1818, Nr. XXVII, S. 189. Die Wahl ist sonach eine mittelbare (indirekte).
5) V. U. § 39. An Stelle der durch Tod, Wegzug oder aus anderen Gründen ausgeschiedenen
Wahlmänner sind in den betreffenden Wayldistrikten neue Wahlmänner zu wählen, sofern es ohne
erhebliche Verzögerung der Abgeordnetenwahl geschehen kann. Whl.O. 8§ 34 (Ges. v. 25. Aug. 1876,
G. u. V. B. Nr. XXXIX, S. 297).
6) V. U. §§ 36, 37, Ges. v. 17. Febr. 1849; Reg. Bl. Nr. VII, S. 75, v. 21. Okt. 1867, Reg.Bl.
Nr. XIVII, S. 423, u. v. 21. Dez. 1869; Whl.O. 95.
7) öes. v. 25. Aug. 1876, die Oberrechnungskammer betr., Art. 4.
8) V. U. § 37. Die Landeskommissäre gehören nicht unter die Zahl dieser Bezirks= oder Lokal-
beamten; ebensowenig die Kreisschulräthe.