Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

54 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. § 31. 
meinden von mindestens 200 Seelen bilden je einen Wahldistrikt. Kleinere Gemeinden, 
Kolonien und Hofgüter werden mit einer benachbarten Gemeinde zu einem Wahldistrikte 
vereinigt. Gemeinden, welche mehr als acht Wahlmänner zu wählen haben, werden nach 
der Einwohnerzahl in zwei oder mehrere Wahldistrikte eingetheilt, so daß in jedem Di- 
strikte mindestens vier und höchstens acht Wahlmänner zu wählen sind. 
In keinem Wahlbezirke sollen weniger als 48 Wahlmänner gewählt werden. 
Die mit der Wahl der Abgeordneten beauftragten landesherrlichen Kommissäre haben 
die Vereinigung der kleineren Gemeinden zu einem Wahldistrikte anzuordnen und die in 
den größeren Gemeinden von dem Gemeinde-(Stadt-)rathe entworfene Eintheilung in Wahl- 
distrikte zu genehmigen #). 
Bei der Wahl der Wahlmänner sind von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit aus- 
geschlossen: 
1. Entmündigte und Mundtodte; 
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist, und 
zwar während der Dauer des Konkursverfahrens; 
3. Personen, welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — 
eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen, oder im 
letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 
4. Personen, welchen das Wahlrecht oder die Wählbarkeit in Folge eines straf- 
gerichtlichen Urtheils entzogen ist. 
Für Personen des Soldatenstandes des Heeres ruht die Berechtigung zum Wählen 
so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. 
Die Urwähler üben das Wahlrecht in dem Distrikte aus, in „welchem sie wohnen. 
Niemand kann in zwei Distrikten wählen 2. 
Das Bezirksamt hat auf die von dem Ministerium des Innern ergehende Weisung 
die Wahl der Wahlmänner anzuordnen. 
Zur Besorgung des Wahlgeschäftes wird in jeder einen oder mehr Wahldistrikte 
bildenden Gemeinde eine Wahlkommission niedergesetzt. Sie besteht: 
1. aus dem ersten Ortsvorgesetzten oder seinem Stellvertreter als Vorstand, drei wei- 
teren Mitgliedern 3) und dem Rathschreiber als Protokollführer. 
In Gemeinden, welche in mehrere Wahldistrikte einzutheilen sind, werden neben die- 
ser Wahlkommission für mehrere oder alle Distrikte weitere Wahlkommissionen durch den 
Gemeinde-(Stadt-)rath gebildet, und zwar jedenfalls so viele, daß die Wahlhandlung nicht 
länger als drei Tage in Anspruch nimmt. 
Die Wahllokale und die Wahlzeiten der einzelnen Wahldistrikte sind vom Ge- 
meinde-(Stadt-hrath zu bestimmen und zugleich mit den Wahlkommissionen bekannt zu 
geben"). 
In jedem Wahldistrikte sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in welche die 
1) Whl. O. (Ges. v. 25. Aug. 1876, G. u. V. Bl. S. 297), § 34; Verord. d. Min. d. Inn. v. 2. Juli 
1877, G. u. V. Bl. Nr. XIII, S. 131. 
2) A. a. O. §§ 35—327. 
3) Die Beisitzer sind: Ein vom Gemeinde-(Stadt-)rathe aus seiner Mitte gewähltes Mit- 
glied und zwei weitere vom Gemeinde-(Stadt-hrathe aus der Zahl der Wahlberechtigten gewählte 
Mitglieder. Für kleinere Gemeinden, die mit einer größeren Gemeinde zu einem Wahldistrikte ver- 
einigt find, tritt noch deren Ortsvorgesetzter in die Wahlkommission der größeren Gemeinde ein, die 
zugleich den Wahlort bildet. A. a. O. § 39. Die Mitglieder der Wahlkommissionen verlieren durch 
Ausüben dieser ihrer Funktionen ihr Stimmrecht nicht. A. a. O. § 42. 
4) Die Wahlhandlung wird giltig vorgenommen, solange drei Mitglieder der Wahlkommission 
anwesend find. Die Gründe der Abwesenheit des einen oder anderen Mitglieds sind im Protokoll 
zu vermerken. A. a. O. §§ 40—43.
	        
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