Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

8 42. Geschäftsformen bei der Thätigkeit der Landstände. 73 
der Zweiten von mindestens zehn Abgeordneten unterzeichnet und mit einer kurzen Be- 
gründung versehen sein. 
Motionen, Anträge, Interpellationen müssen schriftlich angezeigt und — in der Ersten 
Kammer wenigstens die Motionen auf Erlassung eines Gesetzes — von mindestens drei 
Abgeordneten unterzeichnet sein. 
Interpellationen an die Regierung werden von dem Präsidenten dem betreffenden 
Minister oder Regierungskommissär in Abschrift und mit der Anfrage mitgetheilt, ob und 
wann er die Interpellation in einer öffentlichen Sitzung beantworten werde. 
An einem bestimmten Tage findet dann die Begründung der Interpellation durch 
einen der Interpellanten statt. 
An die Beantwortung der Interpellation kann sich eine sofortige Besprechung an- 
schließen; dabei ist jedoch die Stellung eines Antrages unzulässig. 
Es bleibt jedem Abgeordneten überlassen, den Gegenstand später in Form eines 
Antrages weiter zu verfolgen ?. 
V. Berathungen. Landesherrliche Gesetzesvorlagen und Gesetzesvorschläge der Ab- 
geordneten werden gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt. 
Frühestens drei Tage nachher entscheidet auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag 
der Abgeordneten die Kammer, ob der Gegenstand sofort im Hause berathen, oder an 
eine Kommission zur Prüfung verwiesen werden soll. 
Wird die Vorberathung im Hause beschlossen, so erfolgt sie auf den Vortrag eines 
oder mehrerer Berichterstatter, welche von dem Präsidenten ernannt werden. 
Ebenso kann auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag der Abgeordneten beschlossen 
werden, über die allgemeinen und hauptsächlichsten Grundsätze eines Gesetzes eine Vor- 
berathung im Hause zu halten. Die Kammer kann dann beschließen, sofort auf die Be- 
rathung der einzelnen Artikel einzugehen. 
Zur Annahme eines Gesetzesvorschlags oder Ablehnung eines landesherrlichen Gesetzes- 
entwurfs ist, insoferne keine Kommissionsberathung stattgefunden hat, eine zweite, durch 
eine Zwischenzeit von mindestens drei Tagen getrennte Berathung und Abstimmung noth- 
wendig. 
Die Kammer kann bei jeder Berathung die Verweisung des Gegenstandes an eine 
Kommission beschließen. 
Die Berathung über die von den Berichterstattern der Kommissionen erfolgten 
schriftlichen oder mündlichen Vorträge soll in der Regel erst nach Verfluß von drei Tagen 
nach Erstattung des Vortrages vorgenommen werden. 
Ebenso beschließt die Kammer, ob Anträge (Motionen) von Abgeordneten sofort 
berathen oder an eine Kommission verwiesen werden sollen. 
Abänderungsvorschläge zu einem Gegenstand der Tagesordnung müssen dem Präsi- 
denten vor der Begründung schriftlich übergeben werden. Sie müssen, um zur Berathung 
zu gelangen, von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt sein?). 
VI. Petitionen. Es besteht eine ständige Kommission für die Petitionen. Ueber 
jede Petition, anonyme oder sonst ungeeignete ausgenommen, ist zu berathen, und Bericht 
zu erstatten. 
Die Kammer enischeidet sodann, ob 
a) die Bittschriften auf sich beruhen oder an das Staatsministerium abgegeben, oder 
b) der Gegenstand als Gesetzesvorschlag oder Beschwerde behandelt werden soll?). 
1) Gesch.O. d. Erst.K. §§ 40—44; Zw.K. 8§ 44—48. 
2) Gesch.O. d. Erst. K. ⅞ 45—55; Zw. K. 9§ 49—59. 
3) Gesch. O. d. Erst.K. 88 56—59; Zw.K. 95 60—63.
	        
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