Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

74 Zweiter Abschnitt: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. 8 42. 
VII. Abtheilungen und Kommissionen. Die Zweite Kammer theilt sich nach 
ihrer endgiltigen Konstituirung in fünf Abtheilungen durch Verloosung ihrer Mitglieder. 
In diesen werden die dahin gewiesenen Gegenstände berathen, sofern nicht eine Verweisung 
an die Abtheilungen erst nach Vorberathung im Hause und nur zum Zwecke der Wahl 
einer Kommission erfolgt ist. Bei Bildung von Kommissionen ernennt jede Abtheilung 
durch absolute Stimmenmehrheit ein Mitglied. 
Die Kommissionen, deren Aufgabe die eingängliche Prüfung und Begutachtung 
der an sie gewiesenen Gegenstände ist, sind entweder ständige oder für einen Gegenstand 
besonders ernannte. 
Ständige Kommissionen werden in beiden Kammern sofort nach ihrer Konstituirung 
ernannt: 
1. Für das Budget. 
2. Für die Petitionen. 
3. Für Eisenbahnen und Straßen. 
4. Für Geschäftsordnung, Archivariat und Bibliothek. 
Die Bildung von besonderen Kommissionen beschließen die Kammern je nach Be- 
dürfniß des einzelnen Gegenstandes. In der Ersten Kammer wird die Zahl der Mitglieder 
jeder Kommission besonders bestimmt, die Wahl geschieht durch relative Stimmenmehrheit. 
Die Kommission kann später verstärkt werden. In der Zweiten Kammer besteht jede Kom- 
mission mindestens aus den fünf in den Abtheilungen gewählten Mitgliedern. Die Kammer 
kann ebenfalls Verstärkung beschließen und wählt alsdann die weiteren Mitglieder durch 
relative Stimmenmehrheit. Der Präsident der Kammer kann den Sitzungen aller Kom- 
missionen als Vorstand anwohnen. 
Die Kommissionen treten mit den landesherrlichen Kommissären in allen Fällen, in 
welchen es von der einen oder anderen Seite für nothwendig erachtet wird, zusammen 
(s. o.) und bringen das Ergebniß ihrer Berathung zum Vortrag in der vollen Sitzung 
der Kammer. Zu diesem Zweck ernennt jede Kommission durch absolute Stimmenmehrheit 
einen oder mehrere Berichterstatter 7). 
VIII. Abkürzung der Formen. In außerordentlichen und dringenden Fällen 
kann die Kammer im Einverständniß mit den Ministern und landesherrlichen Kommissären 
beschließen, die Formen der Berathung und Entscheidung in jeder geeigneten Weise abzu- 
kürzen?. « 
IX. Protokolle, Kanzleigeschäfte. Die Kammer entscheidet, welche einzelne 
Entwürfe und Vorträge besonders gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt werden sollen. 
Ueber die geheimen Sitzungen werden besondere Protokolle geführt. 
Es werden dem Drucke übergeben: 
a) Alle Protokolle der öffentlichen Sitzung; 
b) alle Protokolle der geheimen Sitzungen, welche die Kammer zur Bekanntmachung 
geeignet findet; 
J) alle Kommissionsberichte, deren Druck die Kammer beschließt; 
d) alle Beilagen, ohne welche das Protokoll nicht verständlich ist. 
Außerdem kann die Kammer beschließen, daß die stenographischen Protokolle einer 
Sitzung oder einzelne Reden besonders gedruckt werden 3). 
X. Formen der Mittheilungen. Der Großherzog kommunizirt mit den Kammern 
durch das Organ der Mitglieder des Staatsministeriums und der Kommissäre, die besonders 
1) Gesch.O. d. Erst.K. §§ 60—63; Zw. K. 88 64—73. 
2) Gesch.O. d. Erst.K. 8 66; Zw. K. J 76. 
3) Gesch.O. d. Erst. K. 88 67—73; Zw.K. 88 77—83.
	        
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