Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art.  45.

Die  Wahl  der  Waisenrichter  und  ihrer  Stellvertreter  unterliegt  der  Bestätigung
durch  das  Amtsgericht.

Die  Bestätigung  darf  nur  aus  wichtigen  Gründen  versagt  werden.  Gegen  die  Versagung
  steht  dem  Gemeinderath  und  dem  Gewählten  das  Recht  einer  einmaligen  Beschwerde
  an  die  Civilkammer  des  Landgerichts  zu.  Die  Beschwerde  ist  bei  Verlust  des
Rechtsmittels  binnen  einer  Woche  nach  Eröffnung  des  Beschlusses  bei  dem  Amtsgericht
oder  dem  Landgericht  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zu
Protokoll  zu  erheben.

Art.  46.

Hinsichtlich  der  Wählbarkeit  der  Waisenrichter,  der  Verpflichtung  zur  Annahme  und
Versehung  des  Amts  und  des  Ausscheidens  aus  demselben  finden  die  Vorschriften  der
Art.  12,  14  bis  19  des  Gemeindeangehörigkeitsgesetzes  vom  16.  Juni  1885,  Reg.  Blatt
S.  257,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  in  den  Art.  17,  18  und  19  dieses
Gesetzes  dem  Oberamt  und  der  Kreisregierung  zugewiesenen  Entscheidungen  dem  Amtsgericht
  und  der  Civilkammer  des  Landgerichts  zukommen.

Art.  47.

Die  Waisenrichter  sind  vor  ihrem  Amtsantritt  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten
des  ihnen  übertragenen  Amts  eidlich  zu  verpflichten.  In  den  zu  leistenden  Eid  ist
insbesondere  auch  die  Verpflichtung  zur  Wahrung  des  Amtsgeheimnisses  aufzunehmen.

Art.  48.

Auf  die  Verletzung  der  den  Waisenrichtern  obliegenden  Verpflichtung  zur  Wahrung
des  Amtsgeheimnisses  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1876,  befreffend
  die  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten,  fünfter  Abschnitt  Art.  69  ff.,  über
Ordnungsstrafen  sinngemäße  Anwendung.

Art.  49.

Den  Weoisenrichtern  werden  aus  der  Staatskasse  Entschädigungen  für  Zeitversäumniß
und  etwaigen  Reiseaufwand  bewilligt.  Das  Nähere  wird  durch  Königliche  Verordnung
bestimmt.