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sein, dort, wo es sich um vermögensrechtliche Folgen handelt,
eine dritte Person in Analogie der bestehenden civilrechtlichen
Haftungen, für die eingetretenen Schädigungen
haftbar zu machen !?). Diese Haftung des Gewalthabers aber
in Weiterentwicklung der rein civilrechtlichen Haftung auszudehnen
auf die vom Täter gegenüber dem Staate verwirkte
persönliche Sühne, würde eine Verkennung des oben
dargelegten fundamentalen Unterschiedes bedeuten.
IV. Die Mittelmeinung.
Eine Mittelmeinung endlich will das Institut der Civilverantwortlichkeit
als ein ‚eigentümliches Produkt positiver
Gesetzgebung erklären, das weder in den allgemeinen strafrechtlichen
noch in den civilrechtlichen Grundsätzen über
die Haftung für fremde Handlungen seine Begründung
findet“ (Loebe S. 139). Hierher gehört auch Wiesinger,
der zu $ 153 des Vereinszollgesetzes bemerkt, es
handle sich um ein eigentümliches Produkt der Zollgesetzgebung,
eine Strafeohne kriminalistisches
Verschulden‘.
Mit diesen Worten hat Wiesinger bereits die erste
Bresche in das Fundament der kriminalistischen Theorie:
„Keine Strafe ohne Schuld‘ gelegt.
Forderungsrecht, das an Stelle des staatlichen Strafanspruches
treten soll, hater verbunden mit dem Binding’schen Gedankengang über
die Bürgschaft. Wenn Poetsch von einer öffentlich-rechtlichen Bürgschaft
spricht, so ist damit vorerst nicht viel gesagt, denn auch das kriminelle
Recht gehört in die Sphäre des ius publicum. Darüber sind sich ja
doch auch die Vertreter der civilistischen Theorie einig, daß die subsidiäre
Haftung für Geldstrafe, mögen sie nun von einer publizistischen Geldschuld
sprechen oder nicht, nur dem öffentlichen Rechte (meist Finanzrechte)
angehören kann. Die Streitfrage ist eben die, ob krimineller oder ob
civilistischer Einschlag der Charakter der Haftung ist. — Interessant
ist, daß auch Poetsch in seiner Schlußbetrachtung (S. 158) de lege
ferenda erklärt, die subsidiäre Haftung müsse, da man ihrer auch im
geltenden Rechte nicht ohne weiteres entbehren könne, als Strafe für
nachlässige Aufsicht ausgestaltet werden.
12) Vergl. hiezu $ 4 des Gesetzes vom 26. Februar 1908,
wonach der Käufer einer aufzuforstenden Waldfläche dem Staate für die
Kosten der vom Forstamte bewirkten Wiederaufforstung auch dann
haftet, wenn er nicht strafbar ist. —