Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Realarrest  gegen  einen  Inländer.  91

tigkeiten  der  Landesunterthanen  unter  sich  durch  die
Bestimmung  des  Proz.-Ges.  v.  22.  Juli  1819  8.  8
Nr.  II  abgeschafft  worden  ist,  so  kann  auch  im  Arrestprozesse
  gegen  Iuläuetr  auf  die  erwähnte  Vorschrift
  der  GO.  Kap.  VIII  §.  6  Nr.  2  kein  Bezug
mehr  genommen  werden,  um  durch  dieselbe  die  Behauptung
  zu  rechtfertigen,  daß  gegen  angesessene  Inländer
  überhaupt  ein  Realarrest  nicht  verhängt  werden
  könne,  indem  daselbst  nur  von  den  Voraussetzungen
  die  Rede  ist,  unter  welchen  Inländer  zur
juratorischen  Kaution  zuzulassen  seien  oder  nicht.
Ist  jene  Bestimmung  der  GO.,  welche  für  oder
gegen  die  Zulassung  dieser  Art  von  Kaution  gegeben
  war,  außer  Wirksamkeit  gesetzt  worden,  so  hat
es  auch  auf  die  persönliche  Eigenschaft  des  Beklagten,
  ob  er  Inländer  und  zugleich  ansässig  ist,  oder
nicht,  nicht  anzukommen,  sondern  von  entscheidendem
Einflusse  sind  anderweite  thatsächliche  Verhältnisse,
nämlich  ob  der  Arrestbeklagte  solche  Handlungen
rücksichtlich  seines  Vermögens  vorgenommen  hat,
durch  welche  er  sich  in  einen  Zustand  versetzt  hat,
daß  der  Gläubiger  von  der  Gefahr  des  Verlustes
seiner  Forderung  bedroht  ist.

Inländer  sind  in  Folge  des  erwähnten  Prozeßgesetzes
  von  der  Kaution  sowohl  für  die  Prozeßkosten
  als  für  die  Widerklage  befreit.  Diese  Befreiung
  machte  in  dem  Gesetze  eine  Hinweisung  auf
jene  Fälle  nothwendig,  in  welchen  nach  der  besonderen
  Beschaffenheit  des  Prozesses  bei  Arresten  oder  nach
besonderen  Verhältnissen  auch  Inländer  durch  die  bestehenden
  Gesetze  zur  Kautionsleistung  verbunden  sind,  wenn
sie  eine  begründete  Arrestation  oder  Sequestration  von
sich  abwenden  oder  die  Aufhebung  einer  schon  verhängten
bewirken  wollen,  wozu  jedoch  jenen  Gesetzen  gemäß  eine
juratorische  Kaution  nicht  hinreicht.  Vgl.  Gönner's
Kommentar  z.  PG.  von  1819  S.  119  Nr.  3.

Um  eine  solche  Kaution,  welche  den  Zweck