Realarrest gegen einen Inländer. 91
tigkeiten der Landesunterthanen unter sich durch die
Bestimmung des Proz.-Ges. v. 22. Juli 1819 8. 8
Nr. II abgeschafft worden ist, so kann auch im Arrestprozesse
gegen Iuläuetr auf die erwähnte Vorschrift
der GO. Kap. VIII §. 6 Nr. 2 kein Bezug
mehr genommen werden, um durch dieselbe die Behauptung
zu rechtfertigen, daß gegen angesessene Inländer
überhaupt ein Realarrest nicht verhängt werden
könne, indem daselbst nur von den Voraussetzungen
die Rede ist, unter welchen Inländer zur
juratorischen Kaution zuzulassen seien oder nicht.
Ist jene Bestimmung der GO., welche für oder
gegen die Zulassung dieser Art von Kaution gegeben
war, außer Wirksamkeit gesetzt worden, so hat
es auch auf die persönliche Eigenschaft des Beklagten,
ob er Inländer und zugleich ansässig ist, oder
nicht, nicht anzukommen, sondern von entscheidendem
Einflusse sind anderweite thatsächliche Verhältnisse,
nämlich ob der Arrestbeklagte solche Handlungen
rücksichtlich seines Vermögens vorgenommen hat,
durch welche er sich in einen Zustand versetzt hat,
daß der Gläubiger von der Gefahr des Verlustes
seiner Forderung bedroht ist.
Inländer sind in Folge des erwähnten Prozeßgesetzes
von der Kaution sowohl für die Prozeßkosten
als für die Widerklage befreit. Diese Befreiung
machte in dem Gesetze eine Hinweisung auf
jene Fälle nothwendig, in welchen nach der besonderen
Beschaffenheit des Prozesses bei Arresten oder nach
besonderen Verhältnissen auch Inländer durch die bestehenden
Gesetze zur Kautionsleistung verbunden sind, wenn
sie eine begründete Arrestation oder Sequestration von
sich abwenden oder die Aufhebung einer schon verhängten
bewirken wollen, wozu jedoch jenen Gesetzen gemäß eine
juratorische Kaution nicht hinreicht. Vgl. Gönner's
Kommentar z. PG. von 1819 S. 119 Nr. 3.
Um eine solche Kaution, welche den Zweck