52 Ordnungs= und Sicherheits-Polizei.
ser, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von
der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften
absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren Geschäfte sie besorgen,
werden wegen Untreue bestraft. 8 266 ibid.
10. Der Bevollmächtigte zum Abschluß eines Kaufs, welcher mit dem Verkäufer
zum Schein einen höheren als den zu zahlenden Kaufpreis vereinbart und
sich den Mehrbetrag als Gründerlohn aneignet, fügt dem Auftraggeber eine
Vermögensschädigung zu, wodurch der Thatbestand des Betruges erfüllt wird.
Erk. d. Ob. Tr. v. 18. Febr. 1874, St. Anz. S. 48.
Wer aus dem Glückspiel ein Gewerbe macht, ist nach § 284 des Strafgesetzes
strafbar. ·
Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes, welcher Glücksspiele
daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird nach
8 285 daselbst bestraft. ·
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet,
wird nach 8 286 daselbst bestraft.
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher Sachen
gleich zu achten. 8 286.
Privatausspielungen, welche in Privatzirkeln zum Zweck eines geselligen
Vergnügens oder Mildthätigkeit veranstaltet werden, sind erlaubt; aber
nicht, daß außerhalb solcher Kreise Unterschriften zu dergleichen Ausspielungen
gesammelt werden. M. R. v. 28. Decbr. 1839, Annal. S. 881.
Das Würfeln um Glas= und Porzellanwaaren und dergleichen
unbedeutende Gegenstände bei Jahrmärkten, Freischießen und ähnlichen Volksfesten
ist erlaubt. M. R. v. 14. Juli 1818, Annal. S. 549.
Wer in ausländischen Lotterien, welche in Preußen nicht zugelassen sind,
spielt, sich dem Verkaufe der Loose solcher Lotterien unterzieht, oder einen solchen
als Mittelsperson befördert, wer innerhalb Landes ohne Genehmigung öffentliche
Lotterien unternimmt oder Glücksbuden errichtet, soll mit Geldbuße bis 500
Thlr. bestraft werden. Verord. v. 5. Juli 1847, G. S. S. 261.
Der Verkauf und die öffentliche Ausbietung von Promessen zu ausländischen
Prämien Anleihen oder Prämien. Lotterien ist nach der Allg. Kabinets-Ordre
vom 27. Januar 1837 verboten. Lieg. R. Publ. v. 9. Febr. 1859, S. 64.
Eingehende Loose auswärtiger Lotterien sollen, falls eine für Verbreitung
derselben verantwortliche Person im Inlande nicht vorhanden, von den
Polizeibehörden vernichtet werden. M. R. v. 6. Mai 1865, M. Bl. S. 176.
11. Wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staatsbehörde
Aussteuer-, Sterbe= oder Wittwen-Kassen, Versicherungs-Anstalten oder
andere dergl. Gesellschaften oder Anstalten errichtet hat, welche bestimmt sind,
gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung von Geldbeiträgen
beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen, Zahlungen an Kapital oder
Zinsen zu leisten, wird nach § 360 mit Geldbuße bis zu 50 Thlr. oder mit
Haft bestraft.
12. Wer inländisches oder ausländisches Metall= oder Papiergeld
nachmacht, um das nachgemachte als echtes zu gebrauchen, oder sonst in Verkehr
zu bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Veränderungen
demselben den Schein eines höhern Werths, oder verrufenem Gelde durch Veränderungen
an demselben das Ansehen eines noch geltenden gibt, wird nach
§ 146 des Strafgesetzbuchs bestraft.
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, welcher
das von ihm auch ohne die bezeichnete Absicht nachgemachte oder verfälschte Geld
als echtes in den Verkehr bringt, sowie auch derjenige, welcher nachgemachtes