Metadata : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

52  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

ser,  Bracker,  Schauer,  Stauer  und  andere  zur  Betreibung  ihres  Gewerbes  von
der  Obrigkeit  verpflichtete  Personen,  wenn  sie  bei  den  ihnen  übertragenen  Geschäften
  absichtlich  diejenigen  benachtheiligen,  deren  Geschäfte  sie  besorgen,

werden  wegen  Untreue  bestraft.  8  266  ibid.

10.  Der  Bevollmächtigte  zum  Abschluß  eines  Kaufs,  welcher  mit  dem  Verkäufer
  zum  Schein  einen  höheren  als  den  zu  zahlenden  Kaufpreis  vereinbart  und
sich  den  Mehrbetrag  als  Gründerlohn  aneignet,  fügt  dem  Auftraggeber  eine
Vermögensschädigung  zu,  wodurch  der  Thatbestand  des  Betruges  erfüllt  wird.

Erk.  d.  Ob.  Tr.  v.  18.  Febr.  1874,  St.  Anz.  S.  48.

Wer  aus  dem  Glückspiel  ein  Gewerbe  macht,  ist  nach  §  284  des  Strafgesetzes
  strafbar.  ·

Der  Inhaber  eines  öffentlichen  Versammlungsortes,  welcher  Glücksspiele
daselbst  gestattet  oder  zur  Verheimlichung  solcher  Spiele  mitwirkt,  wird  nach
8  285  daselbst  bestraft.  ·

Wer  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  öffentliche  Lotterien  veranstaltet,
wird  nach  8  286  daselbst  bestraft.

Den  Lotterien  sind  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen  beweglicher  Sachen
gleich  zu  achten.  8  286.

Privatausspielungen,  welche  in  Privatzirkeln  zum  Zweck  eines  geselligen
  Vergnügens  oder  Mildthätigkeit  veranstaltet  werden,  sind  erlaubt;  aber
nicht,  daß  außerhalb  solcher  Kreise  Unterschriften  zu  dergleichen  Ausspielungen
gesammelt  werden.  M.  R.  v.  28.  Decbr.  1839,  Annal.  S.  881.

Das  Würfeln  um  Glas=  und  Porzellanwaaren  und  dergleichen
unbedeutende  Gegenstände  bei  Jahrmärkten,  Freischießen  und  ähnlichen  Volksfesten
ist  erlaubt.  M.  R.  v.  14.  Juli  1818,  Annal.  S.  549.

Wer  in  ausländischen  Lotterien,  welche  in  Preußen  nicht  zugelassen  sind,
spielt,  sich  dem  Verkaufe  der  Loose  solcher  Lotterien  unterzieht,  oder  einen  solchen
als  Mittelsperson  befördert,  wer  innerhalb  Landes  ohne  Genehmigung  öffentliche
Lotterien  unternimmt  oder  Glücksbuden  errichtet,  soll  mit  Geldbuße  bis  500
Thlr.  bestraft  werden.  Verord.  v.  5.  Juli  1847,  G.  S.  S.  261.

Der  Verkauf  und  die  öffentliche  Ausbietung  von  Promessen  zu  ausländischen
  Prämien  Anleihen  oder  Prämien.  Lotterien  ist  nach  der  Allg.  Kabinets-Ordre
  vom  27.  Januar  1837  verboten.  Lieg.  R.  Publ.  v.  9.  Febr.  1859,  S.  64.

Eingehende  Loose  auswärtiger  Lotterien  sollen,  falls  eine  für  Verbreitung
  derselben  verantwortliche  Person  im  Inlande  nicht  vorhanden,  von  den
Polizeibehörden  vernichtet  werden.  M.  R.  v.  6.  Mai  1865,  M.  Bl.  S.  176.

11.  Wer  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwider  ohne  Genehmigung  der  Staatsbehörde
  Aussteuer-,  Sterbe=  oder  Wittwen-Kassen,  Versicherungs-Anstalten  oder
andere  dergl.  Gesellschaften  oder  Anstalten  errichtet  hat,  welche  bestimmt  sind,
gegen  Zahlung  eines  Einkaufsgeldes  oder  gegen  Leistung  von  Geldbeiträgen
beim  Eintritte  gewisser  Bedingungen  oder  Fristen,  Zahlungen  an  Kapital  oder
Zinsen  zu  leisten,  wird  nach  §  360  mit  Geldbuße  bis  zu  50  Thlr.  oder  mit
Haft  bestraft.

12.  Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metall=  oder  Papiergeld
nachmacht,  um  das  nachgemachte  als  echtes  zu  gebrauchen,  oder  sonst  in  Verkehr
zu  bringen,  oder  wer  in  gleicher  Absicht  echtem  Gelde  durch  Veränderungen
demselben  den  Schein  eines  höhern  Werths,  oder  verrufenem  Gelde  durch  Veränderungen
  an  demselben  das  Ansehen  eines  noch  geltenden  gibt,  wird  nach
§  146  des  Strafgesetzbuchs  bestraft.

Dieselben  Strafbestimmungen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher
das  von  ihm  auch  ohne  die  bezeichnete  Absicht  nachgemachte  oder  verfälschte  Geld
als  echtes  in  den  Verkehr  bringt,  sowie  auch  derjenige,  welcher  nachgemachtes