Metadata : Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

—  21  —

4)  ist  die  Handlung  ein  Vergehen  oder  eine  Uebertretung,  so

kann  in  besonders  leichten  Fällen  auf  Verweis  erkannt  werden  ;

5)  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder

einzelner  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit
von  Polizei=Aufsicht  ist  nicht  zu  erkennen.

Die  Freiheitsstrafe  ist  in  besonderen,  zur  Verbüßung  von
Strafen  jugendlicher  Personen  bestimmten  Anstalten  oder  Räumen
zu  vollziehen.

§.  58.  

Ein  Taubstummer,  welcher  die  zur  Erkenntniß  der  Strafbarkeit
  einer  von  ihm  begangenen  Handlung  erforderliche  Einsicht
nicht  besaß,  ist  freizusprechen.

§.  59.

Wenn  Jemand  bei  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  das
Vorhandensein  von  Thatumständen  nicht  kannte,  welche  zum  gesetzlichen
  Thatbestande  gehören  oder  die  Strafbarkeit  erhöhen,  so
sind  ihm  diese  Umstände  nicht  zuzurechnen.

Bei  der  Bestrafung  fahrlässig  begangener  Handlungen  gilt
diese  Bestimmung  nur  insoweit,  als  die  Unkenntniß  selbst  nicht
durch  Fahrlässigkeit  verschuldet  ist.

§.  60.

Eine  erlittene  Untersuchungshaft  kann  bei  Fällung  des  Urtheils
  auf  die  erkannte  Strafe  ganz  oder  theilweise  angerechnet
werden.    

§.  61.

Eine  Handlung,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
ist  nicht  zu  verfolgen,  wenn  der  zum  Antrage  Berechtigte  es  unterläßt,
  den  Antrag  binnen  drei  Monaten  zu  stellen.  Diese  Frist
beginnt  mit  dem  Tage,  seit  welchem  der  zum  Antrage  Berechtigte
von  der  Handlung  und  von  der  Person  des  Thäters  Kenntniß
gehabt  hat.

§.  62.

Wenn  von  mehreren  zum  Antrage  Berechtigten  einer  die
dreimonatliche  Frist  versäumt,  so  wird  hierdurch  das  Recht  der
übrigen  nicht  ausgeschlossen.