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4) ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, so
kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden ;
5) auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder
einzelner bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit
von Polizei=Aufsicht ist nicht zu erkennen.
Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung von
Strafen jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder Räumen
zu vollziehen.
§. 58.
Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit
einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht
nicht besaß, ist freizusprechen.
§. 59.
Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung das
Vorhandensein von Thatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen
Thatbestande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so
sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen.
Bei der Bestrafung fahrlässig begangener Handlungen gilt
diese Bestimmung nur insoweit, als die Unkenntniß selbst nicht
durch Fahrlässigkeit verschuldet ist.
§. 60.
Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils
auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet
werden.
§. 61.
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt,
ist nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt,
den Antrag binnen drei Monaten zu stellen. Diese Frist
beginnt mit dem Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte
von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntniß
gehabt hat.
§. 62.
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die
dreimonatliche Frist versäumt, so wird hierdurch das Recht der
übrigen nicht ausgeschlossen.